Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anhängige Amtsbeschwerde
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Literaturaufwendungen einer angestellten Buchhändlerin | |
-F/11; beim VwGH anhängig unter 2011/15/0187 |
Der Fall
Die Berufungswerberin ist in einer Buchhandlung als Buchhändlerin angestellt. Um auch neue Kunden für den Fachhandel zu begeistern, steht laut der Berufungswerberin die fachliche Beratung und Betreuung im Vordergrund, sodass die Kundin/der Kunde nicht den schnellen Kauf in Billigläden, Postämtern udgl. vorziehe, sondern Wert darauf lege, nach einer persönlichen, fachlich fundierten Beratung das richtige Buch zu erstehen. Diese hohe Qualität sei daher eine Berufsanforderung, und diese konnte die Buchhändlerin nur durch ständiges Lesen quer durch die Literatur erhalten.
Die Entscheidung
Entscheidung des UFS: Laut UFS hat die Buchhändlerin widerspruchsfrei und überzeugend die beruflichen Gründe für die Anschaffung von Literatur aus allen Sparten dargelegt, sodass sich deren Anschaffung als objektiv sinnvoll erwies. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellen überdies Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit Werbungskosten dar. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflich...