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OGH vom 09.08.2011, 4Ob98/11g

OGH vom 09.08.2011, 4Ob98/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei R***** T*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen 8.040,12 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 165/10g 63, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 29 Cg 120/08b 53, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am geborene Kläger ist der uneheliche Sohn, die Beklagte die eheliche Tochter des am geborenen und am verstorbenen J***** P***** (in der Folge: Vater), der auch eine uneheliche Tochter hatte. Eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieb gemäß § 153 AußStrG. Mit Notariatsakt vom übergab der Vater der Beklagten eine Liegenschaft und behielt sich als „Gegenleistung für diese Übergabe“ ein lebenslanges Fruchtgenussrecht für sich und seine Ehefrau vor; die Übernehmerin räumte dem Übergeber und seiner Ehefrau ein Belastungs und Veräußerungssverbot ein. Am errichtete der Vater ein Testament, mit dem er die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte und seine beiden außerehelichen Kinder auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils beschränkte, weil zwischen ihnen und dem Erblasser „zu keiner Zeit irgendein familiärer Kontakt im Sinne des Erbrechtsänderungsgesetzes bestanden“ habe.

Der Vater hat für den Kläger Unterhalt geleistet. Die Mutter hat dem Kläger verschwiegen, wer sein Vater ist. Als der Kläger von der Schwester seiner Mutter 1957 der Kläger war damals 21 Jahre alt erstmals erfuhr, wer sein Vater ist, hat er sofort Kontakt zu ihm gesucht, ihn besucht und ihm seine Lebensgefährtin vorgestellt. Der Kläger war in der Folge bemüht, eine gute Beziehung mit seinem Vater aufzubauen und besuchte ihn während eines längeren Zeitraums ungefähr acht Mal. Anlässlich eines Besuchs 1988 ersuchte ihn die Ehefrau seines Vaters, „Abstand zu halten“ und weitere Besuche zu unterlassen. Letztmalig hatte der Kläger Kontakt zu seinem Vater, als er auf einer Baustelle in der Nähe des Hauses des Vaters beschäftigt war; während dieser Zeit besuchte ihn der Vater öfters und sprach mit ihm. Damals ersuchte der Vater den Kläger, ihn nicht mehr aufzusuchen, weil seine Ehefrau dies nicht wünsche. Wenn sein Vater es gewollt hätte, hätte der Kläger Kontakt zu ihm gehalten. Der Kläger hat seinen Vater nie gebeten, ihm Geld zu geben. Das Vorbringen der Beklagten, der Vater sei ab November 1999 pflegebedürftig gewesen, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten.

Die Beklagte hat Investitionen in die ihr vom Vater übergebene Liegenschaft getätigt (ua Einbau einer Zentralheizung und Anschaffung eines Kachelofens). Der Sachverständige DI K***** M***** hat den Verkehrswert der Liegenschaft im Auftrag des Klägers zum Bewertungsstichtag mit 84.000 EUR ermittelt. Die Beklagte war einverstanden, dass dieser Sachverständige die Liegenschaft schätzt und hat den Verkehrswert mit 84.000 EUR anerkannt. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug am Todestag des Vaters unter Zugrundelegung ihres Zustands im Oktober 1989 67.500 EUR. Der Wert des Fruchtgenussrechtes des Übergebers und seiner Ehefrau betrug im Zeitpunkt der Liegenschaftsübergabe am 14.900 EUR.

Der Kläger begehrte von der Beklagten mit Klage vom zunächst 14.000 EUR sA als Pflichtteilsergänzungsanspruch infolge Schenkung einer Liegenschaft des Vaters an die Beklagte. Der Wert der übergebenen Liegenschaft betrage 84.000 EUR; dieser Liegenschaftsbewertung habe sich die Beklagte unterworfen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers betrage daher 14.000 EUR. Eine Pflichtteilsminderung komme nicht in Betracht, weil der Kläger seinen Vater mehrfach besucht habe, ein ständiger Kontakt jedoch von seinem Vater und dessen Ehefrau abgelehnt worden sei. Nach Zahlung der Beklagten von 7.000 EUR am schränkte der Kläger sein Begehren um diesen Betrag ein, dehnte es aber gleichzeitig um 1.040,12 EUR an vorprozessualen Kosten seiner rechtskundigen Vertretung aus und begehrte zuletzt 8.040,12 EUR sA.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Über den unpräjudiziell gezahlten Betrag hinaus stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch zu. Der Erblasser habe den Pflichtteil des Klägers auf die Hälfte gemindert. Zwischen Vater und Sohn habe zu keiner Zeit ein familiärer Kontakt bestanden. Die Beklagte habe sich der Liegenschaftsbewertung durch den Privatgutachter nicht unterworfen. Dieser Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass infolge Belastung der Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht nur eine gemischte Schenkung vorliege und die Beklagte erhebliche Investitionen in die Liegenschaft getätigt habe. Sie habe ihren Vater von November 1999 bis zu seinem Tod aufopfernd gepflegt; die Übergabe der Liegenschaft an sie sei „infolge Novation als in Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Verstorbenen zu qualifizieren“, weshalb zumindest die Hälfte des Übergabevermögens unter § 785 Abs 3 ABGB falle.

Auf den Einwand nach § 785 Abs 3 ABGB replizierte der Kläger, die Beklagte habe weder ihn noch seine außereheliche Schwester von der Pflegebedürftigkeit des Vaters informiert; beide hätten sich an Pflegeleistungen für den Vater beteiligt, weshalb die von der Beklagten erbrachten Pflegeleistungen nicht auf die Pflichtteilsergänzung anzurechnen seien. Die Liegenschaft sei viele Jahre vor der Erkrankung des Vaters an die Beklagte übergeben worden.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 1.763,50 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Die vorprozessualen Kosten anwaltlicher Vertretung seien notwendig gewesen und zuzusprechen. In der Hauptsache könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, wenn die Kontakte zu seinem Vater, um die er sich intensiv bemüht habe, vom Vater und seinen Verwandten verhindert worden seien. Dem Kläger stehe daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe eines Sechstels des Verkehrswerts der Liegenschaft abzüglich des Werts des Fruchtgenussrechts zu, somit 8.763,50 EUR. Nach Abzug der geleisteten Zahlung von 7.000 EUR verbliebe ein restlicher Anspruch von 1.763,50 EUR.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit über das Leistungsbegehren auf Zahlung vorprozessualer Kosten von 1.040,12 EUR sA abweisend entschieden wurde, als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück; im Übrigen gab es der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren von 7.000 EUR sA ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob § 773a Abs 3 ABGB nur im Fall grundloser Verweigerung des persönlichen Kontakts mit einem minderjährigen Kind oder auch im Fall der Verweigerung von Kontakten gegenüber einem Volljährigen zur Anwendung komme. Die Pflichtteilsminderung auf die Hälfte setze voraus, dass der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis gestanden seien, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Entscheidend für diese nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage sei eine „geistig-emotionale Beziehung“, die auch eine gewisse Zeit gedauert haben müsse. Der Elternteil müsse zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben; eine bloß punktuell bestehende Nahebeziehung reiche hingegen nicht aus, um eine Pflichtteilsminderung auszuschließen. Der Erblasser habe zwar Unterhalt für den Kläger bezahlt, bis zu dessen 21. Lebensjahr aber keinen Kontakt zu ihm gehalten. Auch danach habe es über einen langen Zeitraum nur wenige punktuelle Besuchskontakte gegeben. Damit fehle ein Naheverhältnis, wie es zwischen einem unehelichen Vater und seinem Sohn gewöhnlich bestehe. § 773a Abs 3 ABGB, am ohne Übergangsbestimmungen in Kraft getreten, nehme dem Erblasser das Recht auf Pflichtteilsminderung, wenn er die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos ablehne. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheide zwar nicht zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern; zum Recht auf Kontakt verwiesen die Gesetzesmaterialien aber auf § 148 Abs 1 ABGB, der das Besuchsrecht bei Minderjährigen regle. Dies sei ein deutliches Indiz auf den teleologischen Hintergrund der Bestimmung: Es gehe nicht um volljährige Kinder, sondern um den Schutz Minderjähriger, die ein Recht auf Beziehung mit ihren Eltern hätten. Bestehe kein Recht iSd § 148 Abs 1 ABGB, wie dies unter Erwachsenen der Fall sei, bleibe die Weigerung eines Elternteils auf Kontakte mit seinem volljährigen Kind sanktionslos. Dem Kläger stehe deshalb nur der halbe Pflichtteil zu. Diesen Schenkungspflichtteilsanspruch des Klägers (ein Zwölftel) habe die Beklagte mit ihrer Zahlung von 7.000 EUR erfüllt, selbst wenn der Berechnung wie vom Kläger gefordert der vom Privatsachverständigen mit 84.000 EUR ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft zugrundegelegt werde. Daher komme es auf die Frage einer Bindung der Beklagten an diese Wertermittlung (im Sinne einer Schiedsgutachterabrede) ebenso wenig an wie auf die Auswirkungen der von der Beklagten getätigten Investitionen oder des Fruchtgenussrechts bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Schenkungspflichtteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. § 773a Abs 1 ABGB idF BGBl 656/1989 (ErbRÄG 1989) ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem gestorben ist (Art III Z 1). Dies trifft im Anlassfall (Todestag des Vaters: ) zu. Die Bestimmung lautet:

Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte.

Die in hier nicht relevanten Punkten abweichende Fassung des § 773a Abs 1 ABGB idF BGBl 58/2004 (FamErbRÄG 2004) ist nicht anwendbar, weil die letztwillige Verfügung am , somit nicht nach dem errichtet wurde (Art IV § 3 Abs 1 Z 1 FamErbRÄG 2004).

2. Der mit BGBl 135/2000 (KindRÄG 2001) neu hinzugefügte § 773a Abs 3 ABGB trat nach der allgemeinen Anordnung des Art XVIII § 1 Abs 1 „mit in Kraft“; ausdrückliche Übergangsbestimmungen fehlen. Die neue Bestimmung lautet:

Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

3. Die Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 296 21. GP zum KindRÄG 2001) führen zu § 773a ABGB aus:

„Der geltende § 773a sieht die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung für den Fall vor, dass zwischen Erblasser und Noterben kein oder nur ein sehr loser persönlicher Kontakt bestanden hat. Wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, keine Kontakte zueinander haben zu wollen, ist das zu akzeptieren. Wenn aber ein Beteiligter den Kontakt wünscht, der andere trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtungen dazu (resultierend aus § 137a und § 148 Abs 1) aber diese Kontakte ohne Grund überhaupt ablehnt, soll dieses Verhalten nicht auch noch dadurch „belohnt“ werden, dass er den anderen überdies durch Schmälerung der erbrechtlichen Ansprüche bestrafen kann. Konsequenterweise gilt dies sowohl im Verhältnis des Elternteils als Erblasser zum Kind als auch umgekehrt. Der Vorschlag soll allzu vorschnellen Ablehnungen des persönlichen Verkehrs durch den nicht betreuenden Elternteil aber auch durch das Kind vorbeugen helfen.“

4. Nach der Entscheidung 6 Ob 136/10h ist § 773a Abs 3 ABGB auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem verfasst worden sind. Der Senat schließt sich der überzeugenden Begründung dieser Entscheidung an: Schon die ursprüngliche Fassung des § 773a ABGB, die darauf abstellte, dass „zu keiner Zeit“ ein entsprechender Kontakt bestand, bezog sich nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Vielmehr ist nach der ursprünglichen ebenso wie nach der hier anzuwendenden Fassung des § 773a ABGB die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers zu berücksichtigen. Gerade vor dem Hintergrund der Erwägungen des Gesetzgebers der Novelle 2001, die einer vorschnellen Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch den nicht betreuenden Elternteil entgegenwirken wollte, zeigt sich, dass ein Abstellen auf den unter Umständen deutlich vor dem Todeszeitpunkt liegenden Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung nicht sachgerecht wäre und dem Willen des Gesetzgebers nicht entspräche. Bei gegenteiliger Auslegung könnte die Neuregelung des § 773a Abs 3 ABGB nur für jene Fälle Auswirkungen entfalten, in denen die letztwillige Verfügung nach dem errichtet wurde, würde also alle vorher errichteten Testamente nicht mehr erfassen und daher auch das Verhalten der Beteiligten nicht mehr motivieren können. Für eine derart eingeschränkte Intention des Verfassers geben die Gesetzesmaterialien aber nicht den geringsten Anhaltspunkt. § 773a Abs 3 ABGB ist daher im Anlassfall anzuwenden, obwohl die letztwillige Verfügung schon am errichtet worden ist.

5. Zu fragen ist allerdings weiters, ob der Entfall des Minderungsrechts nach § 773a ABGB auch mit einem Verhalten begründet werden kann, das der Erblasser vor Juli 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung, gesetzt hat. Dazu ist vorerst der Zweck dieser Bestimmung zu klären.

6. Spitzer (Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353, 355 ff) führt zum Zweck des § 773a Abs 3 ABGB unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien aus, das Gesetz bestrafe nunmehr missbilligtes Verhalten des Erblassers. Verhindere nämlich der Erblasser das Entstehen eines Naheverhältnisses dadurch, dass er schon den persönlichen Umgang grundlos ablehne, ersticke er also die Bemühungen des Noterben, ein Verhältnis aufzubauen, im Keim, solle er für dieses Verhalten nicht auch noch „belohnt“ werden. Die Regelung sei um des Falles wegen geschaffen worden, dass sich ein Elternteil weigere, zu seinem minderjährigen Kind in ein Verhältnis zu treten. Das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr (§ 148 Abs 1 ABGB) stehe daher im Mittelpunkt des § 773a ABGB. Der Ausschluss des Minderungsrechts bei „Verschulden“ des Erblassers als rechtspolitische Entscheidung sei gutzuheißen und leuchte auch durchaus ein: Wer trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung und entgegen dem Wunsch des eigenen Kindes keinen Umgang mit seinem Kind haben wolle, brauche eine besondere Rechtfertigung, um das Minderungsrecht zu behalten. Im ihr zugedachten Anwendungsbereich zwischen Eltern und Kindern „funktioniere“ die Norm, weil sich etwa der Vater eines außerehelichen Kindes nicht mehr durch beharrliche Verweigerung des Kontakts der Zahlung des vollen Pflichtteils entziehen kann.

7. Der Senat stimmt diesen Ausführungen zu, zumal im Schrifttum einhellig vertreten wird, dass mit § 773a Abs 3 ABGB das Besuchsrecht des Kindes gestärkt werden sollte (Nachweise bei Scheuba in Gruber/Kalss/Müller/Schauer , Erbrecht und Vermögensnachfolge, 221 FN 231).

8. Zeitgleich mit § 773a Abs 3 ABGB ist am mit dem KindRÄG 2001, BGBl I Nr 135/2000, auch § 148 ABGB in Kraft gesetzt worden, welche Bestimmung das zuvor umstrittene Recht eines Kindes auf den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern erstmals gesetzlich verankert hat ( Kletečka in Koziol/Welser I 13 541).

9. Hat der Gesetzgeber demnach das erstmals zum eingeführte Recht eines Erblassers, den Noterben auf den halben Pflichtteil zu setzen, zum für den Fall beschränkt, dass der Erblasser die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Noterben grundlos abgelehnt hat und zur Begründung dieser Maßnahme in den Materialien ausdrücklich auf § 148 ABGB hingewiesen, kann diese Sanktion unerwünschten Verhaltens nur in einem Verhalten des Erblassers begründet sein, dass dieser nach dem gesetzt hat. Bei gegenteiliger Auslegung würde nämlich ein Verhalten des Erblassers sanktioniert, das einem Normunterworfenen vor Einführung der fraglichen Bestimmung zwar unter ethischen Gesichtspunkten anfechtbar erscheinen konnte, aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers bis dahin aber unbedenklich war.

10. Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit der allgemeinen Regel des § 5 ABGB überein. Danach wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliedrige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS Justiz RS0008715). Bei Dauerrechtsverhältnissen (im Anlassfall: dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern) ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen (4 Ob 57/10a; RIS Justiz RS0031419 [T24, T 25]). Daraus folgt, dass die grundlose Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch den Vater bis zum rechtlich unerheblich war. Zu prüfen bleibt, ob die nach diesem Zeitpunkt fortgesetzte Verweigerung persönlichen Kontakts dazu führt, dass den Vater die Berufung auf § 773 Abs 1 ABGB verwehrt war.

11. Spitzer (Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353, 359) zieht aus dem teleologischen Hintergrund des § 773a Abs 3 ABGB den Schluss, diese Norm sei auf den Schutz Minderjähriger zu beschränken, die ein Recht auf eine Beziehung zu ihren Eltern hätten. Weigere sich ein Elternteil hingegen, ein Naheverhältnis gegenüber seinem bereits volljährigen Kind aufzubauen, spreche vieles dafür, dies sanktionslos zu lassen. Dieser Auffassung hat sich Samek (Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anfechtungsrecht, 29 f) angeschlossen.

Eccher (in Schwimann ³, § 773a Rz 5), Likar-Peer (in Ferrari/Likar-Peer , Erbrecht, 375), Scheuba (in Gruber/Kalss/Müller/Schauer , Erbrecht und Vermögensnachfolge, 221) und Zankl (Entwicklungen im Erbrecht, FS Welser 1236, und Erbrecht 7 101) unterscheiden im gegebenen Zusammenhang hingegen nicht zwischen minderjährigen und erwachsenen Kindern.

12. Nach Auffassung des Senats sind bei Anwendung des § 773a Abs 3 ABGB minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln.

Mag auch das Motiv für den Gesetzgeber bei Einführung der genannten Bestimmung wie der Verweis auf § 148 Abs 1 ABGB in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nahelegt die Stärkung des Rechtes des minderjährigen Kindes auf persönlichen Verkehr mit seinen Eltern gewesen sein, ist die gesetzliche Neuregelung des Rechtes auf Pflichtteilsminderung doch letztlich in einer Textfassung erfolgt, die den Entfall dieses Rechtes nicht davon abhängig macht, dass das vom Gesetz missbilligte Verhalten gegenüber einem noch minderjährigen Noterben gesetzt worden sei.

Dazu kommt die systematische Überlegung, dass § 773a Abs 3 ABGB eine erbrechtliche Norm ist, in welchem Kontext eine unterschiedliche Behandlung minderjähriger und großjähriger Kinder einer besonderen Anordnung und Begründung bedürfte.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass das mit wechselseitigen Rechten und Pflichten verbundene Rechtsband zwischen Eltern und Kindern stets auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst (RIS Justiz RS0047754), lebenslang andauert (vgl etwa die Unterhaltspflicht des Kindes nach § 143 Abs 1 ABGB) und ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis ist, das auch von Dritten ohne zeitliche Schranken - zu respektieren ist (4 Ob 186/09).

13. Das Recht des Erblassers auf Pflichtteilsminderung ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger 2001 nicht mehr minderjährig war. Damit ist aber für den Standpunkt des Klägers noch nichts gewonnen.

14. Im Juli 2001 stand der Kläger im 65. Lebensjahr, sein Vater im 94. Lebensjahr. Bis dahin hatte der Kläger das Ersuchen seines Vaters, ihn nicht mehr aufzusuchen, weil seine Ehefrau dies nicht wünsche, respektiert. Unter diesen Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Bedachtnahme auf das hohe Alter der Beteiligten, den schlechten Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Vaters und die lange Zeitspanne, in der zwischen Vater und Sohn bis dahin keine regelmäßigen Kontakte stattgefunden haben, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich sind, ist die auch ab Juli 2001 fortgesetzte Weigerung des Vaters, persönlichen Verkehr mit dem Kläger aufzunehmen, gerechtfertigt. Er hat damit sein Recht auf Pflichtteilsminderung nicht verwirkt.

15. Den (geminderten) Schenkungspflichtteilsanspruch des Beklagten in Höhe von einem Zwölftel hat die Beklagte mit ihrer Zahlung von 7.000 EUR erfüllt, selbst wenn man der Berechnung den vom Privatsachverständigen ermittelten (höheren) Verkehrswert der Liegenschaft zugrundelegt. Die Revision erweist sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt, ohne dass es auf die im Rechtsmittel als sekundäre Verfahrensmängel aufgezeigten Fragen der Bemessungsgrundlage ankäme.

16. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.