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Keine Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer bei mangelhaften Eingaben im elektronischen Verfahren
Das elektronische Verfahren zur Vorsteuererstattung erfordert, wie ein kürzlich vom UFS entschiedener Fall zeigt, ein besonders hohes Maß an Genauigkeit: Unvollständig übermittelten Anträgen wird die Anerkennung versagt, und es gibt kaum Möglichkeiten zur Nachbesserung von Pflichtangaben.
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-G/11 | § 1, 3 VO BGBl. Nr. 279/1995 |
Der Fall
Berufungswerberin war eine rumänische Gesellschaft mit dem Geschäftsgegenstand „Güterbeförderung im Straßenverkehr“. Zum Zwecke der Geltendmachung ihres Vorsteuererstattungsanspruchs übermittelte sie auf elektronischem Weg über das in Rumänien eingerichtete elektronische Portal den Erstattungsantrag für die Zeiträume 01–12/2009 (zwei Sequenznummern).
Das Finanzamt versagte der Berufungswerberin die Erstattung aus verschiedenen (hier nicht näher angeführten) Gründen. Dagegen wurde vonseiten der Berufungswerberin die Berufung erhoben. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt:
„Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten fehlt. Der Grund dafür war, dass wir mehrere verschiedene vereinfachte Belege, die in einem Excel-Blatt zusammengefasst wurden, unter einer Position übermittelt h...