TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 20.12.2018, 4Nc24/18v

OGH vom 20.12.2018, 4Nc24/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** L*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Deutschland, wegen 5.400 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die Anzeige des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 30 JN betreffend das Verfahren zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Verhandlung und Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtssache wird das Bezirksgericht ***** als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat es diesen Umstand gemäß § 30 JN dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall sind nach der Entscheidung des Landesgerichts R***** vom , GZ *****, sämtliche bei den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts tätigen Richterinnen und Richter befangen und daher an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht R***** als das im Instanzenzug übergeordnete Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach § 30 JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht R***** im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist (8 Nc 18/08a; 3 Nc 16/18k).

In Anbetracht der räumlichen Nähe zum ursprünglich zuständigen Gericht ist das Bezirksgericht ***** als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040NC00024.18V.1220.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.