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Hund und Katz‘ als Abschreibposten
Joschi Schotterholer hat die Tierliebe quasi mit der Muttermilch mitbekommen: Während Sonja Schotterholer eine Katzennärrin ist, zieht Sohn Joschi Hunde vor, und zwar deren stattlichere Ausgaben: je größer, umso lieber. Nun gehen die Kosten für die Haltung seiner Vierbeiner ganz schön ins Geld. Da Haustierhaltungskosten für Hunde und Katzen – Futter, Medizin, Tierarzt, Betreuung, Spielzeug etc. – aber privat veranlasst sind, wirken sie sich in Sachen Einkommensteuerzahlungen nicht aus. Mittlerweile ist Joschi jedoch fast schon so ein Steuerwolf wie Wolfi Lupo: Kaum eine Steuerrechtsregel ohne Ausnahme, weiß er. Also konsultiert er seinen Freund: „Wolfi, der Hund frisst mich noch arm! Gibt’s nicht doch eine Möglichkeit des Steuerabzugs für Waldis Haltungskosten?“
S. 324 Wer ein Tier hält, ob dies nun Hund, Katze oder Goldfisch ist, dem muss in den meisten Fällen die Freude daran als Belohnung reichen. Denn als Steuerabzugsposten können die teils hohen Auslagen für den treuen Gefährten nur herhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sprich: das Tier als betriebsnotwendige Anschaffung durchgeht oder die Kosten unter den Posten „außergewöhnliche Belastungen“ fallen.