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Keine steuerliche Dienstreise während des Urlaubs eines Angestellten
Mangels Weisungsbefugnis des Dienstgebers während der Zeit des Urlaubs fehlt es für die Annahme einer steuerlichen Dienstreise an dem von der Rechtsprechung geforderten fremdbestimmten beruflichen Ereignis. Wenn nun der Steuerpflichtige während seines Urlaubs Orte mit Bezug auf seine berufliche Tätigkeit aufsucht, ist dieses Verhalten bestenfalls auf seine persönliche Entscheidung zurückzuführen, und damit bleibt es beim Nichtvorliegen der für eine Dienstreise notwendigen Fremdbestimmung.
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§§ 16 Abs. 1 Z 9, 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a, 26 Z 4 EStG 1988 |
Der Fall
Ein leitender Angestellter eines international agierenden Unternehmens begehrte zur Einkommensteuer 2007 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Werbungskosten für eine angebliche Dienstreise nach Florenz und der Toskana:
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„Filialbesichtigungstour“ 25. bis Florenz/Toskana | ||||
Euro | Euro | |||
7 Tage | 250,60 | = Taggeld | 35,80 | x 7 Tage Italien |
6 Übernachtungen | 167,40 | = Nächtigungsgebühr | 27,90 | x 6 Nächte Italien |
Kilometergeld bei 1817 km | 763,14 | = | 0,42 | x 1817 km |
Werbungskosten | 1.181,14 |
Laut den Angaben des Berufungswerbers gegenüber dem Finanzamt fand die Reise in der Zeit seines Urlaubs statt.
Die Entscheidung
Die Rechtsla...