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Wem ist das Kraftfahrzeug bei „widerrechtlicher Verwendung“ zuzurechnen?
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Wem ist das Kraftfahrzeug bei „widerrechtlicher Verwendung“ zuzurechnen? | |
-K/09 |
Der Fall
Das Finanzamt stellte fest, dass der Berufungswerber mit ordentlichem Wohnsitz und Kanzlei im Inland in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen überwiegend für Fahrten in Österreich benützt, und setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid fest.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Berufungswerber ein, das Finanzamt habe im Verfahren betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das gegenständliche Kraftfahrzeug bereits geprüft und stattgegeben, weil keine Zulassungsverpflichtung im Inland bestanden habe. Das Kraftfahrzeug sei der GmbH mit Leasingvertrag überlassen worden, die damit wirtschaftliche Eigentümerin sei. Der Berufungswerber verwende das Kraftfahrzeug zu Fahrten in Deutschland, in Österreich und in anderen Ländern zur Pflege von Kundenkontakten u. Ä. Schließlich forderte der UFS den Berufungswerber auf, nachzuweisen, dass sich das Kraftfahrzeug „großteils“ nicht in Österreich befinde, etwa durch Fahrtenbuchaufzeichnungen oder durch Angabe der Personen, die es genützt hät...