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Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei negativem Einkommen des Gruppenträgers
Auf ausländische Einkünfte entfallende anrechenbare ausländische Quellensteuer ist beim Gruppenträger nicht anzurechnen, wenn dieser ein negatives Einkommen aufweist. Auf das Einkommen der Gruppe wird nicht abgestellt.
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Der Fall
Der Gruppenträger beantragte die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer i. H. v. 32.596,70 Euro (Festsetzung im Feststellungsbescheid und Anrechnung im Körperschaftsteuerbescheid 2008). Das Finanzamt verweigerte die Anrechnung mangels positiver Einkünfte des Gruppenträgers.
In der Berufung gegen den Feststellungs- und Körperschaftsteuerbescheid 2008 führte der Berufungswerber an, der Gruppenträger habe sein Einkommen mit der Maßgabe zu ermitteln, dass die Sonderausgaben vom zusammengefassten Ergebnis abgezogen werden müssten. Die anrechenbaren eigenen Quellensteuern seien auf das zusammengefasste Ergebnis zu beziehen.
Die Entscheidung
Der Feststellungsbescheid des Gruppenträgers weist ein Einkommen von –4.075.519,97 Euro aus, die ausländischen Einkünfte betreffen Zinsen aus Indonesien. Das Einkommen der Gruppe beträgt 8.739,945,13 Euro mit einer KöSt i. H. v. 2.184.986,28 Euro.
Strittig ist der Abzug von Quellensteuer durch den Gru...