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BFGjournal 6, Juni 2011, Seite 248

Rechtskraft der Erledigung ist keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenpflicht für Eingaben

Hedwig Bavenek-Weber

Das Ansuchen der Berufungswerberin, festzustellen, dass aufgrund feuerpolizeilicher Vorschriften eine Raumteilung im Sinne des Tabakgesetzes für ihr Lokal nicht zulässig sei, wurde vom Magistrat zurückgewiesen. Dagegen legte sie ein Rechtsmittel ein, das abgewiesen wurde. Dass die Eingabe gebührenpflichtig ist, wurde nicht bestritten, sondern es ging um den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht und die Festsetzung der Gebührenerhöhung von 50 %. Der UFS entschied, dass die Gebührenpflicht für Eingaben in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Das ist dann, wenn nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt erfolgt. Die Erledigung des Ansuchens durch die Behörde muss nicht rechtskräftig werden, um die Gebührenpflicht auszulösen ( RV/4048-W/09, RV/4049-W/09).

Hedwig Bavenek-Weber

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