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Zuflüsse von iranischen Firmenkonten als Vermittlungsprovisionen
Der VwGH hat die Qualifikation von Zuflüssen aus Firmenkonten als Vermittlungsprovisionen bestätigt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe Geldbeträge an Dritte weitergegeben und erhebliche Erlöse aus dem Verkauf privater Grundstücke im Iran erzielt, sowie die Behauptungen, die Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO sei rechtswidrig und die Abgaben seien teilweise verjährt, blieben erfolglos.
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Der Fall
Der Berufungswerber ist österreichisch-iranischer Doppelstaatsbürger und lebt seit dem Jahr 1964 mit seiner Familie in Österreich. Im Jahr 1974 gründete er gemeinsam mit zwei weiteren Personen eine GmbH nach iranischem Recht (im Folgenden kurz GmbH genannt) mit Sitz in Teheran. In der Folge übernahm der bisher an der Gesellschaft nicht beteiligte Bruder des Berufungswerbers die Geschäftsanteile der beiden anderen Gesellschafter. Der Berufungswerber hatte schließlich einen Anteil von 83,33 % am Stammkapital inne und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Zur Wahrnehmung seiner Funktion als Geschäftsführer hielt er sich bis zum Jahr 1978 wiederholt in Teheran auf, musste jedoch im Dezember 1978 wegen d...