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BFGjournal 4, April 2011, Seite 162

Aufwendungen im Zusammenhang mit Kyudo als Werbungskosten

Martin Kuprian

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Aufwendungen im Zusammenhang mit Kyudo als Werbungskosten

Der Fall

Der Berufungswerber erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als beamteter Universitätsprofessor sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Komponist. Ausgaben für Kyudo wurden im Jahr 2005 als Werbungskosten geltend gemacht.

Die Entscheidung

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“ Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

S. 163Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem ausgeübten Beruf oder einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf bzw. Umschulungsmaßnahmen dar...

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