OGH vom 05.07.2017, 7Ob8/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang & Schulze-Bauer OG in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei T*****-GmbH, *****, vertreten durch die Draxler Rexeis Strampfer Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 37.786,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 62/16d-51, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 7 Cg 135/13a-47, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger produziert Freiland-Hühnereier und liefert sie an die Beklagte, welche sie vermarktet. Vor Jahren vereinbarten die Parteien, dass der Kläger seine Produktion auf einen Zwölf-Monats-Rhythmus umstellt, wobei die Ausstallung der Hennen zwischen Juni und August des jeweiligen Jahres durchzuführen war, sodass der Kläger von Mitte Juli bis Ende August des jeweiligen Jahres keine Eier an die Beklagte lieferte.
Erstmals im Februar 2007 vereinbarten die Streitteile höhere Eierpreise als zuvor. Am vereinbarten die Streitteile für die vom Kläger angelieferten Eier je nach Qualität Jahrespreise, wobei für die Legeperiode August 2009 bis Juli 2010 bei einer vereinbarten Ausstallung der Herde bis spätestens und einer Einstellung der neuen Herde frühestens am folgende Preise pro 100 Eier vereinbart wurden: XL 13 EUR, L 12,90 EUR, M 11,45 EUR, S 6 EUR und Industrie 3 EUR. Diese Vereinbarung vom enthielt auch nachstehende Passagen:
„Aus diesem Rhythmus ergibt sich ein spezieller Jahreseierpreis, welcher jeweils etwa 2 Monate vor Ende einer Legeperiode neu zu verhandeln ist.
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Im Falle einer nicht fristgerechten Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen der Liefervereinbarung.
Bis zur endgültigen Auflösung der Vertragsbeziehung gelten die für das jeweilige Jahr vereinbarten Eierpreise.“
Ab August 2010 vereinbarten der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger jeweils monatlich oder zweimonatlich im Nachhinein höhere Eierpreise. Generell vereinbarten sie für die Gewichtsklassen M bis XL jeweils einen um einen Cent höheren Eierpreis, für Jänner und Februar 2011 pro Ei um 1,37 Cent, für die Monate Mai bis Juli 2011 um 1,2 Cent mehr als die von der Beklagten an sonstige Lieferanten bezahlten Preise.
Als der Kläger für seine Eierlieferung ab August 2011 wiederum höhere Preise verhandeln wollte, lehnte dies der Geschäftsführer der Beklagten ab.
Bei den Anlieferungen ab August 2011 unterfertigte der Kläger jeweils von der Beklagten aufgelegte Lieferscheine, auf deren Rückseite ein vom Beklagten wahrgenommener nachstehender Aufdruck vorhanden war:
„Abnahme und Liefervereinbarung:
Der Produzent beauftragt die T*****-GmbH mit der Vermarktung seiner produzierten Freiland- und Bio-Freilandeier. Die T*****-GmbH verpflichtet sich gleichzeitig, die Vermarktung der Freiland- und Bio-Freilandeier zu übernehmen.
Der Produzent liefert Freiland- bzw Bio-Freilandeier der Klasse A an die T*****-GmbH. [...]
Der an die Produzenten ausbezahlte Eierpreis richtet sich nach der entsprechenden Marktlage und wird monatlich, jeweils im Nachhinein unter Einbindung von Bauernvertretern festgesetzt.
Die Vertragsdauer dieser Abnahme- und Liefervereinbarung beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet ab Erstanlieferung. Nach Ablauf der ersten drei Jahre wird die Abnahme- und Liefervereinbarung automatisch zu einer unbefristeten Vereinbarung und kann mit einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.“
Der Kläger lieferte der Beklagten im Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 insgesamt 1.494.900 Eier und erhielt dafür 193.052,82 EUR. Im Zeitraum August 2012 bis einschließlich August 2013 lieferte der Kläger insgesamt 1.347.240 Eier und erhielt dafür 178.556,18 EUR.
Für die vom Kläger gelieferten Eier hätte sich im Produktionszyklus 2011/2012 unter Berücksichtigung marktüblicher Preise ein Verkaufserlös in Höhe von 207.078,42 EUR ergeben, für den Produktionszyklus 2012/2013 ein solcher in Höhe von brutto 194.582,11 EUR.
Bei einem Treffen Anfang 2012 schlug der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger vor, ihm einmalig 3.000 EUR zu bezahlen. Der Kläger nahm diesen daraufhin überwiesenen Betrag entgegen, war jedoch nicht damit einverstanden, dass er als Abgeltung für den wirtschaftlichen Nachteil der Umstellung auf den Jahresrhythmus reiche.
Außer der Beklagten gibt es in Österreich keinen Vertrieb, der Eierlieferanten unter Vertrag hat, die die Eier vorsortieren und kleinverpacken, jedenfalls nicht in einem nennenswerten Rahmen.
Der Kläger begehrte 37.786,72 EUR samt 8,38 % Zinsen aus 18.882,46 EUR von bis und aus 37.786,72 EUR seit . Anfang 2011 sei es zu einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen, wonach der Kläger je 100 Eier bestimmter Gewichtsklassen einen Euro (exkl USt) zusätzlich zu den Preisen laut EZG (Österreichische Frischeier Erzeugergemeinschaft Vertriebs GmbH) erhalten sollte; gemäß dieser Vereinbarung sei der Kläger bis Juli 2011 auch tatsächlich bezahlt worden. In der Folge habe sich die Beklagte weiteren Preisverhandlungen entzogen. Von der letzten akkordierten Preisbildung, welche in den klagsgegenständlichen Lieferperioden 2011/2012 und 2012/2013 nicht gekündigt worden sei, sei die Beklagte ab September 2011 eigenmächtig und einseitig abgegangen. Gemäß der Vereinbarung, wonach bis zur endgültigen Auflösung der Vertragsbeziehung die für das jeweilige Jahr vereinbarten Eierpreise gälten, errechne sich der Klagsbetrag als Differenz zwischen den von der Beklagten tatsächlich gezahlten und den dem Kläger gebührenden Preisen. Die im August 2012 versprochenen und bezahlten 3.000 EUR seien eine Qualitätsprämie gewesen, jedoch nicht – wie von der Beklagten nachträglich behauptet – eine abschließende Erledigung der klägerischen Ansprüche. Hilfsweise werde ein Anspruch auf angemessene Abgeltung der gelieferten Eier geltend gemacht; die begehrten Eierpreise seien fair und angemessen, die von der Beklagten bezahlten Preise entsprächen nicht der Marktlage und würden die Eierlieferungen unrentabel machen. Aus den Preisklauseln ergäbe sich kein bestimmter oder bestimmbarer Preis.
Die Beklagte brachte vor, für den Zeitraum ab Juli 2010 sei es zu keiner Preisvereinbarung mehr gekommen. Es gälte daher die Preisbildung gemäß den allgemeinen Liefervereinbarungen der Beklagten, wonach sich der an die Produzenten gezahlte Eierpreis nach der Marktlage richte und monatlich jeweils im Nachhinein unter Einbindung von Bauernvertretern festgesetzt werde. Diese Notierungspreise gälten für alle Lieferanten der Beklagten. Sie seien stets nach Rücksprache mit den Bauernvertretern an die am Eiermarkt üblichen Preise angepasst worden. Der Kläger sei auch tatsächlich dieser Vereinbarung entsprechend bezahlt worden. Im Sommer 2012 habe der Kläger zudem eine einmalige Qualitätsprämie von 3.000 EUR erhalten.
Das Erstgericht wies die Klage – im Zinsenpunkt im Umfang von 8,38 % Zinsen aus dem Klagsbetrag seit – ab. Die Vereinbarung über die Weitergeltung der Eierpreise sei im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Kündigung zu sehen und hier nicht anwendbar. Eine neue Preisvereinbarung für die Perioden ab 2011/2012 sei nicht getroffen worden. Er habe nur Anspruch auf die Preise, die von der Beklagten nachträglich unter Einbindung von Bauernvertretern festgelegt würden. Diese Preise habe die Beklagte unstrittigerweise bezahlt.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 27.051,53 EUR als Teilurteil statt; im Umfang von weiteren 10.735,19 EUR samt 8,38 % Zinsen aus 37.786,72 EUR seit hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Eine Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einem Vertragspartner überlassen werde, sei grundsätzlich zulässig und wirksam. Die Preisunterwerfung erfolge immer unter der Bedingung, dass die festgesetzte Preisbestimmung nicht offenbar unbillig sei und das Ausmaß nicht überschreite, womit der Käufer überhaupt hätte rechnen können. Die Preisbildungsklausel in den Lieferscheinen enthalte aber keine objektivierbaren Indizien, weshalb keine Warenkaufverträge zustande gekommen seien. Der Wert der Warenlieferung des Klägers sei unter Berücksichtigung der Marktlage auch deshalb nicht ausreichend objektiv bestimmbar, weil er nicht nur Eier geliefert, sondern sie auch vorsortiert und verpackt habe. Die Streitteile seien sich zwar über die Lieferung der Waren einig gewesen, nicht jedoch über den Preis, weshalb § 354 UGB, wonach ein angemessener Preis geschuldet werde, nicht anzuwenden sei. Der Kläger habe einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Die Differenz zwischen gezahltem und marktüblichem Preis betrage 30.051,53 EUR. Hiervon seien 3.000 EUR Qualitätsprämie abzuziehen, deren Zuordnung zu den klagsgegenständlichen Perioden im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sei; die Differenz von 27.051,53 EUR stehe dem Kläger zu, dies allerdings ohne Zinsen, weil der ungerügt unerledigt gebliebene Teil des Zinsenbegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden sei.
Gegen das klagsstattgebende Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob die Preisbildungsklausel auf den Lieferscheinrückseiten hinreichend bestimmt und zulässig ist. Die Revisionswerberin führt ins Treffen, dass damit den an eine Preisbildungsklausel gerichteten Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen worden sei und zwischen den Parteien Preiskonsens bestanden habe. Die Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner sei zulässig; die festgesetzten Preise seien auch nicht unbillig oder sittenwidrig.
Dazu wurde erwogen:
1.1. Nach § 1054 ABGB wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt, wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein muss, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen. Der Kaufpreis muss in barem Gelde bestehen und darf weder unbestimmt noch gesetzwidrig sein.
Beim Kauf ist der Vertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn sie sich – gegebenenfalls auch bloß mündlich – über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (RIS-Justiz RS0019951, RS0017217), es genügt die objektive Bestimmbarkeit von Ware und Preis (RIS-Justiz RS0019952).
1.2. Nach § 1056 Satz 1 ABGB können Käufer und Verkäufer die Festsetzung des Preises einer dritten bestimmten Person überlassen. Auch eine Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einem Vertragspartner überlassen wird, ist grundsätzlich zulässig und wirksam (RIS-Justiz RS0019994; vgl RS0020099). § 1056 ABGB ist als Grundlage einer allgemeinen Regelung der Leistungsbestimmung durch einen Vertragspartner oder einen Dritten anzusehen (RISJustiz RS0020089). Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (RIS-Justiz RS0020010; vgl RS0015776). § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut zwar keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung (8 Ob 31/12k), jedoch ist die Preisbestimmung nicht der Willkür des Berufenen überlassen, hat nicht offenbar unbillig zu erfolgen und darf nicht das Ausmaß dessen überschreiten, womit der Käufer überhaupt rechnen hätte können (RIS-Justiz RS0019994 [T5]). Bezüglich eines Gestaltungsermessens bei Hauptpunkten ist stets billiges Ermessen und nicht freies Ermessen als vereinbart anzunehmen; im Zweifel gilt daher nach der redlichen Verkehrsübung Preisbestimmung nach billigem Ermessen, die auf Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zielt und sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten hat. Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht somit im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit (6 Ob 234/06i; Spitzer in Schwimann/G. Kodek4 [2014] § 1056 ABGB Rz 18 f). Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt richterlicher Kontrolle (RIS-Justiz RS0020079), die weiter geht als bei der Preisbestimmung durch einen Dritten (RIS-Justiz RS0019994 [T3]; vgl RS0017784). Gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen daher nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen richterlichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses (RIS-Justiz RS0016832). Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt somit insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt; wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte – grob unbillige – Preisfestsetzung durch den Richter korrigiert werden (9 ObA 35/09a = RIS-Justiz RS0020010 [T5]).
2.1. Nach § 354 Abs 1 UGB gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Reichweite dieser Bestimmung wird dadurch begrenzt, dass die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung nur subsidiär bei Fehlen einer Vereinbarung eingreift; die gesetzliche Vorschrift enthält somit keine zwingende Regelung, sondern ihr geht eine abweichende Parteienvereinbarung vor (6 Ob 562/92 mwN; Jabornegg/Artmann, UGB I2 [2010] § 354 Rz 6; vgl Ratka in Torggler, UGB2 [2016] § 354 Rz 9). Auch beim Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie iSd § 1056 ABGB zulässig, einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen; § 1056 ABGB enthält keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung (8 Ob 31/12k; 10 Ob 80/15k; Kramer/Martini in Straube/Ratka/Rauter UGB I4 [2011] Vorbem Rz 16).
2.2. Dass § 1056 ABGB durch § 354 UGB verdrängt wird und dadurch für einen Warenkauf nur ein nach objektiven Kriterien zu bestimmender Preis vereinbart werden kann, ist daher unzutreffend; dass § 354 UGB die Anwendung des § 1056 ABGB zwischen Unternehmern einschränken oder ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Haben die Parteien wirksam vereinbart, dass der Käufer den Preis bestimmen soll, ist § 354 UGB nicht anwendbar, da die Parteien damit ein (zu bestimmendes) Entgelt vereinbart haben. Eine solche Preisbestimmungsklausel erfüllt daher das Bestimmtheitserfordernis des § 1054 ABGB (vgl 3 Ob 595/84). Ist ein bestimmbarer Preis vereinbart, ist keine Bestimmung eines angemessenen Preises nach § 354 UGB erforderlich.
2.3. Daraus folgt entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine gültige kaufvertragliche Regelung über die vom Kläger an die Beklagte gelieferten Eier zustande gekommen ist. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Preisbestimmungsrecht ausgeübt. Der Rückgriff auf einen vertragslosen Zustand und das Bereicherungsrecht durch das Berufungsgericht ist nicht zielführend.
3. Fraglich ist, ob diese Preisbestimmung wegen Unbilligkeit im Sinne des oben zu Pkt 1.2. Gesagten gerichtlich korrekturbedürftig ist.
3.1. Offenbar unbillig ist das Ergebnis der Ausübung eines Preisbestimmungsrechts dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt werden oder die Unrichtigkeit des Preises einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist (8 Ob 31/12k = RIS-Justiz RS0127771; Apathy in KBB4§ 1056 Rz 3); nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit (vgl 1 Ob 501/96) bzw eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage (vgl 10 Ob 145/05d) ist relevant.
3.2. Nach den Feststellungen hat der Kläger für das Jahr 2011/2012 193.052,82 EUR erhalten; angemessen wären 207.078,42 EUR gewesen. Die Differenz beträgt 14.025,60 EUR oder 6,77 % des angemessenen Volumens. Für das Jahr 2012/2013 hat der Kläger 178.556,18 EUR erhalten, angemessen wären 194.582,11 EUR gewesen. Die Differenz beträgt 16.025,93 EUR, oder 8,24 % des angemessenen Volumens. Ohne Berücksichtigung der Qualitätsprämie von 3.000 EUR (welche nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist) hat der Kläger insgesamt um 30.051,53 EUR oder knapp 7,5 % weniger als den angemessenen Preis erhalten.
3.3. Der Kläger hat bereits vorsortierte und kleinverpackte Eier geliefert. Ob es sich bei den festgestellten marktüblichen Preisen um die für nicht vorsortierte und nicht kleinverpackte Eier handelt oder um Preise mit Zuschlägen für diese und andere vom Kläger geleistete Nebentätigkeiten, steht nicht fest. Ob die dargestellten Preisdifferenzen zur Unbilligkeit der Preisfestsetzung führen, lässt sich nach diesen Feststellungen ebenso wenig abschließend beurteilen wie die Frage, ob die gesamte vom Kläger geltend gemachte Preisdifferenz von 37.786,72 EUR, also unter 10 % des Volumens, eine relevante Unbilligkeit begründet. Beides hängt nämlich von der Kosten- und Preisgestaltung der Branche ab. Ob schon Abweichungen wie hier dazu führen, dass die Produktion für Fachkreise offenkundig nicht mehr rentabel sein kann, worauf sich der Kläger in erster Instanz auch berufen hat, kann noch nicht beurteilt werden.
4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und festzustellen haben, ob und wie die Beklagte – wie von ihr behauptet – bei der Preisfestsetzung nach den im Vertrag festgelegten Parametern („nach der entsprechenden Marktlage“; Festsetzung „unter Einbindung von Bauernvertretern“) vorging und damit die durch den Vertrag gesetzten Grenzen einhielt, wobei allfällige Abweichungen zu den am Eiermarkt üblichen Preisen nachvollziehbar darzustellen und abzuleiten sind. Weiters wird das Erstgericht seine Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinne zu verbreitern haben, um die Frage beurteilen zu können, ob die Preisgestaltung der Beklagten offenbar grob unbillig war oder nicht.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00008.17B.0705.000 |
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