OGH vom 05.05.1988, 6Ob9/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Caspar E***, Angestellter, Lustkandlgasse 32/9, 1090 Wien, vertreten durch Dr.Heinz KosesnikWehrle, Rechtsanwalt in Wien, unter Beitritt des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei
D***, vertreten durch die Finanzprokuratur,
Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma Hans P***, Eduard Kittenberger-Gasse 56, 1235 Wien, vertreten durch DDr.Walter Barfuss, DDr.Hellwig Troggler, Dr.Christian Hauer, Dr.Lothar Wiltschek, Dr.Guido Kucsko, Dr.Christian Schmelz, Dr.Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auskunftserteilung gemäß § 25 Abs 1 DSG, infolge der Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 11 R 58/87-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 30 Cg 79/84-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.867,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.200 Barauslagen und S 423,38 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 29 Abs 4 DSG in das Datenverarbeitungsregister einzutragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte, der einen Adressenverlag betreibt, hatte Daten des Klägers auf Datenträgern gespeichert. Auf Grund dieser Speicherung erhielt der Kläger Werbezusendungen von verschiedenen Stellen (unter anderem von Diners Club Austria) unter der Bezeichnung "Dr.Caspar E***" an seine Privatadresse. Auf Grund schriftlicher und telefonischer Anfragen, welche Daten von ihm gespeichert seien, woher diese stammten und wem sie bekannt gegeben worden seien, wurde ihm insgesamt mitgeteilt, es seien nur Name und Adresse gespeichert, diese Daten seien in den Telefonbüchern verzeichnet. Woher die Kenntnis des Doktorates des Klägers stamme, das im Adreß- und im Telefonbuch nicht aufscheine, könne nicht mehr festgestellt werden. Die Daten seien dem Diners Club bekanntgegeben worden. Als Kosten für die Auskunft wurden S 250 verzeichnet. Der Kläger bezahlte diesen Betrag, der ihm jedoch zurücküberwiesen wurde. Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm gemäß § 25 Abs 1 DSG Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, über deren Herkunft und über die Empfänger zu erteilen, denen diese Daten übermittelt worden seien. Für den Fall der nachträglich verschuldeten Unmöglichkeit der Leistung begehrte der Kläger als Eventualbegehren die Bezahlung des Erfüllungsinteresses im Betrag von S 100.000. Er brachte im wesentlichen vor, die ihm erteilte Auskunft sei nicht vollständig gewesen. Falls der Beklagte die Daten inzwischen gelöscht habe, sei dies schuldhaft erfolgt. Unmöglichkeit der Leistung bestehe nicht, weil eine Rekonstruktion möglich sei. Der Beklagte habe die Adressen weiter gegeben. Falls er die Adressierung selbst vorgenommen habe, sei er als Stellvertreter für andere tätig gewesen. Für den Fall der Annahme der Unmöglichkeit der Leistung habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seines ideellen Schadens.
Der Beklagte wendete ein, er habe dem Kläger die gewünschten Auskünfte erteilt. Woher die Kenntnis von seinem Doktorat stamme, könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei bekannt, daß der Kläger ein Doktorat führe. Dieses sei jedenfalls nicht über einen automationsunterstützten Datenträger bekannt gegeben worden, es sei vor dem ermittelt worden. Nach einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagtenvertreter habe der Beklagte angenommen, die Angelegenheit sei erledigt. Der vom Kläger überwiesene Betrag von S 250 sei zurücküberwiesen worden. Die Daten seien gelöscht worden. Dies sei nicht schuldhaft gewesen. Eine vollständige Auskunft sei nicht mehr möglich. Die Klagsführung sei schikanös. "Empfänger" der Daten gebe es keine, weil der Beklagte die Werbesendungen selbst versende. Gemäß § 25 Abs 5 DSG müsse wegen überwiegender berechtigter Interessen des Beklagten keine Auskunft erteilt werden, weil der Beklagte hiezu nicht in der Lage sei. Der Kläger müsse beweisen, daß sein Doktorat nicht schon vor dem gespeichert worden sei. Der Kläger wäre für die Leistung eines Entgelts vorleistungspflichtig, er habe aber weder Vorleistung noch Leistung Zug um Zug angeboten. Das Eventualbegehren sei eine unzulässige Klagsänderung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz eines ideellen Schadens.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren des Klägers statt. Es stellte, abgesehen von dem zu Beginn dieser Entscheidung angeführten unbestrittenen Sachverhalt, noch folgendes wesentliches fest:
Der Beklagte beschafft sich Adressen von Privatpersonen durch Einsicht in öffentlich einsehbare Adreßquellen. Die Adressen sind nach Postleitzahlen und innerhalb dieser nach dem Alphabet sortiert. Es gibt auch Speicherungen nach Kaufkraft, politischen Bezirken, Berufs- und Unternehmensgruppen etc. Auf dem Magnetspeicherband des Beklagten ist nicht ersichtlich, woher die dort festgehaltenen Namen und Adressen kommen. Der Beklagte gibt Adressen nicht außer Haus, sondern verarbeitet diese im Rahmen seines Unternehmens in der Form im eigenen Betrieb, daß er Werbesendungen von Kunden adressiert oder die gesamte Werbesendung druckt und nach Adressieren versendet. Der Beklagte ist nicht mehr in der Lage, festzustellen, woher er vom akademischen Grad des Klägers Kenntnis hatte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dem Beklagten sei ein Beweis, wann und woher er vom akademischen Grad des Klägers Kenntnis erlangt habe und ob dies vor dem der Fall gewesen sei, nicht gelungen. Die erteilte Auskunft sei daher nicht im Sinne des § 25 Abs 1 DSG hinlänglich gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte dem Kläger keine Auskunft erteilt, wer die Empfänger der über ihn gespeicherten Daten gewesen seien. Der Beklagte wäre nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung seiner Geschäftsunterlagen verpflichtet gewesen. Falls er dies nicht getan habe, müsse er die daraus entstandenen Nachteile selbst tragen. Auch im Falle einer Löschung sei eine Rekonstruktion nicht möglich.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß
Haupt- und Eventualbegehren abgewiesen wurden. Das Gericht zweiter
Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,
jedoch nicht S 300.000 übersteige. Es erklärte die Revision für
zulässig. Es führte eine Beweisergänzung durch, als deren Ergebnis
es aber nur zu einer Verdeutlichung kam, daß nicht festgestellt
werden könne, zu welchem Zeitpunkt und woher der Beklagte Kenntnis
vom akademischen Grad des Klägers erhalten habe. In rechtlicher
Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 58 Abs 8 zweiter
Satz DSG müsse Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem
ermittelt worden seien, nicht erteilt werden. Im
vorliegenden Verfahren könne nicht festgestellt werden, ob der
akademische Grad des Klägers durch den Beklagten vor oder nach dem
ermittelt worden sei. Nach dem allgemeinen Grundsatz
der Beweislastverteilung habe jede Partei die Voraussetzungen der
ihr günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen. Die Auslegung
gestatte es aber, den zweiten Satz des § 58 Abs 8 DSG sowohl als
anspruchsbegründenden Teilrechtssatz zu lesen, daß heiße "......Ein
Auskunftsrecht gemäß § 25 besteht über nach dem
ermittelten Daten" oder auch als anspruchsvernichtenden
Teilrechtssatz ".......Ein Auskunftspflicht gemäß § 25 besteht nicht
für vor dem ermittelte Daten". Im ersten Fall wäre der
Kläger "beweisbelastet" dafür, daß der Beklagte seinen akademischen
Grad nach dem ermittelt habe, während im zweiten Fall
der Beklagte zu beweisen hätte, daß er die Kenntnis vom Doktorat des
Klägers schon vor dem gehabt habe. Der bloße Wortlaut
"Auskunft.........muß nicht erteilt werden" scheine dem Beklagten
die Beweislast im Sinne der zweiten Lesart aufzuerlegen. Die erkennbare Teleologie des Gesetzes spreche aber für die erste, dem Kläger die Beweislast auferlegende Lesart. Grundsätzlich sei das Datenschutzgesetz am in Kraft getreten (§ 58 Abs 1), während in den folgenden Absätzen für einzelne Verarbeiter von Daten belastende Regelungen zum Teil erst später in Kraft getreten seien (zB Anmeldung zum Datenverarbeitungsregister ua), obwohl das Gesetz eine lange Legisvakanz (von rund 13 Monaten) gehabt habe. Die Auskunftspflicht über die Herkunft der Daten hingegen umfasse schon einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, einen Monat nach dessen Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (am ). Damit werde erkennbar, daß der Gesetzgeber dem Verarbeiter geschützter Daten eine weiter zurückreichende Auskunftspflicht und Evidenz über die Herkunft von Daten vor dem nicht zugemutet habe, das heiße, daß die mit der andernfalls erforderlichen Rückdokumentation verbundenen Lasten nicht zu groß werden sollten. Würde aber dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt werden, die auskunftspflichtigen Daten erst nach dem ermittelt zu haben, so bedeute dies im Falle des Mißlingens dieses Beweises, daß ihm gegenüber das Gesetz diese Pflicht über den zurückreichend normiert habe. Die Richtigkeit dieser Überlegungen werde zusätzlich durch § 5 ABGB gestützt. Es stehe dem Gesetzgeber auch die Anordnung einer Rückwirkung offen, dennoch habe eine solche grundsätzlich den Charakter einer Ausnahme und sei im Zweifel also nicht zu vermuten. Wenn also eine Norm als im weiteren oder weniger weitem Umfang zeitlich zurückreichend ausgelegt werden könne, verdiene die weniger zeitlich zurückreichende Auslegung jedenfalls den Vorzug. Lediglich hilfsweise sei hier noch auf die Auslegungsmaxime verwiesen, wonach Ausnahmsregelungen nicht weit auszulegen seien. Wenn also das Gesetz schon vor seinem Inkrafttreten am dem Verarbeiter eine Auskunftspflicht über die Herkunft von Daten auferlege, sei diese nicht noch zusätzlich in zeitlicher Hinsicht für davorliegende Zeiträume auszudehnen. Zusammengefaßt treffe also den Beklagten, da dem Kläger der Beweis, jener habe schon vor dem von seinem akademischen Grad Kenntnis erlangt, nicht gelungen sei, keine Auskunftspflicht über die zu seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft im Sinne des § 25 DSG. Damit fehle aber auch mangels Rechtswidrigkeit dem Eventualbegehren jede Rechtsgrundlage. Das Begehren auf Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten scheitere hingegen daran, daß bei der Art der von dem Beklagten erbrachten Dienstleistung ein Übermitteln der Daten im Sinne des § 3 Z 8 DSG an den Auftraggeber nicht erfolge, weil der Adressiervorgang vom Beklagten durchgefürt werde. Lediglich die nicht zustellbaren Postsendungen gingen an die Auftraggeber, so daß in einem gewissen Sinne von der Weitergabe von (teilweise) unrichtigen Daten gesprochen werden könnte. Durch diesen Vorgang könne sich aber der Kläger hinsichtlich der ihn betreffenden Daten nicht als beschwert erachten. Die Ausführungen des Klägers, der Beklagte würde als direkter Stellvertreter der Auftraggeber tätig werden, wodurch eine Weitergabe erfolge, sei unrichtig, denn andernfalls gäbe es kein Verarbeiten von Daten, ohne daß damit zugleich ein Übermitteln verbunden wäre und überdies wäre die Einschränkung "an andere Empfänger als.........den Auftraggeber" sinnlos. Eine Auslegung, wodurch ein Teil des auszulegenden Textes sinnlos würde, könne nicht Anspruch auf Richtigkeit erheben. Dies gelte auch sinngemäß für die Funktion der Post als Übermittlungsbote. Es könne nicht dem Sinne des Datenschutzgesetzes entsprechen, würde die Weitergabe an die Post schon als "Übermitteln" verstanden werden.
Der Kläger und die Nebenintervenientin bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revisionen, die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt sind. Der Kläger beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles, hilfsweise, dem Eventualbegehren stattzugeben. Die Nebenintervenientin beantragt Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.
Der Beklagte beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 1 DSG kann ein Betroffener beim Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die Empfänger verlangen. Gemäß § 58 Abs 8 DSG muß Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem ermittelt worden sind, nicht erteilt werden. Mit Recht wird in beiden Revisionen die Ansicht des Berufungsgerichtes gerügt, den Kläger treffe die Beweispflicht dafür, daß Daten erst ab dem gespeichert worden seien. Gemäß § 25 Abs 1 DSG trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Pflicht, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen. Die Beweislast dafür, daß eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel gemäß § 58 Abs 8 DSG deshalb vorliegt, weil die Daten schon vor dem ermittelt wurden, trifft den Beklagen (vgl. zur Beweispflicht bei Ausnahmen von einer allgemeinen Regelung ÖA 1986, 75). Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Frage, wann die Daten gespeichert wurden, Umstände betrifft, die allein in der Sphäre des Beklagten liegen und daher nur ihm bekannt und damit auch nur durch ihn beweisbar sind (MietSlg 34.640; 1 Ob 641/87; vgl. auch Fasching Zivilprozeßrecht, Rdz 883). Die Erbringung des Beweises, daß das vom Kläger 1971 erworbene Doktorat vom Beklagten schon vor dem gespeichert wurde, wäre für den Kläger aber praktisch unmöglich. Die Ansicht, die Beweispflicht dafür, daß Daten bereits vor dem ermittelt wurden, treffe den Auftraggeber, entspricht - soweit überblickbar - auch dem Schrifttum (Duschanek, Datenschutzgesetz, S. 81, der die Ansicht vertritt, im Zweifelsfall wäre eine Beweisführung, daß eine gefordete Auskunft über die Herkunft von Daten im Hinblick auf den erwähnten Termin nicht zu erteilen sei, am besten durch Dokumentation des Datenstandes vom zu erbringen. Surböck-Zogelmann, Leitfaden zum Datenschutzgesetz, S. 39, erörtern, wie der Auftraggeber den Beweis über die Herkunft vor dem erbringen kann. Surböck, Datenschutzpraxis in Österreich, S. 35, folgert aus der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft der Daten ab dem , es wären bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Maßnahmen zu treffen gewesen, um später einen Herkunftsbeweis bzw. einen Beweis dafür erbringen zu können, daß Daten vor dem ermittelt worden seien). Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes spricht "Die erkennbare Teleologie des Gesetzes" nicht für eine andere Lösung. Richtig ist, daß eine Auskunftspflicht und Evidenz über die Herkunft von Daten vor dem nicht verlangt wird, doch rechtfertigt dies nicht den Schluß, dem Auftraggeber könne ein Beweis über den Zeitpunkt der Ermittlung, so etwa durch Vorlage einer Dokumentation des Datenstandes zum , nicht zugemutet werden. Der Hinweis auf § 5 ABGB ist nicht zutreffend, weil ein rückwirkendes Gesetz nicht vorliegt. Ebenso sind die Ausführungen, Ausnahmeregelungen seien nicht weit auszulegen, nicht zielführend, weil - wie oben dargelegt - die Ausnahmeregelung jene des § 58 Abs 8 DSG ist, denn dort ist eine Ausnahme von der Auskunftspflicht normiert.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die Daten niemandem übermittelt, ist hingegen zu billigen. Unter Übermitteln von Daten im Sinne des § 3 Z 8 DSG in der vor der Datenschutzgesetz-Novelle 1986 geltenden Fassung ist das Weitergeben, Übertragen, Bekanntgeben, Veröffentlichen oder sonstige Offenbaren von verarbeiteten Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder den Verarbeiter zu verstehen. Das Weitergeben ist die Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung, bei der oder in deren Auftrag die Daten verwendet werden (Reisinger in Pawlikowsky, Datenschutz, S. 39). Unter Weitergabe von Daten kann nur deren Preisgabe an Außenstehende verstanden werden (Bednar-Weissenböck, Datenschutzhandbuch, S. 65). Teilt derjenige, der ein Adressenbüro betreibt, die Daten nicht seinen Kunden mit, sondern versieht er Werbematerial, das ihm von seinen Kunden übergeben oder das von ihm im Auftrag der Kunden selbst hergestellt wurde, mit Namen und Adressen, die er gespeichert hat, dann überläßt er die Daten den Kunden nicht, die Kunden erlangen von den Daten keine Kenntnis. Wohl werden nicht zustellbare Sendungen von der Post den Kunden übermittelt, doch reicht dies nicht aus, um von einem Übermitteln von Daten im Sinne des § 3 Z 8 DSG aF sprechen zu können. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine vom Beklagten für einen Kunden an den Kläger gerichtete Sendung nicht zugestellt werden konnte und daher in die Hände des Kunden gelangte. Die in der Revision des Klägers vertretene Ansicht, von einer Übermittlung der Daten sei auch deshalb auszugehen, weil bei einer Kontaktnahme des Adressaten mit dem Kunden des Adreßbüros die Daten dem Kunden bekannt würden, ist verfehlt, denn in diesem Fall werden die Daten vom Adressaten selbst bekannt gegeben. Der Beklagte, der Aufträgen seiner Kunden nachgekommen ist, deren Werbesendungen an bestimmte Zielgruppen zu schicken, hat auch nicht als Stellvertreter oder "verlängerte Hand" dieser Kunden gehandelt. Die Daten kamen durch die Handlungsweise des Beklagten nicht in den "Herrschaftsbereich" der Kunden. Durch die vom Beklagten gehandhabte Vorgangsweise wird auch nicht das Datenschutzgesetz umgangen oder ausgehölt. Durch § 25 DSG soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, zu prüfen, wer auf Grund einer Speicherung Kenntnis seiner Daten hat. Im vorliegenden Fall hatten die Kunden des Beklagten aber keine Kenntnis von den Daten des Klägers, weshalb auch eine teleologische Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
Prüft man, ausgehend von diesen Grundsätzen, die Auskunft, die der Beklagte dem Kläger erteilte, ergibt sich folgendes:
Dafür, daß die gespeicherten Daten nicht vollständig bekannt
gegeben wurden, ergab das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt. Eine
Bekanntgabe der Empfänger übermittelter Daten war nicht
erforderlich, weil eine Übermittlung nicht erfolgte. Zu
berücksichtigen ist allerdings, daß die erteilte Auskunft nicht
vollständig war, weil der Beklagte der keinen Beweis dafür
erbrachte, das Doktorat schon vor dem ermittelt zu
haben, keine Auskunft über die Herkunft der Kenntis des Doktorates
gab. Insofern wäre das Klagebegehren daher berechtigt. Allerdings
steht fest, daß der Beklagte nicht mehr in der Lage ist,
festzustellen, woher er vom akademischen Grad des Klägers Kenntnis
hatte. Daher ist davon auszugehen, daß auch eine Rekonstruktion
nicht mehr möglich ist (vgl. JBl 1986, 663) und hinsichtlich des Begehrens, die Herkunft des akademischen Grades des Klägers bekannt zu geben, Unmöglichkeit der Leistung vorliegt.
Das Hauptbegehren des Klägers wurde daher vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens auf Ersatz eines ideellen Schadens ist darauf hinzuweisen, daß nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Ersatz ideellen Schadens im allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen wurde (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 224 mwN). Inwieweit in den Entscheidungen JBl 1980, 372 und JBl 1986, 114 (in diesen Fällen wurde Ersatz ideellen Schadens bei Freiheitsberaubung und Notzucht zuerkannt) hievon abgegangen wurde und ob etwa aus den Worten "Tilgung der erlittenen Beleidigung" im § 1323 ABGB (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1324 mwN) die Ersatzfähigkeit eines ideellen Schadens geschlossen werden könnte, braucht hier nicht geprüft werden, weil ein ideeller Schaden jedenfalls nur dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene einen Nachteil erlitten hat, wenn dieser auch nicht zu einer Verringerung seines in Geld meßbaren Vermögens geführt hat (Koziol aaO 39). Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates eine Gefühlsbeeinträchtigung des Klägers zur Folge hatte (vgl. Koziol aaO 231). Der Kläger hat auch keinerlei Vorbringen darüber erstattet, worin ein Nachteil bestehen sollte, den er dadurch erlitten hat, daß der Beklagte nicht bekannt gab, woher er Kenntnis vom Doktorat des Kägers hatte.
Das Eventualbegehren wurde daher schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger einen ideellen Schaden erlitten hat.
Aus diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 29 Abs 4 DSG vorliegen, war im Sinne des Antrages der Nebenintervenientin die Eintragung der Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister anzuordnen.