OGH 22.05.2007, 4Ob93/07s
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0115219 | Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. |
Normen | |
RS0114366 | In der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Produkt- oder Verpackungsaufschriften, die einen Irrtum über die Herkunft ausschließen sollen, ist auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher, abhängt und beispielsweise dort eher gering, also flüchtig sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem Preis und einer nicht nur kurzen Lebensdauer, wird der an einem Erwerb interessierte, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden; er wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann nähertreten, wenn er sich weiter informiert hat. |
Norm | |
RS0122040 | Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. |
Normen | |
RS0078579 | Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinzuweisen braucht. Insbesondere besteht auch eine allgemeine Pflicht, der Werbeaussage über eine Ware stets auch den Zeitpunkt ihrer Herstellung oder Anschaffung beizufügen, nicht (hier: mehrere Jahre zurückliegender "Listenpreis" für Waren, die seit mehreren Jahren nicht mehr im Erzeugungsprogramm der Lieferfirma aufscheinen). |
Normen | HGB §142 ZPO §235 Abs5 B1 |
RS0039306 | Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei m***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 25.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 4 R 176/06s-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „m***** Aktiengesellschaft & Co KG" auf „m***** Aktiengesellschaft" richtig gestellt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
zu 1.
Bei der beklagten Partei kam es während des Verfahrens zu einer Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung iSv § 142 HGB aF. Ihre Bezeichnung ist daher entsprechend richtig zu stellen (RIS-Justiz RS0039306).
zu 2.
1. Die Vorinstanzen haben der Beklagten nach § 2 UWG verboten, in der Werbung für Mobilfunkverträge, insbesondere in Werbeblättern und/oder Tarifübersichten, den Eindruck zu erwecken, alle regelmäßig anfallenden Entgelte seien enthalten, wenn sie tatsächlich weitere Entgelte (insb ein „Aktivierungsentgelt") verlangt, die dort nicht ziffernmäßig angeführt sind. Sie haben ihr weiters nach § 28 iVm § 6 Abs 3 KSchG verboten, in Vertragsformblättern die Klausel „Für die Aktivierung eines Mobilfunkanschlusses ist ein Aktivierungsentgelt (vormals Herstellungsentgelt) entsprechend den EB zu entrichten" oder sinngleiche Kauseln zu verwenden.
2. Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist (RIS-Justiz RS0078615, RS0078579), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 7/07v). Die im Rechtsmittel behauptete krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Denn auch ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366), kann die beanstandeten Werbematerialien dahin deuten, dass sie alle von ihm zu leistenden Entgelte enthalten. Dieser Eindruck der Vollständigkeit unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall von Situationen, in denen erkennbar nur mit bestimmten (für die Auswahlentscheidung bedeutsamen) Teilen eines Tarifs geworben wird. Hier müssten nur jene Zusatzkosten genannt werden, die ein maßstabgerechter Verbraucher
nicht erwartet (vgl 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - Österreichs
billigstes Breitbandinternet, einerseits; 4 Ob 247/02f = MR 2003, 48
[Pöchhacker] - 3 Monate gratis surfen und 4 Ob 7/07v, andererseits).
3. Aus dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden sonst unklar bleiben (RIS-Justiz RS0115219). Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt zwar an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben; weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (4 Ob 227/06w).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausführlich dargelegt, warum es den Verweis auf die mehrere Tarife umfassenden und in sich verschachtelten Entgeltbestimmungen der Beklagten als intransparent ansah. Darin ist zumindest keine auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/139 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00093.07S.0522.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-70070