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GesRZ 2, April 2023, Seite 130

Zur Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen gegen Stiftungsvorstandsmitglieder

§ 1489 ABGB

§ 21 Abs 2 und § 29 PSG

§ 275 Abs 5 UGB

§ 25 Abs 6 GmbHG

§ 84 Abs 6 AktG

1. Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insb auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands.

2. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine von § 1489 ABGB abweichende analoge Anwendung von § 25 Abs 6 GmbHG bzw § 84 Abs 6 AktG für SchadenersatzS. 131 ansprüche gegen Stiftungsvorstandsmitglieder wäre, ist nicht zu erkennen.

(OLG Graz 2 R 99/22d; LGZ Graz 35 Cg 28/21v)

  • Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

[2] 2. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind.

[3] Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (RIS-Justiz RS0034524 [T57]). Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht h...

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