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Zu den Kriterien der gerichtlichen Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG
1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss – wie hier – zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (so schon ).
2. Anlässlich der beantragten Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG ist nach dem Zweck der Regelung ua zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung darf genehmigt werden (so schon ).
(OLG Wien 6 R 195/21x; HG Wien 71 Fr 28065/21f)
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung des „im freien Ermessen“ (und mit gesondertem Beschluss) des Stiftungsvorstands festzulegenden Verkaufs von bis zu 120 Aquarellen und Zeichnungen und bis zu 35 Ölgemälden, die sich im Besitz der von der Künstlerin M. von Todes wegen errichteten Privatstiftung befinden, durch drei näher bezeichnete Galerien (in New York, Zürich und Wien) gegen ein Entgelt (Provision), das höchstens 40 % des Verkaufspreises beträgt. Jede der drei Galerien wird von jeweils einem (an...