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OGH 25.01.2016, 5Ob56/15v

OGH 25.01.2016, 5Ob56/15v

Rechtssätze


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Normen
RS0044035
Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für diese Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt.
Normen
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1
B-VG Art7
B-VG Art92
B-VG Art140
MRK Art6 Abs1 II6
RS0111919
1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.

2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.

Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.
Normen
RS0041696
Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheitliche, nämlich die längere, Frist gilt, gilt selbst in jenen Fällen, in denen eine unzulässige Häufung vorgenommen wurde. Die besondere Bezeichnung des Rechtsmittels und der Umstand, dass allenfalls ein Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung, während das andere in öffentlicher Verhandlung erledigt werden muss, ist nicht ausschlaggebend.
Normen
RS0115271
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s).
Norm
ZPO idF WGN 1989 §519 Abs1 Z1 G
RS0043890
Beschlüsse des Berufungsgerichtes, womit das Urteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung ins außerstreitige Verfahren überwiesen wird, sind auch ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, anfechtbar.
Norm
RS0127163
Die „Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung“ bei der Rücklage hinsichtlich reiner Verbesserungsarbeiten zielt darauf ab, ob trotz der Finanzierungsfragen (noch) ein Vorteil aller bejaht werden kann. Der Einwand eines Antragstellers, seiner wirtschaftlichen Belastung durch die notwendige Kreditfinanzierung bei bestehenden hohen Verbindlichkeiten stehe kein entsprechender finanzieller Vorteil gegenüber, ist unter diesem Aspekt zu berücksichtigen.
Norm
RS0123021
Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus.
Norm
RS0130593
Eine Vergrößerung von Balkonen, deren Finanzierung durch die Rücklage nicht gedeckt ist, gereicht Wohnungseigentümern, die über keinen Balkon verfügen, jedenfalls nicht zum Vorteil.
Normen
RS0111229
Die im Zusammenhang mit den rekursinstanzlichen Aufhebungsbeschlüssen (§ 527 Abs 2 ZPO) entwickelte Rechtsprechung, eine Anfechtung sei dann zulässig, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung (iSd § 528 ZPO) der erstinstanzlichen Entscheidung bedeute (JBl 1996, 524 = EvBl 1996/48; RZ 1996/53; 3 Ob 219/97w = RdW 1998, 76 [worauf das Rechtsmittel verweist] uva; RIS-Justiz RS0044035, RS0044046; Kodek aaO § 527 Rz 3 mwN; Fasching IV 441 ff), ist auf berufungsinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht anzuwenden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S***** GmbH, *****, 2. W***** L*****, und 3. A***** E***** L*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Verlassenschaft nach G***** P*****, 2. Verlassenschaft nach B***** G*****, 3. H***** W*****, 4. C***** P*****, 5. Dr. E***** S*****, 6. E***** M*****, 7. O***** L*****, 8. C***** L*****, 9. Hausverwaltung B***** GmbH, *****, 10. J***** L***** P*****, 11. Dr. G***** H*****, 12. Mag. T***** M***** H*****, 1. bis 8. und 10. Antragsgegner vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 9. Antragsgegnerin vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Beschlussanfechtung (§§ 24 Abs 6, 29 WEG) und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 343/13t-53, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 26 Msch 7/10y-44, teils aufgehoben und teils abgeändert wurde, den

I.Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Überweisungsbeschluss des Rekursgerichts gemäß § 40a JN richtet, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

II. Sachbeschluss

gefasst:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Teilsachbeschluss des Rekursgerichts wird Folge gegeben.

Im Umfang des Teilsachbeschlusses (Punkt 2. des Spruchs) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass es lautet:

„Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft ***** vom , mit dem ein Auftrag zur Erneuerung und Erweiterung sämtlicher Balkone vergeben wurde, wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt vorbehalten.“

Die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sowie die 1. bis 8. Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft in EZ ***** GB *****, auf der ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet ist. Die 9. Antragsgegnerin ist die Hausverwalterin dieser Liegenschaft. Die Wohnungen der Antragsteller befinden sich im Dachgeschoss des Hauses und verfügen über keinen Balkon. Das Gebäude ist ca 100 Jahre alt; an dessen Hofseite gab es vom 1. bis zum 3. Obergeschoss sowohl westlich als auch östlich des Stiegenhauses sogenannte „Pawlatschenbalkone“, welche entfernt und durch neue Balkone ersetzt wurden. Die Entfernung/Neuerrichtung dieser Balkone bildet den Gegenstand des Verfahrens. In der Hausversammlung vom haben die Miteigentümer mit 1214/1764 Anteilen (das entspricht 68,8 %) für die Auftragsvergabe an ein bestimmtes Unternehmen gestimmt. Die Auftragsvergabe sah den Abriss und die Neuerrichtung der Balkone (einschließlich einer Verbreiterung und teilweisen Verlängerung) vor.

Die Antragsteller begehrten (1.) den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom , wonach ein Auftrag an ein namentlich genanntes Unternehmen zur Erneuerung und Erweiterung sämtlicher Balkone vergeben werde, aufzuheben und (2.) festzustellen, dass die Erstantragstellerin nicht verpflichtet sei, die Sondervorschreibung von 18.500 EUR und der Zweit- und die Drittantragsteller nicht verpflichtet seien, die Sondervorschreibung von 12.490 EUR zu zahlen. In eventu, (3.) festzustellen, dass die Antragsteller nicht verpflichtet seien, die genannten Sondervorschreibungen zu zahlen, sowie (4.) der Hausverwaltung aufzutragen, sämtliche Kosten der Erneuerung und Erweiterung der Balkone der beschließenden Mehrheit vorzuschreiben.

Das Erstgericht sprach aus, dass sich die Antragsteller entsprechend ihren Miteigentumsanteilen bei Beginn des gegenständlichen Verfahrens an den mit 90.000 EUR gedeckelten Kosten des Abrisses der alten und der Errichtung der neuen Balkone zu beteiligen hätten; mit ihren weiteren Anträgen verwies es die Antragsteller auf diesen Ausspruch. Es legte seiner Entscheidung unter anderem die von einem Miteigentümer verfasste Erklärung zugrunde, die von sämtlichen damaligen Miteigentümern, somit auch vom Rechtsvorgänger der Erstantragstellerin am unterfertigt wurde:

Wohnungseigentumsgemeinschaft *****

Einverständniserklärung

Die Unterzeichneten als Eigentümer der Liegenschaft *****, stimmen folgenden Beschlüssen zu:

1. Im Zuge der erforderlichen Sanierung der Balkone wird deren Tiefe auf 175 cm zuzüglich 5 cm Geländer vergrößert;

2. der Balkon des Eigentümers [Anm.: des 5. Antragsgegners] wird bis 100 cm vor die Hauskante verlängert. Dieser verlängerte Balkonteil wird jedoch nicht überdacht. Das Fenster des westlichen Zimmers wird zu einer Balkontüre umgebaut (siehe Plan).

3. An der Westfassade des Hauses werden in den 3 Geschossen je 2 französische Fenster mit horizontal verschiebbaren Fensterläden als Planung eingereicht, damit eine eventuelle Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt gesichert wird (siehe Plan).

4. Der Balkon der Familie [Anm.: damit sind der 7. und die 8. Antragsgegner(in) gemeint] wird so weit verlängert, dass er mit den darüber liegenden Balkonen in einer vertikalen Linie abschließt (siehe Plan)."

Erkennbar unter Bezugnahme auf diese Erklärung führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, die Miteigentümer hätten am entschieden, die alten „Pawlatschenbalkone“ abzureißen und größere, modernere Balkone zu errichten. Dem Gericht sei es verwehrt, gegen die durchgeführte Neuerrichtung zu entscheiden, zumal sich die Antragsteller lediglich gegen die Kostenbeteiligung an der gewählten „Luxusvariante“ wenden würden. Somit sei auch eine Aufhebung der Auftragsvergabe an das ausführende Unternehmen nicht zulässig, weil diese von den Antragstellern gar nicht begehrt werde. Die durchgeführten Arbeiten gingen über bloße Erhaltungsarbeiten weit hinaus, sodass es sachgerecht sei, die Antragsteller lediglich an jenen Kosten zu beteiligen, die mit dem geplanten Abriss und einer gleichwertigen Neuerrichtung in Zusammenhang stünden.

Über die Rekurse der Antragsteller und der Antragsgegner behob das Rekursgericht den Sachbeschluss des Erstgerichts hinsichtlich des Zehntantragstellers (unbekämpft) ersatzlos (Punkt 1.) und fasste in Stattgebung des Rekurses der Erst- bis Achtantragsgegner einen Teilsachbeschluss (ON 53), mit dem es den erstgerichtlichen Sachbeschluss dahin abänderte, dass es Punkt (1.) des verfahrenseinleitenden Antrags gegen die Erst- bis Neuntantragsgegner abwies (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus hob es in Spruchpunkt 3. den erstgerichtlichen Sachbeschluss, soweit er Punkt (2.) des verfahrenseinleitenden Antrags, sowie das darüber und über die Eventualbegehren gegen die Erst- bis Neuntantragsgegner abgeführte Verfahren aus Anlass der Rekurse als nichtig auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Dazu trug es dem Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung die Erledigung der Sache in diesem Umfang im streitigen Rechtsweg auf.

Es qualifizierte die Erklärung vom als Umlaufbeschluss und führte dazu aus, die unterfertigenden Miteigentümer und deren Rechtsnachfolger (und somit auch die Erstantragstellerin) seien an die Zustimmung (zur Balkonsanierung mit den angeführten Veränderungen) gebunden. Der in Anküpfung an und auf Grundlage dieses Beschlusses iSd § 24 Abs 1 WEG gefasste und hier bekämpfte Beschluss vom beinhalte lediglich die Auftragserteilung an das bauausführende Unternehmen. Als Maßnahme der (schlichten) Durchführung der Sanierung auf Grundlage des einstimmigen Umlaufbeschlusses stelle die Auftragserteilung nur eine vom Verwalter vorzunehmende Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Die Hausverwaltervollmacht berechtige grundsätzlich zu allem, was die Verwaltung erfordere und was gewöhnlich mit ihr verbunden sei, wozu auch die Erteilung eines Auftrags über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, wie hier einer über den Erhaltungszweck hinausgehenden Verbesserung, zähle, wenn sich zuvor alle Miteigentümer darüber geeinigt hätten. Die Auftragserteilung zähle daher auch dann zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, wenn die zugrundeliegenden Baumaßnahmen der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnen wären. Eine Beschlussaufhebung nach § 29 Abs 2 WEG komme daher nicht in Frage.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des abändernden Teils seiner Entscheidung (Teilsachbeschluss) den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, und der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung nicht zulässig sei.

Mit Beschluss vom trug der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht auf, hinsichtlich des Spruchpunkts 3. seiner Entscheidung vom den gemäß § 59 Abs 1 Z 2

AußStrG erforderlichen

Ausspruch nachzuholen, weil es damit einen Überweisungsbeschluss gemäß § 40a JN gefasst hat.

Das Rekursgericht ergänzte seine Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs auch insoweit nicht zulässig sei.

Gegen den abweisenden und überweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Antragsteller, mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihren Anträgen stattgegeben werde; in eventu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Antragsgegner haben von der ihnen durch den Obersten Gerichtshof freigestellten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts gerichteten Revisionsrekurs beantwortet.

Der Revisionsrekurs ist gegen den Überweisungsbeschluss des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, im Übrigen aber zulässig, weil dem Rekursgericht bei der Beurteilung der Erklärung vom als Umlaufbeschluss eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist; er ist insoweit auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision (Überweisungsbeschluss; Spruchpunkt 3 des angefochtenen Beschlusses):

1. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist (RIS-Justiz RS0012214; RS0005948; RS0109644). Ob eine Angelegenheit im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (RIS-Justiz RS0013639; RS0005896).

2. Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828 [T10]).

3. Im konkreten Fall machen die Antragsteller geltend, Minderheitsrechte einzelner Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 und 2 WEG wären ebenso, wie die Durchsetzung von Pflichten des Verwalters ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Auch könne nach § 52 Abs 2 WEG (iVm § 37 Abs 4 MRG) im Verfahren Außerstreit ein Rückzahlungstitel geschaffen werden.

3.1 Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch § 52 WEG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 52 Abs 1 WEG aufgezählt sind (RIS-Justiz RS0109644). Nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG sind die in § 30 Abs 1 und 2 WEG genannten Minderheitsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer in das Verfahren Außerstreit verwiesen. Das von den Antragstellern gestellte Begehren, wonach sie nicht verpflichtet seien, die ihnen vorgeschriebenen Sonderzahlungen zu leisten, fällt ebenso wenig darunter wie die von ihnen dazu formulierten Eventualbegehren.

3.2 Obwohl der Zweck der

Rücklage nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorsorge für künftige Aufwendung liegt, nimmt der Oberste Gerichtshof eine Leistung in die

Rücklage auch bei Bevorschussung eines bereits bestimmten Erhaltungsaufwands an (5 Ob 187/12d; 5 Ob 144/15k mwN; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³, § 31 WEG Rz 17). Die den Antragstellern als Sonderzahlung vorgeschriebenen Beträge sind solchen Leistungen gleichzuhalten.

3.3 Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass Forderungen der Eigentümergemeinschaft nach § 32 Abs 1 WEG im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden können (vgl 5 Ob 248/11y; 5 Ob 28/12x). Es begründet daher keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, wenn es das auf Verneinung einer solchen Zahlungspflicht gerichtete Hauptbegehren der Antragsteller und das damit korrespondierende Eventualbegehren auf den streitigen Rechtsweg verwies.

4. Das gilt auch für das zweite Eventualbegehren. Der Antrag, der Hausverwaltung aufzutragen, die Kosten der beschließenden Mehrheit vorzuschreiben, ist logische Konsequenz der von den Antragstellern angestrebten Feststellung, wonach sie keine Zahlungspflicht treffen solle, dient aber nicht der Durchsetzung von typischerweise den Verwalter treffenden Pflichten (vgl dazu RIS-Justiz RS0111727), insbesondere nicht der Durchsetzung der in § 20 Abs 1 WEG 2002 (Befolgung der Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer) oder in § 20 Abs 3 WEG 2002 (Verpflichtung zur Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Abrechnung) geregelten Aufgaben des Hausverwalters, was Voraussetzung für den von den Antragstellern herangezogenen Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG wäre. Dieser Antrag ist auch nicht auf die Festsetzung eines - grundsätzlich nur für zukünftige Abrechnungsperioden zulässigen (vgl RIS-Justiz RS0106570) - geänderten Aufteilungsschlüssels (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG) gerichtet. Ist bereits die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für die gestellten Sachanträge zu verneinen, kann auch die Berufung auf die „Annexzuständigkeit“ gemäß § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 4 MRG (die die Antragsteller hier gerade nicht geltend machen, wenn sie die Feststellung, dass sie keine Zahlungspflicht trifft, anstreben) zu keiner anderen Beurteilung führen (vgl 5 Ob 220/07z).

II. Zur Beschlussanfechtung (Teilsachbeschluss; Punkt 2. der Entscheidung des Rekursgerichts):

Passiv legitimiert sind alle Wohnungseigentümer, die keinen Antrag gestellt haben, den Beschluss für rechtsunwirksam zu erklären (5 Ob 154/12a; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 § 24 WEG Rz 36 mwN). Die Eingabe der Elft- und Zwölftantragsteller als Rechtsnachfolger im Eigentum nach den ursprünglich Zweit- und Drittantragstellern (ON 52) kann nur so verstanden werden, dass sie den Antrag nicht aufrecht erhalten (vgl dazu RIS-Justiz RS0083185; 0083106). Sie sind daher auf Seiten der Antragsgegner in das Verfahren einzubeziehen.

Der (verbliebene) Antragsteller wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Einverständniserklärung vom einen (einstimmigen) (Umlauf-)Beschuss der Miteigentümer darstelle, nach dem die alten Balkone abgerissen und zur Gänze erneuert werden sollten. Tatsächlich sei zu diesem Zeitpunkt weder festgestanden, ob eine Sanierung erforderlich sei, noch wie eine solche zu erfolgen hätte.

Dazu wurde erwogen:

1. Die Beschlussfassung gemäß § 24 Abs 1 WEG ist Ausdruck der internen

Willensbildung der Eigentümergemeinschaft und als Willenserklärung anzusehen (5 Ob 147/12x; vgl H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 24 WEG Rz 99).

2. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft können entweder durch Abstimmung in der Eigentümerversammlung oder durch schriftlichen Umlaufbeschluss (RIS-Justiz RS0108768 [T6, T7, T8, T12]) zustande kommen. Allen Beschlussformen ist gemeinsam, dass sie den Anforderungen des § 24 WEG genügen müssen. Das gilt insbesondere auch für Umlaufbeschlüsse, die in Form einer - hier vorgelegenen - Unterschriftenliste von einem Wohnungseigentümer persönlich zwecks Unterfertigung überbracht werden (zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: 5 Ob 146/01h; 5 Ob 116/06d). Sie müssen nach § 24 Abs 5 Satz 1 WEG  jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Hausanschlag als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Nur der Hausanschlag löst die Anfechtungsfristen des § 24 Abs 6 WEG  und des § 29 Abs 1 letzter Satz WEG  aus. Zweck der schriftlichen Verständigung ist die umfassende Information von Stand und Lauf der Verwaltung (H. Löcker aaO Rz 51).

3. Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment macht deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text für die Beurteilung maßgeblich sein kann, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist. Der erkennende Senat hat daher bereits ausgesprochen, dass für die Interpretation des Inhalts eines im Umlaufverfahren zustande gekommenen Beschlusses allein dessen

Wortlaut Ausschlag gebend ist (5 Ob 29/15y).

4. In der vom Erstgericht festgestellten Erklärung vom ist zwar das Erfordernis der Sanierung der Balkone angesprochen. Nicht diese, sondern der Umstand, dass im Zuge von Sanierungsarbeiten bestimmte Veränderungen an den Balkonen erfolgen sollen, waren dem Wortlaut nach aber Gegenstand des Einverständnisses der Miteigentümer. Nach dem für die Interpretation des Inhalts eines Umlaufbeschlusses allein maßgeblichen Wortlaut kann aus dieser Erklärung daher noch keine Willensbildung über die eigentliche Sanierung der Balkone, auch nicht in Form einer sogenannten Grundsatzentscheidung (vgl 5 Ob 42/09a), abgeleitet werden, sodass sich daraus auch keine Anhaltspunkte für eine vom Rekursgericht angenommene beschlussmäßige Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zu einer Verwaltungsmaßnahme ergeben, die die mit dem bekämpften Beschluss vom beauftragten Arbeiten decken könnte. Ob sonst die Förmlichkeiten des § 24 WEG überhaupt eingehalten wurden, muss nicht mehr geprüft werden. Im Unterschied zu der vom Rekursgericht zu seiner Begründung herangezogenen Entscheidung 5 Ob 306/98f liegt nach den Feststellungen keine Einigung aller Miteigentümer über die Sanierung der Balkone vor. Damit ist auch die Qualifizierung der dem Beschluss vom zugrunde liegenden Arbeiten als Maßnahme der (schlichten) Durchführung der Sanierung auf Grundlage eines einstimmigen Umlaufbeschlusses und als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung verfehlt. Da im Revisionsrekursverfahren die Aufhebung dieses Beschlusses aus den Gründen des § 29 WEG angestrebt wird, und bereits diese Argumentation zum Erfolg führt, kann im Folgenden die Frage, inwieweit einzelne der davon erfassten Arbeiten im Hinblick auf § 16 WEG überhaupt wirksam zum Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 24 WEG gemacht werden können, dahingestellt bleiben.

5. Zum Beschluss vom :

5.1 Mit dem Beschluss vom stimmten die Mit- und Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von 68,8 % für eine Auftragsvergabe an das letztlich bauausführende Unternehmen und damit für die Durchführung der von diesem Unternehmen seinem Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Arbeiten. Dieser sah den Abriss und die Neuerrichtung der Balkone unter Einschluss der in der Erklärung vom enthaltenen Änderungen gegenüber den ursprünglich vorhandenen „Pawlatschenbalkone“ vor.

5.2 Nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG gehört die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung. Zu Inhalt und Bedeutung des aufgrund des Verweises auf § 3 MRG am ortsüblichen Standard zu orientierenden Erhaltungsbegriffs (sogenannter dynamischer oder elastischer Erhaltungsbegriff) liegt umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor (vgl RIS-Justiz RS0116139; RS0114109; RS0083171; RS0069971; RS0083121; RS0116998; RS0069944; RS0070000). Danach gilt, dass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und/oder dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind. Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist jedoch eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung. Dieser Erhaltungsbegriff gebietet also die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur (RIS-Justiz RS0069944 [T3]).

5.3 Für die Abgrenzung der ordentlichen von der außerordentlichen Verwaltung kann auch die Kostenhöhe maßgeblich sein; so wurde wiederholt ausgesprochen, dass bei außergewöhnlich hohen Kosten oder auch bei Finanzierungsproblemen eine an sich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnende Maßnahme als Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren ist (vgl 5 Ob 301/01b; 5 Ob 255/03s; 5 Ob 210/10h je mwN). Dem liegen regelmäßig Aspekte der Wirtschaftlichkeit der beschlossenen Maßnahme zugrunde.

5.4 Substanzändernde, über den Erhaltungszweck hinausgehende Baumaßnahmen gehören demgegenüber als Veränderungen an allgemeinen Teilen zur außerordentlichen Verwaltung (Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 29 WEG Rz 2).

6.1 Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die ursprünglichen Balkone am Ende ihrer Lebensdauer angelangt waren. Daraus kann gesichert nur abgeleitet werden, dass eine Sanierung erforderlich war, weil die Bretter der alten Balkone zum Teil morsch und die Geländer einer Horizontalbelastung nicht mehr ausreichend sicher standhielten. Jedenfalls war durch den Zustand nicht die Standsicherheit des Hauses betroffen. Durch die neuen Balkone wurde deren Standard deutlich angehoben, wobei die Kosten sich auf etwa 170.000 Euro im Gegensatz zu 90.000 EUR für die reine Sanierung beliefen. Diese Aspekte sprechen deutlich für eine Einordnung der mit Beschluss vom beauftragten Arbeiten als Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung. Ausgehend davon ist das Beschlussanfechtungsbegehren berechtigt.

6.2 Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 WEG genannten Änderungen hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet ebenfalls die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 29 Abs 1 WEG). Ein solcher Mehrheitsbeschluss ergibt sich auch unter Zugrundelegung der von den Antragstellern bereits in ihrem Rekurs vertretenen Auffassung, wonach einzelne Miteigentümer von der Willensbildung ausgeschlossen gewesen wären. Dazu kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG). Nach § 29 Abs 2 WEG ist ein solcher Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer aufzuheben, wenn die Veränderung den (die) Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten der Veränderung - unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten - nicht aus der Rücklage gedeckt werden können (§ 29 Abs 2 WEG).

6.3 Für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ist der überstimmte Miteigentümer behauptungs- und beweispflichtig (5 Ob 18/13b mwN; H. Löcker aaO § 29 WEG Rz 33 mwN). Die Antragsteller machten geltend, durch die beauftragten Arbeiten seien exorbitant hohe Kosten verursacht worden, die die Kosten einer Erneuerung der Balkone, die in etwa dem alten Bestand entsprochen hätten, um ca 100 % überschritten hätten, obwohl dies technisch weder erforderlich noch begründbar sei, und leiteten daraus ab, dass einzelne Wohnungseigentümer auf Kosten der Allgemeinheit Balkone verbreitern oder verlängern hätten lassen. Damit zielen sie ausschließlich auf die mit der Veränderung verbundene finanzielle Belastung ab.

6.4 Nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG bildet es einen Aufhebungsgrund, wenn die Kosten der Veränderung nicht aus der Rücklage gedeckt werden können. Dieser Aufhebungsgrund kommt nach § 29 Abs 3 WEG jedoch dann nicht zum Tragen, wenn entweder der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich um eine Veränderung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht. Bei der Beurteilung, ob die Veränderung einen eindeutigen Vorteil begründet, ist grundsätzlich eine objektive Betrachtungsweise geboten (vgl 5 Ob 18/13b mwN).

6.5 Das Erstgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rücklage getroffen. Aus dem Umstand, dass den (ursprünglich drei) Antragstellern gegenüber - im Verfahren nie strittig - Sondervorschreibungen erfolgten und diese der Höhe nach in etwa dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an den Gesamtkosten entsprechen, folgt aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass eine allfällige Rücklage jedenfalls nicht ausreichte, die Kosten der beschlossenen Maßnahmen zu decken.

6.6 Aus dem vorgelegten Protokoll über die Hausversammlungen vom (./6) ergibt sich zwar, dass erörtert wurde, die mit den Abänderungen an den Balkonen gegenüber dem Altbestand verbundenen Mehrkosten seien von den änderungswilligen Miteigentümern zu tragen. Eine Vereinbarung (dazu Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 29 Rz 5) der beschließenden Mehrheit zur Übernahme der nicht durch eine allfällige Rücklage gedeckten, aus der beschlossenen Maßnahme resultierenden Mehrkosten, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Eine solche Vereinbarung wurde von den Antragsgegnern auch nicht behauptet und stünde darüber hinaus mit der Höhe der vorgeschriebenen Sonderzahlungen im Widerspruch. Damit kommt der Aufhebungsgrund nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG zum Tragen, weil es sich bei der beschlossenen Maßnahme um eine Veränderung handelt, die jedenfalls den (verbliebenen) Antragsteller nicht eindeutig zum Vorteil gereicht, verfügt dessen Wohnungen doch über keinen Balkon.

7. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss aus dem Grund des § 29 Abs 2 Z 2 WEG aufzuheben ist. Ob die beschlossene Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung den überstimmten Mit- und Wohnungseigentümer darüber hinaus auch übermäßig beeinträchtigt (§ 29 Abs 2 Z 1 WEG), muss damit nicht mehr geprüft werden (H. Löcker aaO § 29 WEG Rz 31). Die bereits erfolgte Durchführung der nicht rechtswirksam beschlossenen außerordentlichen Vewaltungsmaßnahme steht der Geltendmachung des Rechts nach § 29 WEG durch die Antragsteller nicht entgegen (5 Ob 301/01b). Damit ist spruchgemäß zu entscheiden.

8. Das Erstgericht hat einen Kostenvorbehalt ausgesprochen. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 78 Abs 1 letzter Satz AußStrG.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S***** GmbH, *****, 2. W***** L*****, und 3. A***** E***** L*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Verlassenschaft nach G***** P*****, 2. Verlassenschaft nach B***** G*****, 3. H***** W*****, 4. C***** P*****, 5. Dr. E***** S*****, 6. E***** M*****, 7. O***** L*****, 8. C***** L*****, 9. H***** B***** GmbH, *****, 10. J***** L***** P*****, 1. bis 8. und 10. Antragsgegner vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 9. Antragsgegnerin vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Beschlussanfechtung (§§ 24 Abs 6, 29 WEG) und Feststellung, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 343/13t-57, und aus Anlass des „außerordentlichen bzw ordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss und Teilsachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 343/13t-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss vom , GZ 1 R 343/13t-57, wird nicht Folge gegeben.

II. Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss vom , GZ 1 R 343/13t-53, durch den Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ergänzen.

Die Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung (Punkt 12 des Teilsachbeschlusses) bleibt vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten 1. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom , wonach ein Auftrag an ein namentlich genanntes Unternehmen zur Erneuerung und Erweiterung sämtlicher Balkone vergeben werde, aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Erstantragstellerin nicht verpflichtet sei, die Sondervorschreibung von 18.500 EUR und der Zweit- und die Drittantragsteller nicht verpflichtet seien, die Sondervorschreibung von 12.490 EUR zu zahlen. In eventu, 3. festzustellen, dass die Antragsteller nicht verpflichtet seien, die genannten Sondervorschreibungen zu zahlen, sowie 4. der Hausverwaltung aufzutragen, sämtliche Kosten der Erneuerung und Erweiterung der Balkone der beschließenden Mehrheit vorzuschreiben.

Das Erstgericht sprach aus, dass sich die Antragsteller entsprechend ihren Miteigentumsanteilen bei Beginn des gegenständlichen Verfahrens an den mit 90.000 EUR gedeckelten Kosten des Abrisses der alten und der Errichtung der neuen Balkone zu beteiligen hätten; mit ihren weiteren Anträgen wurden die Antragsteller auf diesen Ausspruch verwiesen.

Über die Rekurse der Antragsteller und der Antragsgegner fasste das Rekursgericht einen Teilsachbeschluss (ON 53), mit dem es den Sachbeschluss des Erstgerichts hinsichtlich des Zehntantragstellers ersatzlos behob (Punkt 1.) und in Stattgebung des Rekurses der Erst- bis Achtantragsgegner/innen den erstgerichtlichen Sachbeschluss dahin abänderte, dass es Punkt 1. des verfahrenseinleitenden Antrags gegen die Erst- bis Neuntantragsgegner/innen abwies (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus hob es in Spruchpunkt 3. den erstgerichtlichen Sachbeschluss in Punkt 1. und soweit er Punkt 2. des verfahrenseinleitenden Antrags betrifft, sowie das darüber und über die Eventualbegehren gegen die Erst- bis Neuntantragsgegner/innen abgeführte Verfahren aus Anlass der Rekurse als nichtig auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Dazu trug es dem Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung die Erledigung der Sache in diesem Umfang im streitigen Rechtsweg auf.

Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des abändernden Teils seiner Entscheidung (Teilsachbeschluss) den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, und der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung nicht zulässig sei.

Gegen den abweisenden und aufhebenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich das als „außerordentlicher bzw ordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller. Damit verbanden sie einen als Zulassungsvorstellung bezeichneten Antrag, mit dem sie begehrten, das Rekursgericht wolle aussprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig sei.

Zu I.:

Das Rekursgericht wies den als Zulassungsvorstellung bezeichneten Antrag mit Beschluss vom (ON 57) zurück und erklärte den Rekurs gegen diese Entscheidung für „zulässig“. Inhaltlich ging es dabei davon aus, dass ein Aufhebungsbeschluss gemäß § 64 AußStrG vorliege, der unanfechtbar sei, weil es den Revisionsrekurs gegen Punkt 3. seiner Entscheidung vom nicht zugelassen habe. § 63 AußStrG sei im Fall eines Aufhebungsbeschlusses nicht anwendbar.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsteller.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Rechtsmittelausschluss des § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall der Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG vorliegt (RIS-Justiz RS0115271 [T6]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 63 Rz 15).

Das Rekursgericht hat die Zulassungsvorstellung der Antragsteller zurückgewiesen, weil Aufhebungsbeschlüsse vom Anwendungsbereich des § 63 AußStrG ausgenommen seien (§ 64 Abs 2 AußStrG). Damit hat es die Zulassungsfrage nicht inhaltlich behandelt, sodass der von den Antragstellern gegen die Zurückweisung ihres ausdrücklich als Zulassungsvorstellung bezeichneten Antrags erhobene Rekurs unabhängig von dem durch das Rekursgericht in seine Entscheidung aufgenommenen Ausspruch zulässig ist. Dass sie dabei in ihrem Rekurs ebenfalls auf § 64 AußStrG Bezug genommen haben, schadet nicht.

2. Mit dem 3. Spruchpunkt seiner Entscheidung hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluss, soweit dieser Punkt zwei des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes betrifft, und das darauf entfallende Außerstreitverfahren als nichtig aufgehoben und die Sache insoweit mit dem aus der Begründung ersichtlichen Auftrag an das Erstgericht zurückverwiesen, die Anträge in diesem Umfang im streitigen Verfahren zu behandeln und ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Damit hat das Rekursgericht nicht einen Aufhebungsbeschluss gefasst, der nach § 64 Abs 1 AußStrG nur anfechtbar wäre, wenn das Erstgericht den Revisionsrekurs ausdrücklich für zulässig erklärte, sondern über die anzuwendende Verfahrensart abgesprochen und damit der Sache nach einen Beschluss gemäß § 40a JN erlassen.

3. Das Rekursgericht hat ausdrücklich nur die Zulassungsvorstellung, nicht aber auch das Rechtsmittel der Antragsteller gegen Punkt 3. seiner Entscheidung vom , GZ 1 R 343/13t-53, zurückgewiesen. Gegenstand ihrer Anfechtung ist somit einerseits ein Überweisungsbeschluss gemäß § 40a JN (Punkt 3.), für dessen Anfechtung die 14-tägige Rekursfrist des § 65 AußStrG gilt, andererseits ein (Teil-)Sachbeschluss, für dessen Anfechtung die Rekursfrist vier Wochen beträgt (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG). Das als „außerordentlicher bzw ordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Revisionsrekursfrist, sondern innerhalb der vierwöchigen Frist des § 37 Abs 3 Z 16 MRG erhoben. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gilt dann, wenn in eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen wurden, für deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage kommenden Fristen (RIS-Justiz RS0041696). Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach §§ 37 MRG, 52 Abs 2 WEG (vgl 5 Ob 13/92, 5 Ob 1008/92 = MietSlg 44.536; 5 Ob 32/08d) zur Anwendung. Die Bekämpfung der Rekursentscheidung vom erfolgte damit insgesamt rechtzeitig, sodass auch die damit verbundene Zulassungsvorstellung nicht verfristet ist.

Im Ergebnis ist der Rekurs der Antragsteller gegen die Zurückweisung der Zulassungsvorstellung aber nicht berechtigt:

4. Die Regelung des § 64 Abs 1 AußStrG gilt nur für „echte“ Aufhebungsbeschlüsse (RIS-Justiz RS0111919 Pkt 1.; RS0044046; RS0111229). Ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss iSd § 64 AußStrG liegt nur dann vor, wenn das Erstgericht in einem weiteren Rechtsgang neuerlich über dieselbe Frage entscheiden soll, über die es bereits im ersten Rechtsgang entschieden hat (RIS-Justiz RS0044046; RS0044035; RS0111919 Pkt 1.; Schramm aaO § 64 Rz 3). Handelt es sich hingegen um eine Entscheidung, die zwar sprachlich mit einer Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts und einer Zurückverweisung einhergeht, in Wahrheit aber - wie hier - eine Überweisung der Rechtssache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren vornimmt, richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 62 AußStrG, und zwar auch dann, wenn erst die zweite Instanz den Mangel wahrgenommen hat (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 1 Rz 178; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 40a JN Rz 6; Fucik/Kloiber, AußStrG § 1 Rz 3; vgl auch RIS-Justiz RS0043890 [T1]).

5. Für die Revisionsrekurszulässigkeit ist § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 AußStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.

Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, was hier nicht zutrifft. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht der Entscheidungsgegenstand in einem Geldbetrag oder Geldwert der 10.000 EUR übersteigt, oder hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt, kann nach § 62 Abs 5 AußStrG der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden.

6. Mit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG beschwert sich der durch die Rekursentscheidung Belastete gegen die Nichtzulassung des ordentlichen Revisionrekurses, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteigt. Hingegen kommt dieser Rechtsbehelf nicht zur Anwendung, wenn ohnedies der außerordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann.

7. Mit ihren vom Überweisungsbeschluss (Spruchpunkt 3.) betroffenen Begehren, streben die Antragsteller - Zweit- und Drittantragsteller als Eigentümerpartner - die Feststellung an, dass sie nicht zur Zahlung von jeweils 10.000 EUR übersteigende Beträge verpflichten seien. In einem solchen Fall richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands nach der dem Begehren zugrunde liegenden Forderung, sodass es keiner Bewertung durch die zweite Instanz bedurfte (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 500 ZPO Rz 14; E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 500 Rz 5). Da der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz je 10.000 EUR übersteigt, kann gegen die Entscheidung der zweiten Instanz - abhängig vom Ausspruch des Rekursgerichts - entweder ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Eine Zulassungsvorstellung hingegen findet in einem solchen Fall nicht statt, sodass die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrags im Ergebnis zu Recht erfolgte. Dem Rekurs der Antragsteller war daher keine Folge zu geben.

Zu

II.:

Wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt, ging das Rekursgericht rechtsirrig vom Vorliegen eines Aufhebungsbeschlusses im Sinne des § 64 AußStrG aus und hat damit hinsichtlich des Spruchpunkts 3. seiner Entscheidung vom den gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG erforderlichen Ausspruch zu Unrecht unterlassen. Die Akten sind daher dem Rekursgericht zur entsprechenden Ergänzung seines Ausspruchs zurückzustellen, weil davon die weitere Behandlung des Rechtsmittels der Antragsteller als ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs abhängt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00056.15V.0125.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-69853