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BFGjournal 2, Februar 2011, Seite 71

Kosten des Freikaufs vom türkischen Wehrdienst

Martin Kuprian

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Kosten des Freikaufs vom türkischen Wehrdienst
-F/10

Der Fall

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 begehrte der Berufungswerber u. a. unter dem Titel „Sonstige Werbungskosten, die nicht unter die oben angeführten Werbungskosten fallen (z. B. Betriebsratsumlage)“ die Berücksichtigung von 5.131 Euro als Werbungskosten.

S. 72Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens brachte er vor, dass er eine Überweisung von 5.130 Euro tätigen habe müssen, damit er in der Türkei nicht den gesamten Militärdienst absolvieren müsse und stattdessen in Österreich seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und steuerpflichtige Einnahmen erzielen könne. Die Alternative wäre gewesen, den Dienst in der Türkei zu absolvieren. Dadurch hätte er jedoch mit allergrößter Wahrscheinlichkeit seine Anstellung und damit seine steuerpflichtigen Einnahmen verloren. Somit seien die Voraussetzungen zur Geltendmachung dieser Kosten als Werbungskosten gegeben.

Die Entscheidung

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“ Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, ...

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