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Vorsteuerberichtigung im Insolvenzverfahren
Vorsteuerrückforderungsansprüche des Finanzamtes sind im Konkurs des Abgabepflichtigen als Konkursforderung anzumelden. Wurde die Vorsteuerkorrektur ursprünglich zu hoch angesetzt und ist diese daher abermals – diesmal zugunsten des Abgabepflichtigen – zu berichtigen, so ist eine sich daraus ergebende Gutschrift mit Konkursforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.
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-G/08 |
Der Fall
Im März 2006 wurde über das Vermögen der Berufungswerberin das Konkursverfahren eröffnet. Das Finanzamt nahm im Zuge einer für den Monat Februar 2006 vorgenommenen UVA-Prüfung gemäß § 16 UStG eine Vorsteuerberichtigung i. H. v. 86.043,84 Euro vor, wobei (zunächst) von einem 100%igen Forderungsausfall ausgegangen wurde. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom wurde der Zwangsausgleich bestätigt und für die Gläubiger eine Quote von 20 % festgesetzt. Im Hinblick auf den angestrebten – und schließlich auch bestätigten – Zwangsausgleich wurde die vom Finanzamt (insgesamt) angemeldete Konkursforderung von 304.164,29 Euro um 17.208,77 Euro (= 20 % der ursprünglichen Vorsteuerberichtigung i. H. v. 86.043,84 Euro) auf 286.955,52 Euro vermindert. Basis für die an das Finanzamt zu zahlende Quote war sohin ...