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OGH vom 02.07.2015, 7Ob91/15f

OGH vom 02.07.2015, 7Ob91/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** G*****, vertreten durch die Brandtner Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH (vormals: S***** AG), *****, und 2. U***** Versicherungen AG (vormals: U*****versicherung AG), *****, beide vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 49.414,40 EUR sA, Zahlung einer Rente und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 32/15w 44, mit dem das Teil Zwischen und Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 4 Cg 9/13s 38, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf „S***** GmbH“ und jene der zweitbeklagten Partei auf „U***** Versicherungen AG“ berichtigt.

II. und III. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden

a) hinsichtlich der Abweisung von 15.000 EUR sA sowie des Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Rente von 1.200 EUR gegenüber der erstbeklagten Partei als Teilurteil und

b) hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei als Endurteil bestätigt.

Im Übrigen (hinsichtlich Forderungen von 34.414,40 EUR sA gegenüber der erstbeklagten Partei) wird das klagsstattgebende Zwischenurteil aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.683,40 EUR (darin enthalten 280,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Erstbeklagte hat im Zuge einer am beschlossenen Umwandlung gemäß §§ 239 ff AktG ihre Firma geändert (FN *****). Ihre Parteibezeichnung ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (9 ObA 103/13g mwN; 5 Ob 233/13w).

Nach der am von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am zu FN ***** und FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden U*****versicherung AG mit der übernehmenden U*****versicherung AG, deren Firmenwortlaut gleichzeitig in „U***** Versicherungen AG“ geändert wurde, ist diese gemäß § 225a Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der übernommenen AG. Die Parteibezeichnung der Zweitbeklagten ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (2 Ob 252/12s).

Zu II. und III.: Die Firma der Erstbeklagten lautete im Jahr 2008 „S***** AG“. Sie änderte im Jahr 2009 ihren Firmenwortlaut auf die vormalige Firmenbezeichnung (unstrittig, Beilage ./1).

Am fuhr die Klägerin im Schigebiet D*****, das damals von der S***** AG betrieben wurde und seit dem Zusammenschlussvertrag vom von der D***** GmbH Co KG (im Folgenden kurz: GmbH Co KG) betrieben wird, Schi. Sie besaß dafür eine gültige Schikarte. Als der Liftbetrieb wegen einer Sturmwarnung eingestellt wurde, wurde die Klägerin gemeinsam mit ca 20 Personen samt Schiausrüstung in einem an der Pistenraupe der Schiliftbetreiberin angebrachten Korb von der Berg zur Mittelstation transportiert. Nachdem die Pistenraupe bergwärts losgefahren war und sich bereits in Schräglage am Hang befand, löste sich der unsachgemäß montierte Korb und fiel mitsamt den Mitfahrenden zu Boden. Die Klägerin wurde beim Sturz auf den Boden verletzt und begab sich am nächsten Tag in ärztliche Behandlung.

Die Betreiberin des Schilifts verständigte umgehend ihren Versicherungsmakler und dieser trat wiederum mit deren Haftpflichtversicherer, der Zweitbeklagten, in Kontakt.

Art 8.2. der zwischen der Schiliftbetreiberin und der Zweitbeklagten abgeschlossenen Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004) lautet:

„ Vollmacht des Versicherers

Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“

Mit Schreiben vom teilte der zuständige Sachbearbeiter der Zweitbeklagten der Klägerin bezüglich des Schadensfalls unter Anführung „Versicherungsnehmer S***** AG“ mit, dass die Behandlungskosten des Arztes und ein Schmerzengeld von 1.000 EUR zur Anweisung gebracht werden, was auch erfolgte.

Am forderte der Sachbearbeiter der Zweitbeklagten, der ohne weitere Prüfung des ihm vorliegenden Akteninhalts davon ausging, dass grundsätzlich eine Haftung gegenüber der Klägerin gegeben sei, deren damaligen Rechtsvertreter auf, sämtliche Behandlungsunterlagen der Klägerin zu übermitteln, um zur weiteren Vorgangsweise Stellung nehmen zu können.

In weiterer Folge „schloss sich“ die S***** AG mit der S***** GmbH zur vorstehend genannten GmbH Co KG „zusammen“. Mit Zusammenschlussvertrag vom übergab die S***** AG den Teilbetrieb „D*****“ an die GmbH Co KG, gleichzeitig trat sie als Kommanditistin in die KG ein, die diesen Teilbetrieb mit auf eigene Rechnung und Gefahr weiterführte. Im Zusammenschlussvertrag wurde vereinbart, dass die übernehmende GmbH Co KG anstelle der übertragenden S***** AG in alle Rechtsverhältnisse eintritt, welche den übertragenden Teilbetrieb betreffen und die zwischen der übertragenen Gesellschaft und Dritten bestehen. Die Übertragung des Teilbetriebs „D*****“ in die GmbH Co KG wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Die in Deutschland lebende Klägerin und deren Vertreter hatten keine Kenntnis von diesem Zusammenschluss oder einer Übernahme und wurden davon auch nicht verständigt. Sie hatten auch keine Anhaltspunkte dafür.

Nicht festgestellt werden kann, ob eine Verständigung von der Übernahme des Vertragsverhältnisses an die Zweitbeklagte erging, ob die Zweitbeklagte Kenntnis von einem Wechsel der Versicherungsnehmerin erhielt und ob sie Anhaltspunkte bezüglich eines solchen Wechsels hatte.

Der Sacharbeiter der Zweitbeklagten und die Vertreter der Klägerin ebenso wie die Klägerin selbst nahmen nicht Einsicht ins Firmenbuch und überprüften nicht, ob eine Änderung beim Betrieb des Schilifts oder der Versicherungsnehmerin der Zweitbeklagten erfolgte.

In weiterer Folge fand ein reger Schriftverkehr zwischen dem Sachbearbeiter der Zweitbeklagten und den Rechtsvertretern der Klägerin statt, wobei in den Schreiben der Zweitbeklagten bis August 2009 als Versicherungsnehmerin die „S***** AG“ und danach die „S*****“ angeführt war. Nach einvernehmlicher Einholung eines medizinischen Gutachtens bot die Zweitbeklagte im Mai 2009, März 2012 und November 2012 jeweils den Abschluss eines Vergleichs an. Die Vergleichsangebote wurden von der Klägerin nicht angenommen.

Mit Schreiben vom teilte die Zweitbeklagte der Klägerin, die auf deren Befugnis zur Abgabe einer solchen Erklärung vertraute und keinen Anlass zu Zweifeln hatte, bezüglich der Versicherungsnehmerin „S*****“ folgendes mit:

„ Im Rahmen des Versicherungsvertrages erklären wir, dass wir den unfallkausalen Forderungen Ihrer Mandantin die Einrede der Verjährung bis zum nicht entgegenhalten. Diese Erklärung wird mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben.“

Der Sachbearbeiter der Zweitbeklagten hielt vor Erstellung dieses Schreibens keine Rücksprache mit der Erstbeklagten und holte nicht deren Einverständnis ein. Die Erstbeklagte war mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden.

Die Klägerin hatte Unkosten und Ausgaben für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen ebenso wie für Therapien, Medikamente und außergerichtliche Gutachten. Nach dem Unfall war sie in der Haushaltsführung eingeschränkt und ließ sich von einem Dritten helfen. Sie ist gelernte Betriebswirtin, war im Unfallszeitpunkt Hausfrau und kümmerte sich um die beiden Kinder. Bis zuletzt war sie nicht berufstätig. Im Unfallszeitpunkt hatte sie keine Anstellung in Aussicht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ohne den Unfall, insbesondere ab 2010, wieder ins Berufsleben eingestiegen wäre, eine Anstellung gefunden und dadurch einen Verdienst erzielt hätte.

Die Klägerin begehrt mit der am eingebrachten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 49.414,40 EUR sA, eine monatliche Rente von 1.200 EUR und erhob ein Feststellungsbegehren. Sie sei am Unfallstag im von der Erstbeklagten betriebenen Schigebiet Schi gefahren. Aufgrund eines Sturms sei der Liftbetrieb eingestellt worden. Sie sei daher gemeinsam mit ca 20 anderen Personen in einer von der Erstbeklagten betriebenen Pistenraupe von der Bergstation Richtung Mittelstation gebracht worden. Sämtliche Personen seien dabei in einem an der Pistenraupe angebrachten Korb transportiert worden. Der Korb sei vom Bediensteten der Erstbeklagten unsachgemäß fixiert worden, weshalb dieser umgekippt und sie in weiterer Folge von der Pistenraupe gestürzt sei. Sie habe dadurch Verletzungen im Nacken und Hüftbereich erlitten. Aufgrund ihrer Schmerzen habe sie sich in orthopädische, neurologische und zahnärztliche Behandlung begeben. Als Folge der chronischen Schmerzen sei es zu einer depressiven Verstimmung und ihrem sozialen Rückzug gekommen. Unter Abzug der von der Zweitbeklagten erbrachten Schadenersatzleistungen von 9.819,41 EUR begehre sie Schmerzengeld, die Kosten für ärztliche Behandlungen sowie einer Haushaltshilfe und ihren bisherigen Verdienstentgang seit 2010. Sie sei gelernte Betriebswirtin und bis 1995 beruflich tätig gewesen. Den Wiedereintritt in das Berufsleben habe sie für das Jahr 2010 geplant gehabt. Die Ausübung ihres Berufs sei ihr aufgrund der unfallkausalen Verletzungen nun unmöglich. Auch für die Zukunft werde es ihr nicht möglich sein, ihrem erlernten Beruf nachzugehen, um ihr früheres Einkommen zu erzielen. Einkommenseinbußen seien zu erwarten. Aus diesem Grund werde für die Zukunft eine monatliche Rente von 1.200 EUR begehrt. Aufgrund der erlittenen Dauer und zu erwartenden Spätschäden habe sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Zweitbeklagte sei Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten und von dieser mit der Abwicklung des Schadensfalls betraut worden. Diese habe mit Wirkung für sich selbst sowie als Vertreterin der Erstbeklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum verzichtet. Durch außergerichtliche Vergleichsgespräche sei die Verjährung zudem unterbrochen worden. Im Unfallszeitpunkt sei die Erstbeklagte Betreiberin des Schigebiets gewesen; daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Betrieb des Schigebiets bzw der dieses Gebiet betreibende Teilbetrieb an die GmbH Co KG im Nachhinein übertragen worden sei. Das Schigebiet habe zum Unfallszeitpunkt zum Betrieb der Erstbeklagten gehört, die nach wie vor existiere. Die Aufgabe dieses Teilbetriebs ändere nichts an deren Haftung.

Der Unternehmensübergang sei mit Zusammenschlussvertrag vom erfolgt. Während die Zweitbeklagte Zugriff auf das Firmenbuch gehabt habe, treffe das auf sie nicht zu. Die Zweitbeklagte habe auch in den Folgejahren laufend Erklärungen als Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten abgegeben. Es liege eine Anscheinsvollmacht vor. Die Zweitbeklagte sei als falsus procurator aufgetreten. Für die Klägerin habe kein Anlass bestanden, an deren Vertretungsmacht zu zweifeln. Die Erstbeklagte habe den von der Zweitbeklagten abgegebenen Verjährungsverzicht gegen sich gelten zu lassen. Im Vertrauen auf die Zusage der Erstbeklagten, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten, und auf Grund des Bemühens um eine außergerichtliche Schadensregulierung habe sie nicht früher eine Klage eingebracht. Der Zweitbeklagten hätte jedenfalls auffallen müssen, dass ein Unternehmensübergang stattgefunden habe, diesbezüglich wäre ein Verschulden der Zweitbeklagten anzunehmen. Die Erstbeklagte habe es ihrerseits unterlassen, die Zweitbeklagte vom behaupteten Unternehmens und Versicherungsvertragsübergang zu unterrichten, sodass jeweils eine Haftung bestehe.

Die Beklagten wendeten ein, sie seien nicht passiv legitimiert. Eine direkte Haftung der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer sei nicht gegeben. Die Zweitbeklagte habe mit Schreiben vom einen Verjährungsverzicht bis zum abgegeben und Teilzahlungen von 9.819,41 EUR geleistet. Weitere Ansprüche seien nicht unfallkausal und die Beschwerden nicht auf den Vorfall zurückzuführen.

Die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten seien verjährt. Die Erstbeklagte habe den Teilbetrieb „D*****“ im Rahmen des Zusammenschlussvertrags in die GmbH Co KG ausgegliedert, wobei der dadurch bewirkte Unternehmensübergang im Jänner 2009 im Firmenbuch eingetragen worden sei. In der Folge sei die Erstbeklagte lediglich Kommanditistin der GmbH Co KG gewesen. Diese habe ihre Einlage als Kommanditistin durch Übertragung des Teilbetriebs zur Gänze geleistet.

Ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei im Rahmen des Unternehmensübergangs von der Erstbeklagten auf die GmbH Co KG übergegangen. Hinsichtlich des Beginns der besonderen Verjährungsfrist des § 39 UGB sei auf den Zeitpunkt des Unternehmensübergangs abzustellen, sodass bei Heranziehung des Eintragungszeitpunkts, dem , allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten nunmehr verjährt seien. Ein Verjährungsverzicht durch die Erstbeklagte sei nicht abgegeben worden, jener der Zweitbeklagten entfalte für sie keine Wirkung.

Das Erstgericht sprach aus, dass das Zahlungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten im Umfang von 34.414,40 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das gegenüber der Erstbeklagten aus dem Titel des Verdienstentgangs erhobene weitere Begehren von 15.000 EUR sA und das Rentenbegehren wies es ebenso ab wie das gesamte gegenüber der Zweitbeklagten erhobene Klagebegehren. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten wurde dem Endurteil vorbehalten. Die Klägerin sei von der Unternehmensübertragung nicht verständigt worden, weshalb sie nach § 38 Abs 3 UGB nach wie vor ihre Ansprüche gegenüber der Erstbeklagten geltend machen könne. Die Schadenersatzansprüche gegenüber der Erstbeklagten seien auch nicht verjährt. Die Klägerin habe mangels Anhaltspunkten und mangels entsprechender Mitteilungen keinen Grund gehabt, am Fortbestand der Erstbeklagten und der Möglichkeit, diese in Anspruch nehmen zu können, zu zweifeln. Sie und auch die Zweitbeklagte hätte keine Verpflichtung zur Recherche im Firmenbuch getroffen, weil dazu keine Veranlassung bestanden habe. Es liege eine Anscheinsvollmacht vor. Die Klägerin sei ungeachtet eines allfälligen Wegfalls der Bevollmächtigung der Zweitbeklagten seitens der Erstbeklagten insofern geschützt, als sie auf die Erklärungen der Zweitbeklagten, insbesondere den letztlich erfolgten Verjährungsverzicht, habe vertrauen dürfen. Die Haftung der Erstbeklagten für Schäden aus dem Unfallereignis bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Die Ansprüche aus dem Titel des Verdienstentgangs stünden hingegen nicht zu, sodass das diesbezügliche Zahlungs und auch das Rentenbegehren abzuweisen seien. Die Zweitbeklagte sei nicht passiv legitimiert, ein direktes Klagerecht gegenüber dem Versicherer bestehe nur nach den Bestimmungen des KHVG, dessen Anwendungsbereich allerdings auf Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 KFG eingeschränkt sei. Eine Pistenraupe falle nicht unter diese Bestimmung.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin und der Erstbeklagten nicht Folge. Rechtlich führte es aus, die Klägerin mache unternehmensbezogene Schadenersatzansprüche gegenüber der Erstbeklagten als seinerzeitigen Vertragspartnerin geltend. Die Haftung des Veräußerers gemäß § 38 Abs 1 Satz 3 iVm § 39 UGB gelte nur für die bis zum Unternehmensübergang entstandenen Verbindlichkeiten. Das treffe hier zu, weil sich der schadenauslösende Vorfall am ereignet habe, wohingegen der Unternehmensübergang erst mit Zusammenschlussvertrag vom erfolgt sei. Die schadenersatzrechtlichen Verbindlichkeiten der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin aus dem Vorfall seien zwar nach § 38 Abs 1 UGB auf die GmbH Co KG übergegangen, die Erstbeklagte hafte jedoch nach § 38 Abs 1 Satz 3 UGB für diese Verbindlichkeiten solidarisch mit dieser, allerdings nach Maßgabe des § 39 UGB.

Die Erstbeklagte sei zum Zeitpunkt des die Schadenersatzansprüche der Klägerin begründenden Vorfalls Versicherungsnehmerin der Zweitbeklagten gewesen, die Verjährungsverzichtserklärung der Zweitbeklagten sei hingegen erst nach dem Betriebsübergang, nämlich am , abgegeben worden. Aus § 151 Abs 2 VersVG ergebe sich, dass Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten seien, dem früheren Betriebsinhaber weiter zustünden. Die Zweitbeklagte sei der Erstbeklagten ungeachtet des mittlerweile erfolgten Unternehmensübergangs für alle Versicherungsfälle deckungspflichtig, die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit ihr entstanden seien. Der Unternehmensübergang auf die GmbH Co KG sei daher für die versicherungsrechtliche Deckungspflicht der Zweitbeklagten gegenüber der Erstbeklagten aus dem Schadensfall vom ohne Belang. Wenn aber eine Deckungspflicht der Zweitbeklagten für die von der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche bestehe, sei die Zweitbeklagte auch berechtigt gewesen, im Rahmen ihrer haftungsrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Erstbeklagten von ihrer in Art 8.2. AHVB 2004 vereinbarten Vollmacht Gebrauch zu machen und einen für die Erstbeklagte wirksamen Verjährungsverzicht abzugeben. Die Erstbeklagte habe daher die von der Zweitbeklagten abgegebene Verjährungs-verzichtserklärung gegen sich gelten zu lassen, weshalb der Verjährungseinwand unberechtigt sei. Die Feststellung, dass die Klägerin eine gültige Schikarte besessen habe, sei von ihrem Vorbringen gedeckt. Sekundäre Feststellungsmängel hinsichtlich des Zwischenurteils lägen nicht vor.

Die Klägerin mache in der Berufung erstmals eine abstrakte Rente geltend und verstoße damit gegen das Neuerungsverbot. Die erforderlichen Tatsachen bezüglich der Ausgleichs und Sicherungsfunktion habe sie in erster Instanz nicht vorgebracht. Vielmehr habe sie lediglich behauptet, dass auch in Zukunft Einkommenseinbußen zu erwarten seien. Ihr stehe jedoch nicht die Wahl zu, entweder den konkreten Verdienstentgang ersetzt zu verlangen oder eine (höhere) abstrakte Rente zu fordern. Die Zahlungen der Zweitbeklagten an sie könnten nicht als konstitutives Anerkenntnis gewertet werden, weil diese regelmäßig unter dem Hinweis auf die Versicherungsnehmerin „S***** AG“ und „S*****“ erfolgt seien. Auch in der Verjährungsverzichtserklärung habe die Zweitbeklagte Bezug auf den Versicherungsvertrag genommen, sodass auch diese Erklärung nur so verstanden werden könne, dass sie im Namen des Versicherungsnehmers (Erstbeklagter) abgegeben worden sei. Ein konstitutives Anerkenntnis der Zweitbeklagten und damit ein unmittelbarer Anspruchsgrund der Klägerin ihr gegenüber sei daher nicht begründet.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu, weil zu den zu beurteilenden Rechtsfragen eine einheitliche oberstgerichtliche Judikatur bestehe.

Dagegen erhoben sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte außerordentliche Revisionen, die jeweils nach Freistellung der Revisionsbeantwortung von den Prozessgegnern beantwortet wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revision der Erstbeklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Bevollmächtigung eines Haftpflichtversicherers bei Übertragung des versicherten Unternehmens noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

II. Zur Revision der Klägerin :

1.1. Die Klägerin bekämpft gegenüber der Erstbeklagten zwar formal auch die Abweisung des für die Zeit von 2010 bis zur Klagseinbringung geltend gemachten Begehrens auf Verdienstentgang von 15.000 EUR sA. Die Revision enthält dazu jedoch keine rechtlichen Ausführungen, sodass darauf nicht eingegangen werden braucht.

1.2. Soweit sie gegenüber der Erstbeklagten die Abweisung ihres Klagebegehrens auf Zahlung einer monatlichen Rente von 1.200 EUR releviert, liegt weder die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen vor.

Für den Anspruch auf eine abstrakte Rente genügt nicht eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit, es muss vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Voraussetzung für die Gewährung einer abstrakten Rente ist, dass die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr der Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Wenn nur eine dieser Aufgaben erfüllt ist, gebührt die abstrakte Rente nicht, vielmehr muss ein so enger Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstausfall infolge konkret und absehbar drohenden Verlusts der gegenwärtigen Erwerbsgelegenheit gegeben sein, dass es schon jetzt geboten ist, durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalls zu schaffen. Die abstrakte Rente soll dem Verletzten einen Ausgleich (nur) dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentgangs physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher; sie soll ihn ferner in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall eines späteren Verlusts des Arbeitsplatzes sich schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung seines Ausfalls zu schaffen. Ihr Zuspruch setzt somit eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwartende oder doch wahrscheinliche Gefährdung des Arbeitsplatzes des Verletzten voraus, wobei Letzteren die diesbezügliche Behauptungs und Beweislast trifft (2 Ob 234/08p mwN = SZ 2009/58 = ZVR 2010/46, 103 [ Ch. Huber ]).

Zwar hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts behauptet, dass sie auf Grund der unfallkausalen Verletzungen im Erwerbsleben deutlich benachteiligt sei und damit Vorbringen zur Sicherungsfunktion erstattet, nicht jedoch zur Ausgleichsfunktion. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang relevierte Verletzung der Anleitungspflicht ist jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht relevant.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, die im Haushalt tätig ist und zwei Kinder zu versorgen hat, ohne den Unfall wieder ins Berufsleben eingestiegen wäre, eine Anstellung gefunden hätte und dadurch einen Verdienst erzielt hätte. Personen, die keinem Erwerb nachgehen und einen solchen auch in Zukunft nicht gesucht und gefunden hätten, haben aber bezüglich des Verdienstentgangs im „außerhäuslichen“ Beruf keinen Anspruch auf eine abstrakte Rente (2 Ob 360/67 = SZ 40/173 = RIS Justiz RS0030524; Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.02 § 1325 Rz 27; Reischauer in Rummel ³ § 1325 ABGB Rz 34; vgl Harrer in Schwimann , ABGB 3 § 1325 Rz 51). Die Klägerin konnte keine konkreten Umstände nachweisen, aus denen sich ergibt, dass sie in Zukunft einem Beruf nachgehen wird. Damit kann eine tatsächliche Einkommensminderung nicht als wahrscheinlich angenommen werden, sodass das Rentenbegehren nicht berechtigt ist.

2. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass eine Haftung der Zweitbeklagten aufgrund eines Anerkenntnisses nicht besteht. Da wie nachstehend ausgeführt wird die Zweitbeklagte gemäß Art 8.2. AHVB 2004 zur Abgabe des Verjährungsverzichts bevollmächtigt war und die Erstbeklagte diesen gegen sich gelten lassen muss, stellt sich die von der Klägerin allein relevierte Frage der Haftung der Zweitbeklagten als falsus procurator für den entstandenen Schaden nicht.

3. Die Revision der Klägerin ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Zweitbeklagten stützt sich auf §§ 41, 46 und 50 ZPO. Da die Revision der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten erfolglos blieb, steht dieser der Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung entsprechend dem Verhältnis der Streitwerte zu.

III. Zur Revision der Erstbeklagten :

1. Gegenstand der Revision der Erstbeklagten ist das vom Berufungsgericht bestätigte Zwischenurteil des Erstgerichts, wonach das Zahlungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten im Umfang von 34.414,40 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Erstgericht behielt die Entscheidung über das die Erstbeklagte betreffende Feststellungsbegehren der Endentscheidung vor. Die von der Erstbeklagten im Revisionsantrag angestrebte Entscheidung über dieses Feststellungsbegehren ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs schon von vornherein nicht möglich.

2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0042828). Die Klägerin brachte zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen vor, dass sie im von der Erstbeklagten betriebenen Schigebiet Schi gefahren sei und im Zuge der von dieser vorgenommenen Evakuierungsmaßnahme verletzt worden sei. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieses Vorbringens die Feststellung, dass die Klägerin eine gültige Schikarte besaß (was von der Erstbeklagten auch nie bestritten wurde), vom geltend gemachten Klagsgrund umfasst ansieht (RIS Justiz RS0040318), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Klägerin macht daher vertragliche Schadenersatzansprüche geltend.

3. Vorauszuschicken ist, dass die auf einer Verletzung von Nebenpflichten aus dem Beförderungsvertrag vom beruhenden Schadenersatzansprüche der Klägerin zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurden (Art 4 Abs 1 und 2 EVÜ), wovon auch die Streitteile ausgehen. Nach Art 10 Abs 1 lit d EVÜ unterliegt daher auch die Verjährungsfrage österreichischem Recht (2 Ob 143/10h mwN = RIS Justiz RS0127145 = ZfRV LS 2011/62 [ Ofner ]; Verschraegen in Rummel 3 Art 10 EVÜ Rz 19).

4. Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB (in der Fassung vor dem GesbR RG, BGBl I 2014/83; vgl § 906 Abs 26 UGB), sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Nach Satz 3 dieser Bestimmung haftet (jedoch) der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort. Die Haftung betrifft nach § 39 Satz 1 UBG Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Nach § 39 Satz 2 UGB verjähren Ansprüche aus der Nachhaftung innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.

Die (Rechtsvorgängerin der) Erstbeklagte(n) brachte mit Zusammenschlussvertrag vom auf der Grundlage von Art IV UmgrStG den Teilbetrieb „D*****“ als Sacheinlage im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge in eine Personengesellschaft (GmbH Co KG) ein, die diesen selbständigen Betrieb im Sinn des § 23 Abs 2 UmgrStG fortführte, womit der Tatbestand des § 38 Abs 1 UGB erfüllt ist ( Schummer in Helbich/Wiesner/Bruckner , Handbuch der Umgründungen, Art IV Zusammenschluss Rz 35, 64; vgl Dehn in U. Torggler , UGB [2013] § 38 Rz 16; zum Teilbetrieb: 4 Ob 80/09g). Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten als seinerzeitiger Vertragspartnerin unternehmensbezogene bis zum Unternehmensübergang entstandene Verbindlichkeiten sind, ereignete sich doch der schadenauslösende Vorfall am (vgl zur Forthaftung des Veräußerers für Schadenersatzpflichten Dehn aaO § 39 Rz 12; Dellinger in Zib/Dellinger , Unternehmensgesetzbuch [2013] § 38 Rz 100; Appl in Zib/Dellinger aaO § 39 Rz 44). Die schadenersatzrechtlichen Verbindlichkeiten der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin aus dem Vorfall sind zwar nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB auf die GmbH Co KG übergegangen, sie haftet jedoch nach Satz 3 dieser Bestimmung für diese Verbindlichkeiten solidarisch mit der Erwerberin.

Nach § 39 Satz 2 UGB soll die Haftung des Veräußerers der gleichen Verjährungsfrist unterliegen wie die auf den Erwerber übergegangene Verbindlichkeit, längstens jedoch mit drei Jahren beschränkt sein (ErläutRV 1058 BlgNR XXII. GP 34). Für beide gilt hier die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 1489 erster Satz ABGB. Mit dieser Günstigkeitsregel (so Appl aaO § 39 Rz 53 und FN 95; Karollus in Jabornegg/Artmann , UGB 2 § 39 Rz 18) wird eine Erstreckung der Verjährung verhindert, wenn die allgemeine Verjährungsfrist bereits früher vor dem Unternehmensübergang begonnen hat und in weniger als drei Jahren nach dem Unternehmensübergang endet.

5.1. Die Erstbeklagte erachtet den Anspruch der Klägerin ihr gegenüber für verjährt, weil durch die Veräußerung des Teilbetriebs gemäß § 151 Abs 2 VersVG der Versicherungsvertrag auf die Unternehmenserwerberin übergegangen sei und daher die Bevollmächtigung der Zweitbeklagten gemäß Art 8.2. AHVB 2004 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehe. Nach dem Zeitpunkt des Vertragsübergangs habe sie nichts unternommen, was den Anschein der Bevollmächtigung der Zweitbeklagten zur Abgabe von Erklärungen erzeugen hätte können. Dass für Ansprüche, welche noch vor dem Übergang des Versicherungsvertrags entstanden sind, allenfalls eine Deckungspflicht der Zweitbeklagten gegenüber der Erstbeklagten bestehe, ändere daran nichts, weil dies nur das Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Versicherer betreffe und sich daraus für die Klägerin nicht die Zurechnung der Erklärung des Versicherers ableiten lasse. Mit dem Übergang des Schadenersatzanspruchs der Klägerin auf die GmbH Co KG seien auch die Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer auf die Erwerberin übergegangen. Da sie nicht mehr Partei des Versicherungsvertrags sei, könne der von der Zweitbeklagten abgegebene Verjährungsverzicht sich nicht auf sie beziehen und ihr auch nicht zugerechnet werden. Die Ansprüche der Klägerin seien daher nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist, die gemäß § 39 UGB unberührt bleibe, im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verjährt gewesen.

Die Klägerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Zweitbeklagte sei von der Erstbeklagten bereits vor dem Unternehmensübergang mit der Schadensregulierung beauftragt worden. Die Erstbeklagte habe die Erklärungen der Zweitbeklagten gegen sich gelten zu lassen, solange sie die Regulierungsvollmacht nicht widerrufen habe. Ein solcher Widerruf der Vollmacht sei nie erfolgt.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

5.2. Die Erstbeklagte war zum Zeitpunkt des die Schadenersatzansprüche der Klägerin begründenden Vorfalls Versicherungsnehmerin der Zweitbeklagten. Erst nach dem Übergang des Teilbetriebs wurden die maßgeblichen Verhandlungen über einen Vergleich geführt und von der Zweitbeklagten die Verjährungsverzichtserklärung abgegeben.

5.3. Nach § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber unberührt. Solche Sonderbestimmungen finden sich in § 69 VersVG (Versicherungsverträge bei Sacherwerb; ErläutRV aaO 29), in § 151 Abs 2 VersVG (für die Haftpflichtversicherung) und in § 158o VersVG (für die Rechtsschutzversicherung). Nach herrschender Ansicht ist aus § 38 Abs 6 UGB ein Vorrang sondergesetzlicher Vertragsübernahmetatbestände abzuleiten, wenn sie was in der Regel der Fall ist nach ihrem Regelungszweck als sachnähere Vorschriften aufgefasst werden können ( Dehn aaO § 38 Rz 39; Karollus aaO § 38 Rz 21, 30, 77; S. Bydlinski in Krejci , RK UGB § 38 Rz 56 f; Dellinger aaO § 38 Rz 197).

Die Erstbeklagte war zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsnehmerin. Sie ist nach dem Text des § 151 Abs 2 VersVG auch nach der Übertragung des versicherten Unternehmens gegenüber der Zweitbeklagten weiterhin zur Geltendmachung der Deckungsansprüche berechtigt. § 151 Abs 2 VersVG regelt nämlich, dass der Übernehmer an die Stelle des Versicherungsnehmers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Der Unternehmer tritt ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergegangen ist. Ansprüche, die vor der Übernahme eingetreten sind, stehen dem früheren Betriebsinhaber weiter zu (7 Ob 104/09h mwN = RIS Justiz RS0125495; vgl RS0080670 [T1]). Die Erstbeklagte ist also grundsätzlich für die Deckung von Versicherungsfällen, die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit ihr entstanden sind, forderungsberechtigt, der Übernehmer erst für Versicherungsfälle, die nach der Unternehmens-übertragung eingetreten sind (7 Ob 104/09h; vgl Palten in Fenyves/Schauer , VersVG § 69 Rz 42).

Die Erstbeklagte behauptet nicht, dass sie im Rahmen des Zusammenschlussvertrags ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Zweitbeklagten der GmbH Co KG abgetreten hätte. Rechtlich nicht nachvollziehbar ist ihr Argument, mit dem Schadenersatzanspruch der Klägerin (einer Verbindlichkeit der Erwerberin) seien auch die Deckungsansprüche gegenüber der Zweitbeklagten ohne weiteres auf diese übergegangen. Ihrem Argument, dass Deckungsansprüche des Veräußerers eines Unternehmens gegenüber dem Versicherer nur in jenen Fällen bestünden, in denen bereits eine Auszahlung durch den Veräußerer an den Geschädigten erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass die Zweitbeklagte im Namen der (Rechtsvorgängerin der) Erstbeklagten unstrittig bereits vor und nach der Unternehmensveräußerung insgesamt Zahlungen von 9.819,41 EUR an die Klägerin erbracht hat. Auf dieses Argument ist daher nicht weiter einzugehen.

5.4. Besteht aber eine Deckungspflicht der Zweitbeklagten für die von der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche, so war wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte die Zweitbeklagte auch berechtigt, im Rahmen ihrer haftungsrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Erstbeklagten von der in Art 8.2. AHVB 2004 vereinbarten Vollmacht Gebrauch zu machen. Dass die Ansprüche der Klägerin über die vereinbarte Deckungssumme hinausgingen, behauptet die Erstbeklagte nicht. Die Regulierungsvollmacht des Versicherers bewirkt aber sehr wohl die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist einerseits durch die Vergleichsverhandlungen der geschädigten Klägerin mit dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers (7 Ob 219/04p = SZ 2004/188, dazu Ertl , Rechtsprechungsübersicht Versicherungsrecht 2004, ecolex 2006, 360 [367]; 7 Ob 144/05k) und andererseits durch den gemäß § 1502 ABGB zulässigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum . Die Zweitbeklagte gab die Verjährungsverzichtserklärung gedeckt durch die Vollmacht gemäß Art 8.2. AHVB 2004 unter Bezugnahme auf die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten „im Rahmen des Versicherungsvertrags“ und damit im Umfang der Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Diese Erklärung und die vorangegangenen Vergleichsverhandlungen muss die Erstbeklagte gegen sich gelten lassen. Die Zweitbeklagte schritt über Ersuchen der Versicherungsmaklerin der (Rechtsvorgängerin der) Erstbeklagten für diese ein und wurde mit der Schadensregulierung beauftragt. Ein Widerruf der ihr erteilten Vollmacht ist durch die Erstbeklagte nicht erfolgt.

Die Haftung der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin ist damit grundsätzlich gegeben.

6. Ein Zwischenurteil darf bei Anspruchshäufung in einer Klage schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch berechtigt ist und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (RIS Justiz RS0041036). Die Erlassung eines Zwischenurteils setzt nicht voraus, dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteils geprüft werden müsste. Ein Zwischenurteil kann immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (RIS Justiz RS0041039).

Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind. Fehlt es an entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (2 Ob 157/09s mwN).

Das Erstgericht traf überhaupt keine Feststellungen zu den von der Klägerin unfallkausal erlittenen Verletzungen. Fest steht nur, dass sie sich beim Vorfall auf Grund des Sturzes auf den Boden verletzte. Art und Ausmaß dieser Verletzungen stehen nicht fest. Zur Beurteilung des Grundes der strittigen Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld; Kosten für ärztliche Behandlungen, Therapien und Medikamente; Haushaltshilfe), die die Klägerin unter Anrechnung der bereits erbrachten Schadenersatzleistungen von 9.819,41 EUR geltend macht, wurden noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen. Damit liegen aber die von der Erstbeklagten gerügten Feststellungsmängel hinsichtlich des Anspruchsgrundes vor, sodass die Fällung eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO noch nicht möglich ist.

7. Im Umfang der geltend gemachten Schadenersatzansprüche von 34.414,40 EUR sA hätte das erstinstanzliche Zwischenurteil nicht bestätigt werden dürfen. Insoweit ist mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und einer Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zum Zweck der Verfahrensergänzung vorzugehen.

Der Kostenausspruch im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei gründet sich auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO. Das Erstgericht wird im Endurteil über den Prozesskostenersatz für das gesamte Verfahren abzusprechen haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00091.15F.0702.000