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Bewertung des Forderungsverzichts
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Bewertung des Forderungsverzichts | |
Die Entscheidung
Der Forderungsverzicht unterliegt § 2 Z 4 KVG: Im Fall des Verzichtes des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner erheblich überschuldeten Kapitalgesellschaft kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Forderung mit null zu bewerten ist. Während § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2007, S. 33 BGBl. I Nr. 24/2007, lautet: „Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.“, gibt es bei der Gesellschaftsteuer keine vergleichbare Regelung; die vorgenannte Regelung strahlt auch nicht auf die Gesellschaftsteuer aus. Die Gesellschaftsteuer unterscheidet auch nicht zwischen betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen. Es kann sein, dass aus Sicht des Gesellschafters die Forderung gegen seine Gesellschaft „wertlos“ ist. Für die Gesellschaft bleibt diese Forderung dennoch eine Verpflichtung gegenüber dem Gesellschafter, die Schuld zurückzuzahlen, und ist daher nicht mit null zu bewerten. Verzichtet der Gesellschafter auch auf eine nach seiner Ansicht „wertlose“ Forderung, muss die ...