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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 31

Bewertung einer Forderung nach ihrer Einbringlichkeit?

Hedwig Bavenek-Weber

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Bewertung einer Forderung nach ihrer Einbringlichkeit?
-I/07

Der Fall

Der Gesellschafter hatte seiner Gesellschaft gegenüber auf eine Forderung verzichtet und ihr einen namhaften Zuschuss übergeben, um eine Verschmelzung unter Ausschluss einer Abwicklung gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 GmbHG, die ein positives Eigenkapital der Kapitalgesellschaft voraussetzt, zu ermöglichen. Durch den Forderungsverzicht wurde das Verbindlichkeitskonto auf null gestellt.

Die Entscheidung

Der Forderungsverzicht unterliegt § 2 Z 4 KVG: Der Verzicht auf eine Forderung durch einen Gesellschafter führt bei der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensvermehrung und bewirkt beim Gesellschafter eine Einlage in die Kapitalgesellschaft. Aus Sicht der Kapitalgesellschaft ist dabei Gegenstand der Einlage der weggefallene Passivposten. Der Forderungsverzicht des Gesellschafters ist ohne Bedachtnahme auf die Einbringlichkeit der Forderung geeignet, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen, da freiwillige Leistungen nur objektiv geeignet sein müssen, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Rubrik betreut von: Dr. Hedwig Bavenek-Weber, UFS Wien
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