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OGH vom 08.11.1994, 5Ob77/94

OGH vom 08.11.1994, 5Ob77/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Univ.-Prof. Dr. Robert K***** vertreten durch Dr.Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, betreffend Eintragungen in den EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** G*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom , GZ R 241/94, TZ 965/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom , TZ 579/94, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die dem Antragsteller und Karl F***** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** des Grundbuches ***** G***** sind ua zugunsten der B***** mit einer Simultanhypothek für einen Höchstbetrag von S 4,000.000,-- belastet, wobei die erstgenannte Liegenschaft als Haupteinlage, die zweite als Nebeneinlage haftet.

Der Antragsteller hat nunmehr die Einverleibung der Übertragung des Simultanpfandrechtes an ihn begehrt. Er legte dazu einen mit der B***** am / abgeschlossenen "Abtretungsvertrag gemäß § 1358 ABGB und § 9 EO" vor, dessen Bestimmungen im wesentlichen wie folgt lauten:

"I.) Die B***** hat Karl F*****, und Dr. Robert K***** Kredite gewährt, für welche Dr. Robert K***** die Mithaftung übernahm. Zur Sicherung der Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrag von S 4,000.000,-- verpfändeten Karl F***** und Dr.Robert K***** mit Pfandbestellungsurkunde vom 20./28./ die je zur Hälfte für sie einverleibten Liegenschaften EZ ***** Grundbuch ***** G***** ........ sowie EZ *****, selbes Grundbuch ........, ob welchen Liegenschaften auf Grund der Pfandurkunde vom 20./28./ das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 4,000.000,-- für die B*****, und zwar ob EZ ***** zu C-LNr. 20 als Haupteinlage und ob EZ ***** zu C-LNr. 12 als Nebeneinlage, einverleibt wurde.....

II.) Dr.Robert K***** hat am an die B***** die Beträge von S 1,361.057,71 und S 346.130,84, welche ihm seitens der B***** als aus den Krediten, für welche er persönlich mithaftet, bekanntgegeben wurden, bezahlt und gleichzeitig das Einlösungsbegehren gemäß § 1358 ABGB gestellt. Da eine von der Deckung durch das Höchstbetragspfandrecht umfaßte Garantieerklärung zurückgestellt und eine geringe offene Differenz seitens Karl F***** abgedeckt wurde, erklärt sich die B***** als befriedigt, sodaß sie die ihr bisher zustehenden Forderungen samt den hiefür bestellten Sicherheiten an Dr.Robert K***** abtritt und die hiezu erforderlichen Urkunden und Unterlagen übergibt bzw. auf Kosten des Zessionars ausfertigt.

III.) Die B***** hat bezüglich eines Teilanspruchs von S 500.000,-- s. A. den rechtskräftigen und vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag des Landes- als Handelsgerichtes Linz vom , 2 Cg 200/93x-1, gegen Karl F***** erwirkt. Die B***** erklärt hiemit gemäß § 9 EO ausdrücklich, daß der ihr aus diesem Wechselzahlungsauftrag ursprünglich zustehende Anspruch gegen Karl F***** im Sinne der vorstehenden Feststellungen und Vereinbarungen auf Dr.Robert K***** übergegangen ist.

IV.) Die B***** erteilt hiemit ihre ausdrückliche Zustimmung, daß auf Grund dieses Vertrages die Übertragung des zu ihren Gunsten ob den Liegenschaften EZ ***** ......, sowie EZ ***** ......., einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von S 4,000.000,-- ....., auf Dr.Robert K***** einverleibt werde ...".

Das Erstgericht bewilligte die Eintragung; das Gericht zweiter Instanz änderte jedoch diesen Beschluß infolge Rekurses des Karl F***** in eine Abweisung des Antrages ab. Es führte aus:

Es sei zunächst zu prüfen, ob bei einer Einverleibung der Übertragung eines Höchstbetragssimultanpfandrechts ein Liegenschaftsmiteigentümer wie der Rekurswerber, der zugleich auch Kreditnehmer ist, zur Erhebung des Rekurses überhaupt legitimiert ist. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung NZ 1977, 42 ausgesprochen, daß eine Beeinträchtigung der grundbücherlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers durch die Einverleibung der Übertragung der auf seinen Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderungen nicht gegeben sei und daher die Rekurslegitimation des Liegenschaftseigentümers verneint werden müsse. Dem könne jedoch zumindest bei der gegebenen konkreten Fallgestaltung nicht gefolgt werden. Eine Beschwer des Rekurswerbers als Miteigentümer und Kreditnehmer könne sich nämlich daraus ergeben, daß es strittig sei, ob bei einer Höchstbetragshypothek ohne vorherige Umwandlung in ein Festbetragspfandrecht durch Reduzierung des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung die Übertragung des Pfandrechts zulässig ist (RPflSlgG 2247). Hiezu werde auch auf die Ausführungen in der Sache selbst verwiesen. Der Rekurs sei somit zulässig. Er sei auch berechtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der überwiegenden Lehre gingen bei der gesetzlichen Zession nach § 1358 ABGB und der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über. Einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der §§ 445, 451 ABGB bedürfe es nicht. Beim Grundpfand habe die bücherliche Eintragung somit nur noch deklarative Bedeutung (SZ 59/67; JBl. 1988, 379; NZ 1992, 115; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz. 5 zu § 1358; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz. 12 zu § 1422). Werde jedoch eine Höchstbetragshypothek bestellt, dann hafte das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Bei einer Höchstbetragshypothek - vor allem bei der Höchstbetragshypothek für gegebenen Kredit - sei es eben geradezu typisch, daß diese nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise erlischt, sondern der Höchstbetrag den Rahmen bildet, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredits unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist. Bezahle daher etwa ein Bürge oder eine Person, die für die Schuld des Kreditnehmers nicht haftet, einen Teil der an einem bestimmten Tag offenen Kreditschuld, so gehe das Pfandrecht nicht automatisch im Umfang dieser Zahlung auf den Bürgen oder den anderen Zahler über. Das Höchstbetragspfandrecht hafte vielmehr zunächst zugunsten des Altgläubigers weiter. Es gehe somit nur die einzelne Forderung, nicht aber die Hypothek auf den Bürgen oder Einlöser über. Nur wenn das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert wurde und für alle Beteiligten klar ist, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, könne der Fall eintreten, daß das Höchstbetragspfandrecht nur mehr an dieser einzelnen Forderung oder einem Teil derselben und nicht mehr am mehr oder minder ausgeschöpften Kreditrahmen haftet (JBl. 1986, 512; JBl. 1988, 379; NZ 1992, 115; SZ 59/67; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz. 5 zu § 1358; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz. 16 zu § 1422). Nur in einem solchen Fall fände ein Übergang der Hypothek auf den Zahler statt.

Diese Voraussetzungen für einen Übergang der Hypothek lägen im gegebenen Fall jedoch nicht vor. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Urkunde ergebe sich keineswegs eindeutig, daß das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert wurde und für alle Beteiligten, somit auch den anderen Liegenschaftseigentümer Karl F***** klar ist, daß eine Wiederausnützung des gewährten Kreditrahmens nicht mehr stattfinden soll. Einerseits solle zwar nach der Urkunde das gesamte einverleibte Höchstbetragspfandrecht von S 4,000.000,-- übergehen, andererseits sei unter Punkt II.) der angeführten Urkunde davon die Rede, daß die Bank die ihr bisher zustehenden Forderungen an Dr.K***** abtrete. Aus dieser Formulierung könnte daher auch geschlossen werden, daß die Bank das Entstehen weiterer Forderungen aus dem Kreditverhältnis nicht ausschließt. Aus der Urkunde gehe auch nicht hervor, daß dem Kreditnehmer und Miteigentümer der Liegenschaft Karl F***** klargemacht wurde bzw. klar ist, daß eine Wiederausnützung des Kredits nicht mehr stattfinden kann. Schließlich sei auch die Übertragung des Höchstbetragspfandrechts über S 4,000.000,-- zugunsten der auf Dr.K***** übergegangene Forderungen von S 1,361.057,71 und S 346.130,84 nicht möglich. Denkbar wäre im Sinne der obigen Ausführungen lediglich die teilweise Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Verkehrshypothek, wozu jedoch die Reduzierung des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung erforderlich wäre (JBl. 1988, 379). Eine derartige Reduzierung ergebe sich jedoch aus der vorgelegten Urkunde nicht. Die (allenfalls teilweise) Übertragung des Höchstbetragspfandrechts könte auf Grund einer die Zustimmung des Rekurswerbers als Kreditnehmer erfordernden Vertragsübernahme erfolgen (SZ 59/67). Eine derartige Vertragsübernahme sei durch die vorgelegte Urkunde jedoch ebenfalls nicht dargetan worden. Das Begehren des Antragstellers auf Einverleibung der Übertragung des Simultanhöchstbetragspfandrechts erscheine somit durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht begründet (§ 94 Abs. 1 Ziff. 3 GBG).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß in der Frage der Rekurslegitimation des Karl F***** von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen wurde und ein Teil der Lehre den Standpunkt vertrete, die Einlösung einer Forderung durch den persönlich haftenden Dritten führe im Hinblick auf die bestellte Höchstbetragshypothek zu einer entsprechenden Reduzierung des Haftungsrahmens und lassen in diesem Umfang die Hypothek (als Festbetragshypothek) auf den Drittzahler übergehen (Gamerith in Rummel2, Rz 5 zu § 1358 ABGB; Reischauer, ÖJZ 1989, 233 f, 236 f).

Rechtliche Beurteilung

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, indem der Rekurs des Karl F***** gegen die Eintragungsbewilligung zurück- oder abgewiesen werden möge. Dieses Rechtsmittel ist wegen der schon vom Rekursgericht als erheblich qualifizierten Rechtsfrage der Rekurslegitimation des Pfandschuldners gegen die Übertragung einer Höchstbetragshypothek zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber stellt vor allem die Rekurslegitimation des Karl F***** zur Anfechtung der erstgerichtlichen Eintragungsbewilligung in Frage. Da einen Grundbuchsbeschluß nur derjenige anfechten könne, der durch die bewilligte Eintragung in seinen bücherlichen Rechten verletzt wird, die den Pfandschuldner treffende Sachhaftung durch einen Gläubigerwechsel jedoch nicht geändert werde, sei Karl F***** durch die Verbücherung der gegenständlichen Pfandrechtsübertragung gar nicht beschwert. Ihm stünden gegen den neuen Pfandgläubiger dieselben Einwendungen zu wie gegen den alten.

An diesen Ausführungen ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittellegitimation in Grundbuchssachen stets an die mögliche Beeinträchtigung bücherlicher Rechte gebunden hat (E 19 zu § 122 GBG, MGA4; NZ 1991, 321/222 uva). Da ein Gläubigerwechsel die Rechtsposition des Pfandschuldners nicht verschlechtert hat, steht daher nach herrschender Auffassung dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft gegen die Einverleibung der Übertragung einer Hypothekarforderung grundsätzlich kein Rekursrecht zu (vgl ÖBA 1989, 535/152).

In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 13/76 = NZ 1977, 42 hat der Oberste Gerichtshof diesen Rechtsmittelausschluß auch für den Eigentümer einer mit Höchstbetragspfandrechten belasteten Liegenschaft angenommen, der durch die Abtretung aller Rechte aus den zugrundeliegenden Kredit- und Darlehensbeziehungen einen neuen Gläubiger erhielt. Die tragende Erwägung für den Rechtsmittelausschluß lag dabei in der unverändert gebliebenen Sachhaftung, doch fanden bei dieser verkürzten (offensichtlich den Fall einer Vertragsübernahme unterstellenden) Argumentation nicht alle vom Grundbuchsgericht zu respektierenden Rechte des Eigentümers einer Pfandliegenschaft Beachtung.

Wie bereits das Rekursgericht mit Hinweisen auf die Judikatur (SZ 59/67; JBl 1988, 379; NZ 1992, 115/230 ua) und Literatur (Gamerith in Rummel2, Rz 5 zu § 1358 ABGB; Reischauer in Rummel2, Rz 16 zu § 1422 ABGB mwN) ausführte, bedarf es zur Übertragung der einem Höchstbetragshypothekar zustehenden Sicherungsrechte entweder der (Teil-)Umwandlung des Höchstbetragspfandrechtes in eine Festbetragshypothek oder der Zustimmung des Schuldners (siehe auch NZ 1993, 87/261). Fehlen diese Voraussetzungen, könnte es durch die eigenartige Haftung des Höchstbetragspfandrechts am Entstehungsgrund möglicher Forderungen (vgl SZ 64/38 mwN) dazu kommen, daß der Hypothekargläubiger durch die (nicht auch das Grundverhältnis selbst einschließende) Übertragung der ihm aus der Höchstbetragshypothek zukommenden Rechte über eine Pfandstelle verfügt, obwohl eine in diesem Rang gesicherte Forderung gar nicht besteht. Ein solches Verfügungsrecht steht jedoch gemäß § 469 letzter Satz ABGB nur dem Eigentümer der Pfandliegenschaft zu (vgl EvBl 1968/256; SZ 63/59 ua). Zutreffend hat daher das Rekursgericht bei der Übertragung von Höchstbetragshypotheken eine Beeinträchtigung von Rechten des Liegenschaftseigentümers für möglich gehalten, die das Grundbuchsgericht - so etwa bei der Überprüfung der Antragslegitimation zur Löschung von Hypotheken (vgl Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 469 ABGB) - zu wahren hat. Daraus ergibt sich folgerichtig die Rekurslegitimation des Karl F***** gegen die erstgerichtliche Eintragungsbewilligung.

In der Sache selbst bezweifelt der Revisionsrekurswerber, ob jene Judikaturgrundsätze, die den Übergang von Sicherungsrechten des Höchstbetragshypothekars von der vorherigen Begründung einer Festbetrags- bzw Verkehrshypothek im Rahmen des Haftungshöchstbetrages abhängig machen, auch für Fälle der gesetzlichen Zession gelten. Die zitierten Entscheidungen hätten sich nämlich nur mit Forderungseinlösungen iSd § 1422 ABGB befaßt. Außerdem seien die in streitigen Verfahren ergangenen Judikate nicht ohne weiteres auf das Grundbuchsverfahren übertragbar, das ja obligatorische Ansprüche auszuklammern habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß herrschender Ansicht die Rechtsfolgen der gesetzlichen und notwendigen Zession im Hinblick auf den Übergang der Sicherungsrechte gleich sind (Gamerith aaO, Rz 5 zu § 1358 ABGB; Reischauer aaO, Rz 12 zu § 1422 ABGB). Sie berühren auch unmittelbar das sachenrechtliche Verhältnis der am Rechtsübergang beteiligten Personen, weshalb die Überprüfungskompetenz des Grundbuchsrichters nicht zweifelhaft sein kann. Im übrigen hat der Grundbuchsrichter im Rahmen der ihm möglichen Entscheidungsfindung sehr wohl auch über die Gültigkeit eines Titels für die begehrte Einverleibung zu befinden.

Schließlich meint der Revisionsrekurswerber, die Beendigung des der Höchstbetragshypothek zugrundeliegenden Kreditverhältnisses (und damit die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek für die tatsächlich entstandene Forderung) durch die vorgelegte Urkunde ohnehin in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan zu haben. Das Einlösungsbegehren, die Zurückstellung der Garantieerklärung, die Abdeckung einer geringen offenen Differenz durch Karl F***** und die Bestätigung der vormaligen Hypothekargläubigerin, befriedigt zu sein, ließen gar keine andere Erklärung zu. Der solcherart in Anspruch genommenen Möglichkeit einer schlüssig zustandegekommenen Umwandlung des Höchstbetragspfandrechtes in eine (abtretbare) Festbetragshypothek, die Reischauer - mit Einschränkungen - befürwortet (Zum automatischen Pfandrechtsübergang, insb bei notwendiger Zession, ÖJZ 1989, 234) und von der Judikatur bisher offengelassen wurde (NZ 1992, 115/230), braucht jedoch hier nicht näher getreten zu werden, weil der Antragsteller schlechthin die bücherliche Übertragung des zugunsten der B***** einverleibten Höchstbetragspfandrechtes begehrt hat. Dieses Begehren hätte iSd bereits zitierten Judikatur eine Vertragsübernahme vorausgesetzt (siehe insbesondere JBl 1988, 379 mwN).

Aus eben diesem Grund ist auch nicht weiter auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage einzugehen, ob der persönlich haftende Drittzahler nach Maßgabe der eingelösten Forderung ex lege eine Festbetragshypothek im Rahmen des (entsprechend reduzierten) Haftungshöchstrahmens erwirbt (Gamerith aaO, Rz 5 zu § 1358 ABGB; Reischauer aaO, ÖJZ 1989, 236). Das Begehren des Antragstellers zielt nämlich auf die bücherliche Übertragung der davon qualitativ und nicht nur quantitativ zu unterscheidenden Höchstbetragshypothek.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.