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Wandel vom Hobbymaler zum erwerbswirtschaftlich tätigen Künstler
Eine Tätigkeit, die bereits als Liebhaberei eingestuft worden ist, kann zu einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle werden, wenn sie aufgrund einer Änderung der Bewirtschaftung in den Beurteilungsrahmen des § 1 Abs. 1 LVO tritt. In der besprochenen Berufungsentscheidung würdigte der UFS eine künstlerische Betätigung als erwerbswirtschaftlich. Ausschlaggebend hiefür waren die Intensität, mit welcher der Berufungswerber „produzierte“ und sich fortbildete, die Mitgliedschaft bei Künstlervereinigungen, die durch zahlreiche Ausstellungen dokumentierte Marktpräsenz, sein Internetauftritt und ein Verkaufserfolg.
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RV/0484-F/081) | § 1 Abs. 1 LVO |
Der Fall
Der Berufungswerber hat vor 25 Jahren begonnen, eine künstlerische Tätigkeit hobbymäßig auszuüben. In der Folge unterbrach er die Tätigkeit für zehn Jahre, dann nahm er sie – allerdings erheblich intensiver – wieder auf. Die seit Wiederaufnahme der Tätigkeit entstandenen, mit der Malerei in Zusammenhang stehenden Aufwendungen machte er als Verluste geltend. Begründend führte er aus, er rechne mit einem Gesamtüberschuss. Die vorgelegte Prognoserechnung belege dies. Zu beachten sei allerdings, dass die künstlerische Tätigkeit ...