OGH vom 14.12.2000, 6Ob87/00p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, gegen die beklagte Partei Nancy C*****, Künstlerin, ***** vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen 232.650 S, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 5/00h-12, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 31 Cg 12/99h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 232.650 S samt 4 % Zinsen seit zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt 68.975,60 S bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten 7.513,60 S Umsatzsteuer und 23.894 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am stellte die Beklagte beim Landesgericht für Strafsachen Wien den gegen die K***** GesmbH & Co KG (in der Folge: Medieninhaberin) gerichteten selbständigen Antrag im Sinn des § 8 Abs 1 letzter Satz MedienG auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die in der Ausgabe der N***** Zeitung vom österreichweit vorgenommene Veröffentlichung eines Bildnisses der Beklagten im Zusammenhang mit der Überschrift "Stripperin wollte Ex-Freund töten lassen" und dem "lead": "22-jährige aus Brasilien beauftragte Detektiv mit Mord an Tänzer. Doch Killer schaltete Polizei ein" und im Zusammenhang mit dem Begleittext "Mit dem Tanzen fing die 22-jährige wie auch diese Schönheit beim Karneval in Rio de Janeiro an. Das Ende der Karriere ist oft eine Nachtbar oder gar das Gefängnis". Weiters beantragte sie gemäß § 8a Abs 6 iVm § 34 MedienG die Veröffentlichung des Urteils.
Gleichzeitig stellte die Beklagte den Antrag auf Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das gegen die Medieninhaberin eingeleitete selbständige Verfahren gemäß § 8a Abs 5 iVm § 37 MedienG.
Mit Beschluss vom , der der Medieninhaberin am zugestellt wurde, trug ihr das Strafgericht die Veröffentlichung einer solchen Mitteilung auf. Diesem Auftrag kam die Medieninhaberin am nach.
Ebenfalls am brachte die Beklagte beim Handelsgericht Wien als dortige Klägerin wegen desselben mit ihrem Foto versehenen Artikels eine auf § 87 Abs 2 UrhG gestützte Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung von 40.000 S ein. Bereits vorher, nämlich am , hatte sich die Medieninhaberin in einem prätorischen Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien verpflichtet, "ab sofort die Veröffentlichung von Personenbildnissen der...(hier Beklagten) in einer deren Interessen beeinträchtigenden Art und Weise, insbesondere wenn die Bildnisse zur Illustration von Artikeln über Kriminalfälle verwendet werden bzw im Begleittext über die kriminelle Karriere von Tänzerinnen gemutmaßt wird, zu unterlassen."
Das auf eine Entschädigung gemäß § 87 Abs 2 UrhG gestützte Verfahren vor dem Handelsgericht Wien endete am mit folgendem Vergleich:
"Die beklagte Partei (= Medieninhaberin) verpflichtet sich, der
klagenden Partei (= hier: Beklagte) S 60.000 und die mit S
37.590...verglichenen Prozesskosten zuzüglich der Eingabengebühr im
Strafverfahren des LG für Strafsachen Wien... binnen 14 Tagen...zu
zahlen.
Hiemit sind alle wechselseitigen Ansprüche (auch die medienrechtlichen Ansprüche) verglichen.
Die Parteien vereinbaren, die Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien... am unbesucht zu lassen.
Die klagende Partei verpflichtet sich, die erfolgten Anträge im Medienverfahren zurückzuziehen."
Demgemäß teilten die Parteien dem Strafgericht mit, dass die Hauptverhandlung nicht besucht werde und das Verfahren eingestellt werden solle; auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss werde verzichtet. Die Hauptverhandlung am blieb tatsächlich unbesucht. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Strafgericht das Verfahren gemäß § 46 Abs 3 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG ein. Am langte beim Strafgericht ein Schriftsatz der Beklagten ein, mit dem sie erklärte, alle gestellten Anträge zurückzuziehen und die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Am langte auch ein Einstellungsantrag der Medieninhaberin beim Strafgericht ein.
Mit Schreiben vom forderte die Medieninhaberin die Republik Österreich auf, die Einschaltungskosten von 232.650 S für die aufgetragene Veröffentlichung der Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG zu zahlen. Die Republik Österreich kam dieser Aufforderung nach. Der bezahlte Betrag entspricht dem üblichen Entgelt für derartige Veröffentlichungen.
Mit vorliegender Klage begehrte die Republik Österreich diesen Betrag von der Beklagten als Antragstellerin im Medienverfahren. Der Bund sei gemäß § 39 Abs 2 MedienG verpflichtet gewesen, dem Medieninhaber die Einschaltungskosten zu ersetzen, weil das Strafverfahren beendet worden sei, ohne dass ein Schuldspruch ergangen und ohne dass auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt worden sei. Die Beklagte hafte dem Bund für diese Kosten, weil sie die Weiterverfolgung ihres Anspruches im Strafverfahren unterlassen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Generalvergleich vor dem Handelsgericht Wien sei der Beklagten nicht bloß Schadenersatz nach § 87 UrhG, sondern auch eine Entschädigung nach dem Mediengesetz zuerkannt worden. Wie sich aus § 8a Abs 5 MedienG ergebe, habe daher kein Ersatzanspruch der Republik Österreich gegen die Medieninhaberin bestanden. Letztere habe den Kostenersatz von der Republik Österreich arglistig herausgelockt. Diese habe irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt und sei berechtigt, den Betrag von der Medieninhaberin zurückzufordern. Es genüge nicht, die Frage der Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches nach dem rein formalen Kriterium der Verfahrensfortführung oder -einstellung zu prüfen. Es bedürfe vielmehr einer inhaltlichen Prüfung des Grundes der Verfahrenseinstellung, damit beurteilt werden könne, ob der Medieninhaber tatsächlich einen Anspruch auf Entschädigung für eine ungerechtfertigte Veröffentlichung habe. Eine Vergleichsauslegung nach dem Willen redlicher Vertragsparteien führe zu dem Ergebnis, dass die Medieninhaberin Ansprüche nach § 39 Abs 2 MedienG gegen den Bund niemals stellen hätte dürfen. Mit dem Vergleich sei auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 8a Abs 5 MedienG mitverglichen worden, weil es einen vom Entschädigungsanspruch unabhängigen Veröffentlichungs- anspruch im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG gar nicht gebe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde die ausdrückliche Zurückziehung der Privatanklage aufgrund eines Vergleiches nicht anders behandelt als der gemäß § 46 Abs 3 StPO fingierte Rücktritt von der Verfolgung beim Nichterscheinen des Privatanklägers in der Hauptverhandlung. In diesem Fall sei die Rückersatzpflicht des Privatanklägers an den Bund hinsichtlich der Veröffentlichungskosten bejaht worden. In einem selbständigen Verfahren nach § 8a MedienG müssten für den Rückersatzanspruch der Republik Österreich dieselben Voraussetzungen gelten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den zwischen der Beklagten und der Medieninhaberin abgeschlossenen Vergleich habe sich der Bund zur Abwehr seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Medieninhaberin nicht berufen können. Wie sich schon aus der wörtlichen Auslegung des § 8a Abs 5 MedienG ergebe, sei der Bund zum Ersatz der Veröffentlichungskosten an die Medieninhaberin verpflichtet gewesen, weil keine Entschädigung an die Beklagte "zuerkannt" worden, sondern die Sache mit einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Verfahren miterledigt worden sei. Das Erstgericht habe zu Recht auf die Funktionsgleichheit von § 39 und § 8a MedienG hingewiesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb im selbständigen Verfahren eine strengere Auslegung Platz greifen sollte als im Privatanklageverfahren, wo es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Grund der Unterlassung weiterer rechtsförmlicher Anspruchsverfolgung nicht ankomme. Wer ein Verfahren einleite, hoheitliche Eingriffe in das Vermögen des Antragsgegners veranlasse und dann nicht dafür sorge, dass das Verfahren für ihn erfolgreich und prozessförmig zu Ende geführt werde, trage im Sinn einer "Eingriffshaftung" das Kostenrisiko. Für eine ausdehnende Interpretation des Wortes "zuerkannt" auf "zugesprochen oder verglichen" bleibe daher kein Raum. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage eines Ersatzanspruches nach § 8a Abs 5 MedienG nach vergleichsweiser Bereinigung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Der durch ein Medieninhaberdelikt Betroffene kann die ihm zustehende Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG entweder im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Medieninhaber oder, wenn ein solches nicht stattfindet, durch selbständigen Antrag geltend machen (§ 8 MedienG). Das selbständige Verfahren ist in § 8a MedienG geregelt. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren im Sinn des § 37 MedienG kann auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren erfolgen (§§ 8a Abs 5, 37 MedienG). In beiden Fällen ist auf Antrag auch auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen (§§ 8a Abs 6, 34 MedienG). Die Folgen einer ungerechtfertigten Veröffentlichung nach § 37 MedienG werden im § 39 MedienG geregelt. Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren beendet worden, ohne dass ein Schuldspruch ergangen oder auf Einziehung oder auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt worden ist, so ist der Medieninhaber (Verleger) auf sein Verlangen zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber in einer dem § 13 MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedienG zu entrichten (§ 39 Abs 2 MedienG). Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 aufgrund des Antrages eines Privatanklägers oder Antragstellers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Anspruchs, so hat der Bund gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem (Abs 1 oder) Abs 2 Ersatz geleistet hat...(§ 39 Abs 4 MedienG).
§ 8a Abs 5 letzter Satz MedienG bestimmt zudem: "Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne dass dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist § 39 Abs 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden".
Der Umstand, dass § 39 Abs 2 MedienG bei der Frage der Kostentragung
für eine Veröffentlichung nach § 37 MedienG unter anderem auf die
"Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren" abstellt,
schafft für sich allein keine Klarheit, ob mangels
Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren nach den §§
8, 8a MedienG die Kosten jedenfalls der Bund zu tragen hat, weil sich
diese Passage offenbar auf § 34 Abs 3 MedienG und die dort
vorgesehene "Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen
Verfahren" bezieht.
In der Entscheidung 6 Ob 351/97d (= MR 1998, 118 [Weis]) wurde zwar
ein während des Privatanklageverfahrens geschlossener Vergleich über eine Pauschalabgeltung nicht als "Weiterverfolgung des Anspruches" im Sinn des § 39 Abs 4 MedienG angesehen, weil mit der Privatanklage weitergehende Ansprüche geltend gemacht wurden. Deshalb wurde die Frage, ob dies auch im Fall eines selbständigen Verfahrens nach § 8a MedienG zutrifft, ausdrücklich offengelassen.
Im vorliegenden Fall wurde aber, wie aus dem Vergleich hervorgeht, auch der im Medienverfahren geltend gemachte Ersatzanspruch mitverglichen. Der hier Beklagten wurde im Vergleich nicht nur der auf § 87 UrhG gegründete Klageanspruch, sondern ein diesen übersteigender Betrag zuerkannt. Abgesehen davon, dass in der Entscheidung 4 Ob 287/97b (SZ 71/131 = EvBl 1999/23) der Anspruch auf Entschädigung nach dem MedienG als Teil des Anspruches nach dem UrhG angesehen wurde, kann hier schon wegen dieser über das Klagebegehren hinausgehenden Zahlungsverpflichtung und dem weiteren Wortlaut des Vergleiches ("...sind auch die medienrechtlichen Ansprüche verglichen...") nicht zweifelhaft sein, dass die Medieninhaberin auch die Berechtigung des von der hier Beklagten im selbständigen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien geltend gemachten Ersatzanspruches zugestanden und sich auch insoweit zur Leistung eines Entschädigungsbetrages bereitgefunden, das heißt verpflichtet hat.
Der gerichtliche Vergleich stellt genauso wie der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages durch das Strafgericht im selbständigen Verfahren einen Exekutionstitel dar (§ 1 Z 5 EO) und ermöglicht der hier Beklagten ebenso die unmittelbare Exekutionsführung, wie wenn sie den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages durch Gerichtsentscheidung erwirkt hätte. Mit dem Vergleich war aber auch jedes Interesse der hier Beklagten an der "Weiterverfolgung" des selbständigen Verfahrens weggefallen. Sie hat aber nicht die "Weiterverfolgung" ihres Anspruches im Sinne des § 39 Abs 4 MedienG unterlassen, sondern diesen Anspruch ohehin bis zu seiner vollen Befriedigung verfolgt (so auch Weis aaO).
Der Umstand, dass hier der Anspruch zunächst auch auf Urteilsveröffentlichung gerichtet war, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil eine Urteilsveröffentlichung ohne gleichzeitige Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches nicht in Frage kommt und es auch nach § 8a Abs 5 letzter Satz MedienG für die Frage des Ersatzes des Einschaltungsentgeltes nur auf den Entschädigungsanspruch ankommt.
Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. § 39 Abs 4 MedienG ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedienG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedienG entspricht, eingeräumt wurde. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Entschädigungszahlung, zu der sich der Medieninhaber in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, sei nicht als "zuerkannt" im Sinne des § 8a Abs 5 letzter Satz MedienG anzusehen, ist daher abzulehnen.
Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, war der klageweise geltend gemachte Ersatzanspruch des Bundes zu verneinen. Ob der gerichtliche Vergleich dahin auszulegen ist, dass sich die Medieninhaberin zur Tragung auch der Kosten der Veröffentlichung nach § 37 MedienG verpflichtet hat und ob der Bund überhaupt zum Ersatz des Einschaltungsentgeltes gegenüber der Medieninhaberin verpflichtet war, kann hier dahingestellt bleiben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die in erster Instanz von der Beklagten verzeichneten Barauslagen für Kopien wurden nicht belegt und waren daher nicht zuzuerkennen.