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NoVA: Unionsrechtskonformität des Bonus-Malus-Systems
Aufgrund des mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, in das NoVAG 1991 neu eingefügten § 6a („Bonus-Malus-System“), der mit in Kraft getreten ist, wird der Erwerb von Fahrzeugen mit niedrigem Schadstoffausstoß und umweltfreundlichen Antriebstechnologien begünstigt. Damit kommt es zu einer Verringerung oder – teilweise sogar beträchtlichen – Erhöhung der gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 NoVAG berechneten Abgabe je nach Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs. Der UFS hat unter Verweis auf Beiser die sachliche Ausgewogenheit und Unionsrechtskonformität dieser Regelung bejaht.
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Der Fall
Der Berufungswerber importierte im Jänner 2009 ein am erstmals in den USA zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug der Type Pontiac Firebird 5.7 V8 Ram Air (Hubraum 5.665 cm3, Leistung 242 kW) nach Österreich; am wurde das Kfz mit Bescheid des Amtes der zuständigen Landesregierung einzelgenehmigt. Am brachte der Berufungswerber die Bezug habende NoVA-Erklärung beim Finanzamt ein:
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Bemessungsgrundlage 10.584,49 Euro x 16 % Steuersatz: | ........................ 1.693,52 Euro |
Bonus/Malus gemäß § 6a NoVAG: ...................................... | ......................... 2.840,00 Euro |
NoVA: ........................................ |