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OGH 18.02.2015, 7Ob4/15m

OGH 18.02.2015, 7Ob4/15m

Rechtssätze


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Normen
RS0042828
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Norm
RS0116144
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Norm
RS0034393
Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.
Norm
RS0034423
Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll. (Hier: Die Haftung für die fahrlässige Beteiligung des Kreditvermittlers an dem verbrecherischen Betrug des Kreditnehmers verjährt in drei Jahren).
Normen
ABGB §1489 III
MRK Art6 Abs2 III
MRK Art6 Abs1 Fall2 II1b
RS0034398
Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.
Norm
RS0034436
Nachgewiesene List im Sinne des § 870 ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.
Norm
RS0034352
Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** O*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 142/14f-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte mithaftende Personen (RIS-Justiz RS0034393). Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus (3 Ob 120/06b; 2 Ob 190/10w; 1 Ob 221/13a; RIS-Justiz RS0034423 [T4]). Diese Auffassung wird von M. Bydlinski (Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 15/20) abgelehnt. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Geschädigte, wenn er sich - wie hier - auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (einschließlich Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in § 1489 ABGB geforderten Qualifikation der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0034398; 1 Ob 221/13a mwN). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren (trotz mehrfacher Erörterung durch die Richterin) kein ausreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet hat, aus dem das Vorliegen des Tatbilds eines der qualifizierten Betrugsfälle abgeleitet werden könnte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0042828, RS0116144). Schon aus diesem Grund besteht kein Substrat für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist.

2. Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB (RIS-Justiz RS0034352; RS0034436). Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch also aus listiger Irreführung ableitet, unterläge ein solcher nur dann der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB, wenn die listige Irreführung eine qualifiziert strafbare Handlung im Sinne dieser Bestimmung begründete, wofür - wie dargelegt - das Vorbringen des Klägers kein ausreichendes Tatsachensubstrat enthält.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00004.15M.0218.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-69380