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OGH vom 21.03.2018, 3Ob9/18x

OGH vom 21.03.2018, 3Ob9/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen G*****, geboren *****, wohnhaft beim Vater Dr. M*****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, Mutter Mag. L*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 242/17v-232, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze verletzt wurden (RISJustiz RS0130780), wovon hier keine Rede sein kann.

1. § 107 Abs 2 AußStrG (idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) erlaubt eine amtswegige vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls ua zur Schaffung von Rechtsklarheit. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr; RISJustiz RS0129538; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 107 Rz 38).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine Fehlbeurteilung auf; die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig.

2. Eine Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkte gelangt ist (RISJustiz RS0007258). Eine solche Aktenwidrigkeit zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Feststellung zur (uneingeschränkten) Erziehungsfähigkeit des Vaters basiert auf dem Gutachten der Sachverständigen. Die Überlegungen der Vorinstanzen darüber, ob allenfalls eine Verbringung der Minderjährigen durch die Mutter ins Ausland zu befürchten gewesen wäre, sind aufgrund der unstrittigen Auslandsaufenthalte ebenfalls nicht aktenwidrig.

3. Die Frage der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu den Grundlagen der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (vgl RISJustiz RS0043163; RS0043371).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00009.18X.0321.000

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