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Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde
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Der Fall
Der Berufungswerber, in der Baubranche tätig, begehrte für Familienheimfahrten an seinen in Deutschland gelegenen Familienwohnsitz „Reisekosten nach Hause“, die er anfänglich mit „einer Hinfahrt und 27 Heimfahrten“ angab und mit 5.040 Euro berechnete. In anderen Schreiben bezifferte der Berufungswerber die Anzahl der Heimfahrten wiederum mit zwölf Mal und führte hierzu erstmals exakt Daten der Hin- und Rückfahrten an. Zur Glaubhaftmachung der Ausführungen legt der Berufungswerber zwölf Tankbelege vor. Das Finanzamt gewährte dem Berufungswerber im bekämpften Bescheid Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe des höchstzulässigen Pendlerpauschales.
Da vom Finanzamt nach vorliegender Aktenlage außer Streit gestellt wurde, dass vom Berufungswerber grundsätzlich sowohl die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten als auch die tatsächliche Vornahme von derartigen Fahrten durch Vorlage von Tankbelegen glaubhaft gemacht wurden, war sohin im gegenständlichen Fall lediglich die Höhe der aus diesem Titel zu gewährenden Werbungskosten strittig.
Der Berufungswe...