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OGH 19.04.2012, 7Ob34/12v

OGH 19.04.2012, 7Ob34/12v

Rechtssätze


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Normen
RS0043728
Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen.
Normen
ABK 2002 Art7
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKHB 1997 Art9.3.4
AKIB Art6 Abs2 Z2
VersVG §6 Abs3 B2
VK 1995 Art7.3.2
RS0080972
Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7.Auflage 242 Anmerkung 10, VersR 1970,967 = SZ 42/173 ua). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (hier: unrichtige Angaben über den Alkoholgenuss am Unfallstag, über die Erstattung der Anzeige und über das Abschleppen des beschädigten Fahrzeuges, Unterlassung der gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erstattenden Anzeige).
Normen
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKHB 1985 §9 Abs2
VersVG §6 Abs3 D
RS0081225
Unterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen. Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat.
Normen
ABK 2002 Art7
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKHB Art8 Abs2
AKHB 1997 Art9.3.4
AKIB Art6 Abs2 Z2
VK 1995 Art7.3.2
RS0081010
Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung.
Norm
VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3
RS0081253
Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf § 6 Abs 3 2. Satz VersVG idF BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.
Norm
RS0079993
Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun.
Norm
VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A
RS0109766
Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will.
Norm
VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A
RS0109767
Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen (Vorlage einer aus steuerschonenden Gründen den Kaufpreis falsch ausweisenden Kaufurkunde) sind nicht als "dolus coloratus" zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis.
Norm
RS0116979
Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i). Dieser kann zum Gesamtschaden oder für einen Teil des Schadens gelingen.
Normen
BW 1/95 Art12
VersVG §6 Abs3 A
RS0116978
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu.
Normen
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AHVB 1993 Art8
AKHB Art8 Abs1 Z1
VersVG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081313
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölß-Martin, VersVG 19.Auflage 98).
Normen
AFIB 1993 Art5 Z3.1
VersVG §6 Abs3 A
RS0080477
Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG genügt das allgemeine Bewusstsein, dass ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen.
Normen
AFIB 1993 Art5.3.1
VersVG §6 Abs3
RS0117132
Bei den Angaben über den Ort des PKW-Diebstahles, sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die von letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen.
Norm
RS0079990
Das Gericht muß auch ohne formellen Beweisantritt einen Mangel an Verschulden berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet. Zweifel gehen aber zu Lasten des Beklagten. Entsprechendes gilt für fehlende Kausalität.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH *****, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OG in Lambach, gegen die beklagte Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 8.214,76 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 356/11y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 16 C 371/11f-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte, weil zur grundsätzlichen Frage, ob bereits geringfügige Abweichungen in der Versicherungsmeldung (Diebstahlsort, Diebstahlszeit) eine Obliegenheitsverletzung begründeten, oberstgerichtliche Judikatur nicht bestehe.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RIS-Justiz RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RIS-Justiz RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RIS-Justiz RS0116979). Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), verwirkt den Anspruch, und es ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0081253, RS0109766). Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will (RIS-Justiz RS0109766). Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen, sind nicht als dolus coloratus zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis (RIS-Justiz RS0109767). Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer dolus coloratus vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage.

Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte (vgl RIS-Justiz RS0080972). Die Aufklärungspflicht soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können (RIS-Justiz RS0081010). Eine in den wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (7 Ob 276/01s, 7 Ob 232/02x mwN). Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können. Dass er sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang (7 Ob 232/02x mwN). Bei der Angabe über den Ort des PKW-Diebstahls sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die vom letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen (RIS-Justiz RS0117132).

Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung genügt bereits das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen (RIS-Justiz RS0080477). Es kann daher nur der Nachweis besonderer entschuldigender Umstände den Vorsatz in Frage stellen (7 Ob 14/03i mwN).

Es ist der Revision zuzugeben, dass wahrheitswidrige Angaben über Zeit und Ort des KFZ-Diebstahls (wie sie hier feststehen) für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind und falsche Angaben dazu grundsätzlich einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit (hier: nach den AKKB 2008) darstellen. Dennoch hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis im Rahmen der Judikatur:

Nach den - diesbezüglich von der Klägerin nicht gerügten - Feststellungen des Erstgerichts ist der Klägerin kein dolus coloratus vorzuwerfen. Ihr Geschäftsführer füllte nach den Feststellungen den Fragebogen nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz unrichtig aus, die Versicherungsleistung zu beeinflussen. Auch wenn man die bekämpfte (und vom Berufungsgericht nicht geprüfte) Feststellung zum psychischen Zustand des Geschäftsführers unberücksichtigt lässt, tat er dies aus Nachlässigkeit, weil er ohnehin gleichzeitig die Diebstahlsanzeige aus Prag vorlegte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts (es verneinte zwar zu Unrecht auch das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung wegen seiner Meinung nach unbedeutender Unstimmigkeiten), dass der Klägerin kein dolus coloratus vorzuwerfen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Es steht der Klägerin damit der Kausalitätsgegenbeweis zu, wie bereits das Erstgericht erkannt hat.

Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen und setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrundeliegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine unrichtigen Angaben zerstört oder eingeschränkt hat (RIS-Justiz RS0079993, RS0081225). Das Gericht muss auch ohne formellen Beweisantrag einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (RIS-Justiz RS0079990). Die Klägerin hat sich ohnehin schon im erstinstanzlichen Verfahren auf den Kausalitätsgegenbeweis gestützt.

Der Geschäftsführer gab zwar in der (unstrittigen, von der Beklagten vorgelegten) Schadensmeldung richtig an, dass das Fahrzeug im Diebstahlszeitpunkt nicht auf einem bewachten Parkplatz stand und auch keine Parkgebühren bezahlt wurden, auch wenn die Angabe über die Gründe des Abstellens nicht richtig waren. Die Ansicht, dass dies die Beklagte nicht daran hinderte, die wahre Sachlage festzustellen, ist nicht zu beanstanden. Die Zeit der An- und Abreise und des Diebstahls ist mit der Diebstahlsanzeige leicht aufzuklären. Durch die gleichzeitig mit der Schadensmeldung vorgelegte Diebstahlsanzeige sind alle wesentlichen Umstände des Diebstahls in Prag objektiviert. Die Klagsstattgebung hält sich daher im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO. Die Klägerin wies in der Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodass der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Vertragsversicherungsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00034.12V.0419.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-69239