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BFGjournal 10, Oktober 2010, Seite 349

Bewertungsstetigkeit bei der Bilanzierung von Fremdwährungskrediten im Rahmen einer Betriebsübergabe

Marco Laudacher

Bei der Bewertung von Fremdwährungskrediten sind die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und das Nachholverbot bezüglich einer Teilwertabschreibung zu beachten. Eine Betriebsübergabe ist kein besonderer Umstand nach § 201 Abs. 2 letzter Satz UGB.


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-I/07
§§ 5 Abs. 1, 6 Z 2 lit. a, Z 3 EStG, §§ 201 Abs. 2, 208 Abs. 2 UGB

Der Fall

Der Vater des Berufungswerbers betreibt ein Hotel und übergibt dieses unentgeltlich am an den Sohn, der die Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit (dem bisherigen) Bilanzstichtag 30. September fortsetzt. Für den Zeitraum vom bis wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Der Vater weist aus seinem Rumpfwirtschaftsjahr von bis in der Einkommensteuererklärung 2003 verschiedene (Kurs-)Gewinne aus der Abwertung dreier Fremdwährungskredite (01–03) aus, die nach Ansicht der Betriebsprüfung infolge der „Realisierung“ erst 2004 dem Berufungswerber zuzurechnen sind: Die Nachholung von Kursgewinnen im Jahr der Betriebsübergabe verletze das steuerrechtliche Nachholverbot und den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit; die Eröffnungsbilanz des Übernehmers sei daher zu berichtigen und der Gewinn 2004 um 122.304,97 Euro zu erhöhen (Kredit 01 mit 92.340,98 Euro; Kredit 0...

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