OGH vom 15.05.2013, 3Ob89/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M*****, und 2. P*****, beide *****, beide vertreten durch Lindner Rock Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die verpflichtete Partei Ing. P*****, vertreten durch Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen 33.372,06 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 32 R 4/13b 4, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom , GZ 8 E 3954/12b 2, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien gegen den Verpflichteten die Exekution nach § 331 EO und behielt sich die Entscheidung über den Verwertungsantrag vor. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten am durch Hinterlegung zugestellt.
Den am eingebrachten Rekurs wies das Rekursgericht als verspätet zurück. Dagegen erhob der Verpflichtete 1. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung) und 2. einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf § 58 Abs 2 Satz 1 EO zurück.
Rechtliche Beurteilung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage geltend.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur dann anfechtbar, wenn (kumulativ) eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RIS Justiz RS0044501). Als „allgemeine“ Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gilt § 528 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321).
2. Das Rekursgericht (und nicht nur das Erstgericht) ist zur Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuständig. Dies gilt immer dann, wenn das Rechtsmittel trotz dessen Verspätung vom Erstgericht vorgelegt wird (§ 526 Abs 2 ZPO). Dann hat das Rekursgericht die Zurückweisung nachzuholen. Welche Überprüfungen über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels durchzuführen gewesen wären lässt das Rechtsmittel offen. Ein Anlass zu amtswegigen Erhebungen bestand nach der Aktenlage nicht.
3. Angesichts der Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht kann der Oberste Gerichtshof nicht auf die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Exekutionsbewilligung eingehen.
4. Da in Bezug auf die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht wegen Verspätung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dargestellt wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).