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Mindestbemessungsgrundlage
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Mindestbemessungsgrundlage | |
Die Entscheidung
Durch das Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG geändert und sieht nun vor, dass die Steuer nicht nur dann vom Wert des Grundstücks zu bemessen ist, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder ermittelbar ist, sondern auch, wenn die vereinbarte Gegenleistung – wie hier der Kaufpreis plus kapitalisiertes Wohnungsrecht – unter dem dreifachen Einheitswert liegt. Auf einen Schenkungswillen kommt es dabei nicht an.