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OGH 23.03.1999, 5Ob74/99i

OGH 23.03.1999, 5Ob74/99i

Rechtssätze


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Normen
RS0030644
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb 7871, 8 Ob 46/72, 1 Ob 29/73 ua).
Normen
CMR Art17
CMR Art23
RS0073798
An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen.
Normen
HGB §429 Abs1
CMR Art29 Z1
Warschauer Luftverkehrsabk Art28 Abs2
UGB §429 Abs1
RS0062591
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich.
Normen
AÖSp §51 ff
AÖSp idF 1989 §51 litb
HGB §407
RS0049637
Der Spediteur kann sich bei Vorliegen groben Verschuldens nicht auf die Haftungsbeschränkungen der AÖSp berufen.
Norm
CMR Art17
RS0073804
Der Frachtführer wird nur dann von seiner Haftung frei, wenn die Überschreitung der Lieferfrist durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Normen
CMR Art17 Abs1
CMR Art19
CMR Art29
HGB §428
RS0111728
Ein Fixkostenspediteur hat für Schäden aus grob verschuldeten Lieferverzögerungen voll zu haften, und zwar nicht nur für die Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen tatsächlichen Beförderungsdauer, sondern auch für die verspätete Bereitstellung von Fahrzeugen, die zumindest nach § 428 HGB eindeutig in die einzuhaltende Lieferfrist (Frist zur Bewirkung der Beförderung) fällt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen restl. S 396.711,-- s. A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 201/98f-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß alle für die Haftung des Spediteurs bzw Frachtführers maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere CMR, HGB, AÖSp) einen einheitlichen Begriff des groben Verschuldens unterstellen (vgl zuletzt 1 Ob 66/98g) und daß bei grobem Verschulden keine Haftpflichtbegrenzungen greifen (Art 29 CMR, § 51 lit b AÖSp, vgl auch §§ 414 Abs 4, 430 Abs 3 HGB). Demnach hat ein Fixkostenspediteur für Schäden aus grob verschuldeten Lieferverzögerungen voll zu haften, und zwar nicht nur für die Überschreitung der vereinbarten oder angemessenen tatsächlichen Beförderungsdauer, wie die Revisionswerberin aus Art 17 Abs 1, 19 CMR herauszulesen glaubt, sondern auch für die verspätete Bereitstellung von Fahrzeugen, die zumindest nach § 428 HGB eindeutig in die einzuhaltende Lieferfrist (Frist zur Bewirkung der Beförderung) fällt.

Die Beweislast für ein grob fahrlässig verschuldetes Überschreiten der Lieferfrist trifft zwar den Geschädigten, doch kann sich der Frachtführer (Fixkostenspediteur) nach bereits gefestigter Judikatur auf Haftungsbeschränkungen, die an gewöhnliches Verschulden gebunden sind, nur berufen, wenn er seinerseits der Verpflichtung nachgekommen ist, die billigerweise von ihm aufzuklärenden (seiner Sphäre zuzurechnenden) Umstände der Transportverzögerung darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0062591, zuletzt 7 Ob 145/98v; Schütz in Straube I2, Rz 2 zu § 51 AÖSp). Diese Darlegungspflicht gilt nicht nur für Umstände der Betriebsorganisation (wie sie in 6 Ob 349/98k behandelt wurden), sondern auch für den lediglich dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf (vgl Schütz aaO), soweit sich daraus Hinderungsgründe für die Einhaltung der Lieferfrist ergeben (vgl 7 Ob 145/98v).

Der Frachtführer, der weiß, daß die zur Verfügung stehende Transportzeit knapp, die Ablieferung des Transportgutes zu einem bestimmten Termin aber andererseits von besonderer Bedeutung für den Auftraggeber ist, handelt grob fahrlässig, wenn er den Transport nicht ohne jede vermeidbare Verzögerung ausführt (vgl SZ 60/64). Dementsprechend hätte die Beklagte, um sich nicht der Haftung wegen des behaupteten groben Verschuldens auszusetzen, Gründe darlegen müssen, die zur eklatanten Überschreitung der angemessenen Lieferfrist geführt haben. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Plausible Gründe für die Lieferverzögerung waren nicht feststellbar. Soweit die Revisionswerberin anderes behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach hielt sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen bereits vorhandener Judikaturgrundsätze; die Rechtsfrage, ob die konkrete Fallgestaltung eine Verletzung der Darlegungspflicht des Frachtführers annahmen läßt, wurde vom Berufungsgericht ohne einen die Rechtssicherheit in Frage stellenden Beurteilungsfehler gelöst.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00074.99I.0323.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-69039