OGH 21.03.2006, 5Ob52/06t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Jelena M*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreich, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegner 1. I***** GmbH, *****, 2. S*****GmbH, *****, 3. Autoverleih F*****, 4. Heinz Joachim M*****, 5. I*****GmbH, *****, 6. Brano Z*****, 7. Vasilie C*****, 8. Laurence B*****, und 9. S***** BauGmbH, *****, Zweit- und Fünftantragsgegnerin jeweils vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 266/05d-13, mit welchem der Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 36 Msch 10/04k-8, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss den Antragsgegnern die Durchführung näher bezeichneter Arbeiten im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen; diese Entscheidung enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 Euro und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob - wie vom Rekursgericht angenommen - im Anwendungsbereich des § 37 Abs 5 WEG 2002 an schlichte Miteigentümer gemäß § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 idgF eine Zustellung durch Hausanschlag zulässig sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Zweit- und Fünftantragsgegnerin am zugestellt; dieser gab den Revisionsrekurs am zur Post.
Den Revisionsrekurs erhielt die Vertreterin der Antragstellerin am zugestellt; diese überreichte die Revisionsrekursbeantwortung am .
Rechtliche Beurteilung
Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet.
1. Sowohl der Sachbeschluss des Erstgerichts als auch der Beschluss des Rekursgerichts ergingen nach dem ; nach den Übergangsregelungen des Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG und des § 203 Abs 7 AußStrG nF sind daher für den Revisionsrekurs § 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 idF des WohnAußStrBeglG und die §§ 45 bis 71 AußStrG nF maßgeblich.
2. Nach § 65 Abs 1 AußStrG nF beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach § 68 Abs 1 AußStrG nF ebenfalls vierzehn Tage. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu abweichend von § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG nF vier Wochen.
3. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht zweiter Instanz keinen Sachbeschluss gefasst, sondern den Rekurs der Zweit- und Fünftantragsgegnerin als verspätet zurückgewiesen. Die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung betrugen daher nach der dargestellten Rechtslage nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit sind nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0070495; § 23 Abs 1 AußStrG nF).
4.1. Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Zweit- und Fünftantragsgegnerin am zugestellt. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist endete am . Der erst am zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet und deshalb zurückzuweisen.
4.2. Den Revisionsrekurs erhielt die Vertreterin der Antragstellerin am zugestellt. Die vierzehntägige Frist für die Revisionsrekursbeantwortung endete am . Die erst am überreichte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet und deshalb zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in wobl 2006,272/116 - wobl 2006/116 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00052.06T.0321.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-69019