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OGH vom 15.05.1996, 7Ob32/95

OGH vom 15.05.1996, 7Ob32/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Anton Schiessling und Dr.Othmar Knödl, Rechtsanwälte in Rattenberg, wider die beklagte Partei Alexander L*****, vertreten durch Dr.Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen S 112.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 91/95-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 41 Cg 251/93t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Berufungsurteil wird dahin abgeändert, sodaß es zu lauten hat:

"Das Klagebegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei S 112.000,-- samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.840,-- (darin S 3.140,-- USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit S 25.388,20 (darin S 2.464,20 USt und S 10.600,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 20.855,-- (darin S 1.267,50 USt und S 13.250,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am lenkte Jürgen W***** gegen 20,45 Uhr den seinem Vater gehörenden und bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW ***** mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** auf der Tiroler Straße B 121 mit ca. 60 km/h Richtung Osten. Der damals noch minderjährige Beklagte saß rechts neben ihm am Beifahrersitz. Der Beklagte bot dem Lenker auf Höhe der A*****-Tankstelle in B***** an, das Fahrzeug bei dieser um 50,-- S betanken zu wollen, was ersterer jedoch ablehnte. Nachdem das Fahrzeug die Tankstelle bereits passiert hatte, griff der Beklagte ohne einen für den Lenker erkennbaren Grund und ohne jegliche Vorwarnung plötzlich zur Handbremse und zog diese stark an, wodurch der PKW hinten ausscherte, sich schrägstellte, dabei über die Fahrbahnmitte geriet und in der Folge mit dem entgegenkommenden PKW des Georg L***** kollidierte. Die klagende Versicherung hat Georg L***** den von diesem geltend gemachten Schaden in Höhe des Klagsbetrages ersetzt.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Refundierung ihrer Aufwendungen. Der Beklagte habe den Unfall dadurch ausgelöst, daß er ohne Zustimmung und Ermächtigung des Fahrzeughalters (richtig Lenkers) plötzlich die Handbremse ergriffen und stark angezogen habe. Dies stelle ein typisches Lenkerverhalten dar, zu dem der Beklagte als Beifahrer nicht berechtigt gewesen sei, er könne sich daher nicht auf den Versicherungsschutz als Fahrzeuginsasse berufen.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Er wendete ein, daß er mit Willen des Halters von dessen Sohn vom gemeinsamen Training abgeholt worden sei und daher sein Verhalten vom Versicherungsschutz des § 1 Abs. 2 AKHB 1988 umfaßt sei. Der Beklagte habe während dieser Fahrt zwar die Handbremse leicht angezogen, jedoch im Bewußtsein, daß diese nicht funktioniere, wie ihm zuvor Jürgen W***** gesagt und vor ihm auch ausprobiert habe. Der Unfall sei daher nicht auf das Auslösen der Handbremse, sondern auf einen Fahrfehler des Lenkers zurückzuführen. Im Unfallszeitpunkt sei der Beklagte minderjährig sowie mittel- und vermögenslos gewesen. Er habe die letztlich eingetretenen Schadensfolgen, nämlich ein entgegenkommendes Fahrzeug zu schädigen, nicht vorhergesehen und habe die Handbremse lediglich deswegen anziehen wollen, um den Lenker zu veranlassen, nach rechts zur Tankstelle zuzufahren, um dort für 50,-- S zu tanken.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe durch sein plötzliches und unvermutetes Anziehen der Handbremse in die Verwendung des Fahrzeuges ohne Willen des Halters eingegriffen, sodaß er nicht Mitversicherter, sondern Dritter im Sinne des § 67 VersVG sei, weshalb die Klägerin nach Leistung der berechtigten Schadenersatzansprüche an den Unfallgegner ihres Versicherungsnehmers diese vom Beklagten regressieren könne.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Der Beklagte sei zunächst als mit Willen des Halters befördert mitversichert gewesen, habe jedoch durch seinen gegen den Willen des Lenkers erfolgten und als grob fahrlässig zu qualifizierenden Eingriff in die Lenkertätigkeit diese seine Privilegierung verloren und sei dadurch zum unberechtigten und daher nicht mehr mitversicherten Beifahrer geworden. Dementsprechend sei er als Dritter im Sinne des § 67 VersVG zu qualifizieren. Der Mitbeförderte müsse, dies schon in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Achtung und des Schutzes fremden Eigentumes, in straf- wie in schadenersatzrechtlicher Hinsicht auf die Interessen des Eigentümers des Fahrzeuges Bedacht nehmen und diesen vor möglichen Schädigungen bewahren. Gleiches gelte im Verhältnis zum Eigentum anderer am Straßenverkehr teilnehmender Personen. Die Tätigkeit der Beförderung in einem Fahrzeug stelle für den Beförderten eine rein passive und damit vom Willen des verfügungsberechtigten Lenkers umschlossene dar. Weder der Fall einer über die Einweisung des Lenkers im Sinne des § 1 Abs. 2 dritter Fall AKHB 1988 hinausgehenden aktiven Mithilfe am Beförderungsvorgang noch jener des unabgesprochenen Eingreifens in den Steuervorgang des berechtigten Lenkers durch Betätigung einer Bremsvorrichtung gegen den Willen des Lenkers seien solche, die der Gesetz-(Verordnungs-)geber offensichtlich bedacht habe, andernfalls er ihnen wohl durch eine ausdrückliche Klarstellung der hiemit einhergehenden Haftungsfolgen versicherungsrechtlicher Art begegnet hätte. Wie bei einer Entlehnung eines Fahrzeuges müsse auch beim Beförderungsvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug vom Beförderten nur auf eine dem Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf, da jede andere Art der Verwendung keinen ordentlichen üblichen Gebrauch darstelle. Auch wenn es hierüber zwischen Fahrer bzw. Halter und Beifahrer keine besondere Absprache gegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, daß der Beförderte den Beförderungsvorgang nicht in einer die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdenden, die Unversehrtheit der als Beförderungsmittel vorgesehenen Sache risikoerhöhenden und damit den Betrieb des Fahrzeuges insgesamt gefahrenerhöhenden Art und Weise ins Gegenteil verkehrt. Da das unversehrte Verbringen einer zu befördernden Person an einen Bestimmungsort jedenfalls Vertragsinhalt sei, stelle eine Handlungsweise, die diesen Vertragszweck und damit die Vertragserfüllung zum Scheitern bringe, eine Vertragsverletzung auch gegenüber dem Eigentümer dar und sei somit rechtswidrig. Da der Beklagte eine Vertragsverletzung dergestalt zu vertreten habe, daß er eine vertragswidrige Verhaltensweise gesetzt habe, hätte er gemäß § 1298 ABGB den Beweis zu erbringen gehabt, daß ihn daran kein Verschulden treffe. Daß ihm als Maschinenschlosserlehrling die Folgen seiner Handlungsweise völlig bewußt hätten sein müssen, rechtfertige die Wertung seiner Handlungsweise als grob fahrlässig. Daraus folge, daß der Beklagte zwar zunächst mit Willen des Halters und Lenkers mitbeförderte Person war, daß er diesen haftungsmäßig privilegierten Zustand jedoch durch sein gegen den Willen des Lenkers gesetztes unfallsauslösendes Verhalten in rechtswidriger und schuldhafter Weise beendigt und damit den Versicherungsschutz als Mitversicherter verloren habe. Ein derart weitgehender Eingriff eines Beifahrers in die Führungstätigkeit des Lenkers mache den zunächst befugten Mitfahrer zum unberechtigt beförderten Beifahrer, weil er durch sein Eingreifen in typisches Lenkerverhalten den Charakter der Mitfahrt selbst und eigenmächtig derart geändert habe, daß sie bei natürlicher Betrachtung durch die erteilte Mitfahrgenehmigung nicht mehr gedeckt sei und es sich auch keineswegs um einen bloß unbedeutenden bzw. geringfügigen Eingriff handle. Die klagende Partei könne sich daher für den ihrem Versicherungsnehmer geleisteten Drittschaden an Georg L***** im Sinne des § 67 Abs. 1 VersVG am Beklagten regressieren. Jedes andere Ergebnis würde auch dem Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesstellen widersprechen und könne daher dem Gesetzgeber als unvernünftiges Ergebnis nicht unterstellt werden. Insofern sei die Bestimmung des § 1 Abs. 2 AKHB 1988 objektiv teleologisch im Sinne eines Weiter- oder Zuendedenkens der gesetzgeberischen Regelung auszulegen. Die hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte habe das Berufungsgericht aus der Rechtsordnung selbst entnommen und die Regelungslücke damit nach den erkennbaren Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Gesetzgebers ausgehend vom Regelungszweck der Klausel geschlossen. Ebenso wie ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 VersVG frei sei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, müsse der Versicherer auch regreßberechtigt sein, wenn den Schadens- und damit den Versicherungsfall ein an sich Mitversicherter in einer dieser beiden Schuldformen herbeigeführt habe. Jedes andere Ergebnis wäre mit den Wertungen des Versicherungsrechts nicht in Einklang zu bringen. Da grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraussetze, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet sei, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern, die Sorgfaltsverletzung sich als erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben muß, sodaß der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar und der Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwer vorwerfbar sei, müsse dies auch für den mitversicherten Beifahrer gelten, der bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h plötzlich und unmotiviert stark die Handbremse anziehe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die gemäß § 1 Abs. 2 der im vorliegenden Fall unstrittig zur Anwendung kommenden AKHB 1988 mit dem Willen des Halters, im vorliegenden Fall auch des Lenkers, beförderte Person mitversichert ist und sie den gleichen haftpflichtversicherungsrechtlichen Schutz wie der Versicherungsnehmer genießt (vgl. Späte AHB § 7 Rz 8 mwN; SZ 46/89 = EvBl 1974/6 = ZVR 1974/228; RZ 1979/10; VR 1991, 258 = RdW 1991, 234). Dementsprechend ist der Versicherer gegenüber dem mit Willen des Halters bzw. Lenkers beförderten Beifahrer als Mitversichertem grundsätzlich zu keinem Regreß nach § 67 VersVG berechtigt (vgl. MGA VersVG4 § 67/39). Anders verhält es sich bei dem das Fahrzeug führenden nicht berechtigten Lenker bzw. beim Schwarzfahrer, die beide nicht mitversichert sind (vgl. VR 1991, 258 = RdW 1991, 234), ihnen gegenüber besteht daher ein Regreßrecht des Versicherers nach § 67 VersVG. Ein Fall des § 158 f VersVG liegt nicht vor. In der österreichischen Rechtsprechung wurde bereits ausgesprochen, daß das einen Unfall auslösende einmalige Hineingreifen des Beifahrers in das von Fahrer bediente Lenkrad, um das Fahrzeug zu verreißen, noch nicht ein unberechtigtes Führen des Fahrzeuges durch den Beifahrer

darstellt (vgl. VersR 1977, 291 [mit Anmerkung von Migsch] = ZVR

1976/300 = JBl 1976, 490, ebenso auch der BGH in VersR 1956, 283),

sodaß der den Unfall auslösende Beifahrer dennoch mitversichert bleibt. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß durch eine derartige einmalige Handlung wie das Anreißen der Handbremse nicht eine dem Lenken und dem Bedienen der sonstigen Armaturen durch den Lenker gleichwertige dauernde Herrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte durch seine Fehlhandlung den mit dem Fahrer geschlossenen Beförderungsvertrag einseitig zur Auflösung gebracht und dadurch gleichsam seine Rechte als Mitversicherter verwirkt habe und so zum nicht mit dem Willen des Lenkers beförderten Beifahrer geworden sei, kann nicht beigepflichtet werden, weil, setzt man eine derartige Willensbildung des Lenkers voraus, diese erst unmittelbar nach der Tathandlung und einer gewissen Reaktionszeit stattgefunden haben könnte und zu diesem Zeitpunkt die den Unfallsablauf auslösenden Auswirkungen bereits voll eingetreten sein müssen. Auch kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur leicht fahrlässig begangene Tathandlungen des mit dem Willen des Lenkers beförderten Beifahrers vom Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung mitumfaßt seien, nicht geteilt werden. Unstrittig ist, daß der mitversicherte Lenker die gleichen Obliegenheiten bzw. gesetzlichen Vorschriften wie der Halter und Versicherungsnehmer zu erfüllen hat (vgl. Späte aaO Rz 9 mwN) [wobei der erkennende Senat im Gegensatz zu der dort vertretenen Lehre und Rechtsprechung nach wie vor die Repräsentantentheorie ablehnt]). Wird der berechtigt mitbeförderte Beifahrer Mitversicherter, so muß auch er wie der berechtigte Lenker diese Verpflichtungen erfüllen.

Soferne der Haftpflichtversicherer nicht in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorschreibt, welche Obliegenheiten im konkreten Fall zu erfüllen sind bzw. sich aus gesetzlichen Sondertatbeständen seine Leistungsfreiheit auch bei grober Fahrlässigkeit ergibt, hat der Haftpflichtversicherer bei allen anderen Fehlhandlungen des Versicherten oder Mitversicherten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden einzustehen, ohne sich gegenüber letzterem auf Leistungsfreiheit berufen zu können (vgl. Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 319 mwN). Die Entscheidung 7 Ob 28/90 (= MGA VersVG4 § 152/13) kann auf den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil dort über den gesondert geregelten Fall der groben Vernachlässigung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG durch den Versicherungsnehmer zu entscheiden war. Der Haftpflichtversicherer ist daher lediglich bei vom Mitversicherten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden deckungsfrei, wobei auch in der Haftpflichtversicherung die Vorschriften über die Gefahrenerhöhung gelten und neben § 152 VersVG anwendbar sind (vgl MGA aaO § 152/4 und 7). Eine Gefahrenerhöhung liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates aber nur dann vor, wenn durch sie eine neue und für den Versicherer vom Standpunkt der Prämienkalkulation bzw. die Übernahme des Risikos ungünstigere Gefahrenlage geschaffen wird, die zumindest über einen absehbaren Zeitraum anhält, nicht aber durch einmalige Fehlhandlungen des Versicherten (vgl. Schauer aaO, 237 mwN). Eine solche Gefahrenerhöhung ist daher durch die vorliegende Fehlhandlung des Beklagten nicht geschaffen worden. Auch kann das Fehlverhalten des Beklagten nicht als bedingt vorsätzlich beurteilt werden, weil diese Schuldform dadurch charakterisiert ist, daß der Versicherungsnehmer nicht nur mit der Möglichkeit eines Schadens ernstlich rechnen muß, sondern diese Möglichkeit auch bewußt und billigend in Kauf nimmt. Dementsprechend genügt auch nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr muß auch der Eintritt des Schadens zumindest bedingt gewollt sein (vgl. MGA VersVG4 § 152/9, 11, 17 und 18).

Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, daß der Beifahrer verpflichtet ist, den Lenker nicht am Steuern des Fahrzeuges zu behindern, bzw. dessen Lenkvorgang nicht beeinflussen darf, ergibt sich zwar schon aus den straßenverkehrs- und schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, eine spezielle Obliegenheit dieses Inhaltes besteht aber nicht, sodaß auch Fehlhandlungen dieser Art, wenn auch grob fahrlässig begangen, im Rahmen der Haftpflichtversicherung mitversichert sind, solange dem Beifahrer nicht ein vorsätzliches Vorgehen anzulasten ist. Da der klagende Versicherer nicht beweisen konnte, daß der Beklagte mit seiner Handlungsweise den Eintritt des Schadens bedingt in Kauf genommen hat, kann nicht von einem vorsätzlichen Vorgehen des Beklagten ausgegangen werden. Seine zweifellos grob fahrlässig begangene Fehlhandlung bewirkte jedoch nicht den Verlust seiner Stellung als Mitversicherter und hindert die klagende Versicherung am Regreß nach § 67 VersVG.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Berufungs- und Revisionskosten auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Fundstelle(n):
VAAAD-69017