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OGH vom 29.08.2019, 3Ob87/19v

OGH vom 29.08.2019, 3Ob87/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Mag. M***** Z*****, geboren am ***** 1957, *****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betroffenen (schutzberechtigten) Person gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 47/19p-280, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 17 P 42/15m-262, aufgrund des vom Verfahrenshelfer eingebrachten Rekurses teilweise abgeändert und der von der betroffenen (schutzberechtigten) Person selbst erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem von der betroffenen Person selbst erhobenen Revisionsrekurs wird hinsichtlich des Punktes I des angefochtenen Beschlusses nicht Folge gegeben.

Im Übrigen wird den Revisionsrekursen der betroffenen Person Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang (Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts) aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom Rechtsanwalt Dr. A***** S***** zum Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt. Dem Beschluss lag unter anderem der Umstand zugrunde, dass die Betroffene nach Aufkündigung ihrer Mietwohnung in Wien in zahlreichen Verfahren versucht hat, eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu erreichen und auch weitere Zivilverfahren (zu einer Mietkostenabrechnung und einer nach ihrer Ansicht „gesetzwidrigen Provision“) mit Vehemenz führte.

Mit Beschluss vom gewährte das Erstgericht der Betroffenen die Verfahrenshilfe, unter anderem auch durch die Beigabe eines Rechtsanwalts. Das Verfahren ist durch zahlreiche Eingaben, Verfahrenshilfeanträge und Rechtsmittel der Betroffenen geprägt.

Aufgrund des Inkrafttretens des 2. ErwSchG per überprüfte das Erstgericht, ob und in welchem Umfang für die Betroffene ein Genehmigungsvorbehalt im Sinne des § 242 Abs 2 ABGB (auch über den hinaus, vgl § 1503 Abs 9 Z 12 ABGB) anzuordnen ist.

Mit Beschluss vom (ON 262) sprach das aus, dass der Sachwalter nunmehr gerichtlicher Erwachsenenvertreter (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB) zur „Vertretung vor Ämtern und Behörden“ ist. Das Erstgericht ordnete für diesen Bereich einen weit formulierten Genehmigungsvorbehalt an, der auch die gerichtliche Genehmigungspflicht in den Fällen des § 258 Abs 4 ABGB (nicht ordentlicher Wirtschaftsbetrieb) enthielt. Das Erstgericht ging von einem Risiko aus, dass die Betroffene nachteilige Rechtshandlungen setze und damit ihre eigene finanzielle Situation gefährde. Sie habe bereits in der Vergangenheit immer wieder Rechtsbehelfe ergriffen, die rechtlich aussichtslos gewesen seien und nur Kosten verursacht hätten (was in der Entscheidung allerdings nicht näher spezifiziert wurde). Diese Gefahr bestehe auch weiterhin. Aufgrund dieser Umstände sei die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts erforderlich.

Dem dagegen von der betroffenen (schutzberechtigten) Person durch ihren Verfahrenshelfer erhobenen Rekurs gab das dahin teilweise Folge, dass es den Genehmigungsvorbehalt um die gerichtliche Genehmigungspflicht einschränkte (Punkt II der Entscheidung). Den weiteren, durch die Betroffene (Schutzberechtigte) selbst eingebrachten Rekurs wies das Zweitgericht als verspätet bzw gegen die Einmaligkeitswirkung des Rechtsmittels verstoßend zurück (Punkt I der Entscheidung).

Das Rekursgericht stützte die Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehalts (allein) auf den Umstand, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt wurde, „sodass es in diesen Angelegenheiten erforderlich war, einen Genehmigungsvorbehalt anzuordnen“. Soweit die Betroffene Verfahrenshandlungen gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten setzen möchte, „bedarf dies der Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“.

Gegen die Rekursentscheidung richten sich zwei außerordentliche der . Zum einen erhob diese am durch ihren Verfahrenshelfer ein Rechtsmittel, mit dem nur Punkt II des rekursgerichtlichen Beschlusses angefochten wurde. Die Betroffene beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Genehmigungsvorbehalt aufgehoben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zum anderen brachte sie am selbst ein (handschriftlich verfasstes) Rechtsmittel ein, das darauf abzielt, dass ihrem Rekurs (hinsichtlich des Genehmigungsvorbehalts) inhaltlich Folge gegeben werde. Dieses zweite Rechtsmittel, das beide Punkte der Rekursentscheidung bekämpft, wurde nach dem Rückstellungsbeschluss des Senats vom durch anwaltliche Unterfertigung verbessert. In der genannten Entscheidung wurde auch dargelegt, dass die betroffene Person ungeachtet eines in ihrem Namen vom Verfahrenshelfer erhobenen Rechtsmittels ein selbständiges Rechtsmittel erheben kann.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind zulässig, weil Rechtsprechung zu § 242 Abs 2 ABGB fehlt. Zu Punkt II des rekursgerichtlichen Beschlusses sind beide (sich diesbezüglich inhaltlich deckenden) Rechtsmittel auch berechtigt. Insoweit sich das von der Betroffenen selbst verfasste Rechtsmittel auch gegen die Zurückweisung ihres Rekurses in Punkt I der Rekursentscheidung richtet, ist dieses nicht berechtigt.

1.1 Das Rekursgericht erachtete den von der Betroffenen selbst eingebrachten Rekurs unter anderem deshalb als unzulässig, weil ihr Rechtsmittel verspätet war.

1.2 Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Betroffenen wurde der erstgerichtliche Beschluss ON 262 an ihrem Verfahrenshelfer zugestellt, der am dagegen rechtzeitig Rekurs erhob. Zusätzlich erhob die Betroffene am auch selbst Rekurs gegen den Beschluss ON 262, wobei sie ihren Rekurs allerdings erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist einbrachte. Ihr davor eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte den Ablauf der Rekursfrist nach § 7 Abs 2 AußStrG nicht unterbrechen, weil sie zu diesem Zeitpunkt ohnedies durch einen Verfahrenshelfer vertreten war (s 6 Ob 158/16b mwN), der auch fristgerecht einen Rekurs einbrachte.

2. Gegenstand des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens ist die Zulässigkeit des Genehmigungsvorbehalts bzw seines Umfangs.

2.1 Nach § 242 Abs 1 ABGB wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Erwachsenenvertretung grundsätzlich nicht eingeschränkt. In Anlehnung an § 1903 BGB (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 21) regelt § 242 Abs 2 ABGB das Institut des Genehmigungsvorbehalts wie folgt:

(2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.

2.2 Die Betroffene vertritt die Ansicht, dass ein Genehmigungsvorbehalt die Ausnahme sein sollte. Die Vorinstanzen hätten den Genehmigungsvorbehalt auch zu weit gefasst, ohne auf die Problematik der betroffenen Person einzugehen. Ohne Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter wäre daher etwa auch kein Ansuchen um einen Reisepass oder einen Personalausweis möglich. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

2.3 Nach dem Konzept des 2. ErwSchG soll die Aufhebung der selbständigen Geschäftsfähigkeit des Schutzberechtigten nur noch die Ausnahme sein (vgl ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 21: „ausnahmsweise bei einer bestehenden Gefährdungssituation anzuordnen“ bzw „nur in Ausnahmefällen“; Barth/Ganner, Handbuch Erwachsenenschutzrecht3 72). Der Gesetzgeber hat mit § 242 ABGB nämlich bewusst die Bestellung eines Erwachsenenvertreters von der Frage des Wegfalls der Handlungsfähigkeit entkoppelt. § 242 Abs 1 ABGB enthält nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 20; vgl auch Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht2 Rz 149) eines der Hauptanliegen der Reform im Sinn der Anforderungen der UNBehindertenrechtskonvention, nämlich die Abschaffung des konstitutiven Verlusts der Geschäftsfähigkeit einer durch einen Sachwalter (nunmehr gerichtlichen Erwachsenenvertreter) vertretenen Person, der allgemein als konventionswidrig bezeichnet wird (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 20 mwN zum Schrifttum). Nur innerhalb des Wirkungsbereichs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters kann der Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden (Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht2 Rz 583c). Entgegen der erkennbaren Schlussfolgerung der Vorinstanzen macht aber die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nicht notwendig bzw zwingend.

2.4 Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB sind entsprechend eng abgesteckt (Fritz in Schneider/Verweijen, § 129 AußStrG Rz 8).

2.4.1 Ein Genehmigungsvorbehalt erfordert die ernstliche und erhebliche Gefahr für die vertretene Person. Diese Terminologie ist an § 4 Z 1 HeimAufG und § 3 Z 1 UbG angelehnt (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 21), sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung nutzbar gemacht werden kann, wobei im Bereich des § 242 Abs 2 ABGB aber auch auf einen bedeutenden Vermögensnachteil Bedacht zu nehmen ist (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 21). Eine ernstlich drohende Gefahr im UbG ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erheblichkeit ist die besondere Schwere des drohenden Schadens. Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Einschränkungen zu bejahen, und umgekehrt (RS0075921 [T1, T 6, T 7]).

2.4.2 Ein solcher Vorbehalt kann auch mit Blick auf seinen Ausnahmecharakter erst dann angeordnet werden, wenn hinreichende für eine Gefahr vorliegen, dass der Betroffenen (für den Anlassfall: im Verwaltungsverfahren) ein Schaden im Sinne des §242 Abs 2 ABGB droht (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 22; Barth/Ganner, Handbuch Erwachsenenschutzrecht3 72; Götsch/Knoll, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz aus der Sicht der Bankenpraxis, ÖBA 2017, 304; Gruber/Palma in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht Handbuch Rz 2.40; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutz-recht2 Rz 152 bzw Rz 583 [„bestehende Gefährdungssituation“]). Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus (vgl zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage nach § 1903 BGB etwa BGH XII ZB 519/15 NJW-RR 2016, 1027, bezüglich eines Betreuungsbedarfs für die rechtliche Vertretung in „wahnbedingt“ geführten Verfahren).

2.4.3 § 242 Abs 2 ABGB sieht vor, dass das Gericht – soweit hier maßgebend – die Handlungsfähigkeit (nur) für Verfahrenshandlungen ausschließen kann. Der Genehmigungsvorbehalt ist dabei auf das zu beschränken, zumal ein solcher Vorbehalt nur angeordnet werden darf, wenn er zur Abwehr der Gefahr auch ist (vgl auch BGH XII ZB 608/15).

2.4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das Gesetz grundsätzlich die pauschale Aufnahme sämtlicher Verfahrenshandlungen in den Genehmigungsvorbehalt verbietet (vgl Fritz in Schneider/Verweijen, § 129 AußStrG Rz 8; Gitschthaler/Schweighofer, Erwachsenenschutzrecht § 242 Anm 4; Schweighofer,Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz EFZ 2017/99, 198; Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht2 Rz 583b), sodass eine genaue Formulierung geboten ist (Gruber/Palma in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht Handbuch Rz 2.46) bzw der Umfang bestimmt bezeichnet werden muss (Barth/Ganner, Handbuch Erwachsenenschutzrecht3 73), was auch den Genehmigungsvorbehalt für Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten betrifft (Barth/Ganner,Handbuch 74). Diesen Vorgaben entspricht die pauschale Anordnung des Vorbehalts durch die Vorinstanzen nicht.

2.5 Zudem kann der Genehmigungsvorbehalt im Anlassfall nicht bloß auf den nicht weiter konkretisierten Umstand gestützt werden, dass die Betroffene aussichtslose, kostenverursachende Rechtsbehelfe setzt.

2.5.1 Wenn damit auch Zivilprozesse gemeint sein sollen, ist auf § 1 Abs 2 ZPO zu verweisen, wonach es einer Person in jenen Verfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen, bereits ex lege an der Prozessfähigkeit mangelt, ohne dass es eines Genehmigungsvorbehalts bedarf. Entsprechendes gilt für Außerstreit- (vgl § 2 Abs 3 AußStrG) und Exekutionsverfahren (§ 78 Abs 1 EO). Für das Erwachsenenschutzverfahren scheidet ein Genehmigungsvorbehalt auch bei zweckwidrigen Verfahrenshandlungen aus, weil die betroffene Person unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit dort Verfahrenshandlungen vornehmen kann (§ 116a AußStrG und jüngst 3 Ob 87/19v vom ). Die Gefahr, dass die Betroffene in den genannten gerichtlichen Verfahren kostenverursachende, aussichtslose Rechtsbehelfe ergreift, kann somit einen Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB nicht rechtfertigen.

Das ergibt sich auch aus den Umstand, dass § 242 Abs 2 ABGB den Gehmigungsvorbehalt für Verfahrenshandlungen eben nur bei vorsieht. An diese Formulierung wurde im erstgerichtlichen Beschluss auch ausdrücklich angeknüpft. Der Beschränkung des Vorbehalts auf das Verwaltungsverfahren liegt zugrunde, dass Parteien in solchen Verfahren trotz Bestellung eines Erwachsenenvertreters verfahrensfähig bleiben. Nur um in Fällen, in denen diese für sich nachteilig im Verwaltungsverfahren agieren, Abhilfe zu schaffen, soll ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden können (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 22).

2.5.2 Soweit mit dem Genehmigungsvorbehalt aber ohnedies nur solche Verfahrenshandlungen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gemeint waren, lässt sich aus den Begründungen der vorinstanzlichen Beschlüsse nicht im Ansatz entnehmen, dass der Betroffenen ohne Genehmigungsvorbehalt in diesem Bereich überhaupt ein ernstlicher und erheblicher Schaden droht. Im Übrigen betrifft die allgemein und pauschal gehaltene Formulierung jedenfalls auch Verwaltungsverfahren, bei denen die Gefahr einer Schädigung schwer denkbar erscheint (Meldeanfragen und ähnliche Auskunftsverlangen, Ansuchen um Ausstellung eines Führerscheins, Reisepasses udgl, Stellungnahmen in Bauverfahren, Begehren um Ansuchen einer Wahlkarte etc, Anträge auf Sozialleistungen).

2.6 Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zur neuerlichen Prüfung der Notwendigkeit eines Genehmigungsvorbehalts im Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen aufzuheben.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00087.19V.0829.000

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