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Nächtigungskosten
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Nächtigungskosten | |
Der Fall
Der Berufungswerber besuchte Kurse und absolvierte Prüfungen in Wien. Zu diesem Zweck nächtigte er regelmäßig in Wien bei Bekannten. Im Gegenzug für diese Gefälligkeiten erfolgten Einladungen zu Essen, Konzertbesuchen oder Ähnlichem.
Das Finanzamt versagte den als Werbungskosten geltend gemachten Nächtigungspauschalien die Abzugsfähigkeit.
Die Entscheidung
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bestimmt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten sind. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Aus der Rechtsprechung des VwGH zur beruflich veranlassten Reise ergibt sich aber, dass eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw. Nächtigungsgeldern ist, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung bzw. tatsächliche Aufwendungen für die Nächtigung überhaupt anfallen (vgl ). Nur wenn solche Aufwendungen dem Grunde nach angefallen sind, besteht für den Steuerpflichtigen ein Anspruch auf die steuerliche Anerkennung von Tages- bzw. Näch...