OGH vom 06.09.1994, 5Ob73/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Elfriede W*****, Pensionistin, ***** und 2.) Kurt W*****, Beamter, ebendort, beide vertreten durch Dr.Hanno Schwarz, öffentlicher Notar in Linz, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom , GZ 19 R 55/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 8.Feber 1994, TZ 5944/93, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in ihrem antragsabweisenden Teil dahin abgeändert, daß insoweit sie wie folgt zu lauten haben:
"Grundbuch ***** Kleinmünchen EZ *****
B
LNR 1 ANTEIL: 1/1
W***** Elfriede
GEB:1929-09-20 ADR:*****
c 5506/1987 Einantwortungsurkunde
1987-08-18 Eigentumsrecht
d 5944/1993 Abweisung des
Einverleibungsgesuches W*****
Kurt, geb 1951-01-06, zu 1/2 mit der
auflösenden Bedingung gemäß
Vertragspunkt Erstens.
C
LNR 3 a 5944/1993 Abweisung des Gesuches um
Einverleibung Belastungs- und Veräußerungsverbot
wechselseitig für Kurt W*****, geb
1951-01-06, und Elfriede W*****, geb
1929-09-20
Auf Grund des Schenkungsvertrages vom 1993-07-21 werden nachstehende Eintragungen
B
LNR 2 ANTEIL: 1/2
W***** Elfriede
GEB:1929-09-20 ADR:*****
a 5506/1987 Einantwortungsurkunde 1987-08-18
Eigentumsrecht
b ....../1994 Belastungs- und
Veräußerungsverbot
LNR 3 ANTEIL: 1/2
W***** Kurt
GEB: 1951-01-06 ADR: *****
a ........./1994 IM RANG 5944/1993
Schenkungsvertrag 1993-07-21
Eigentumsrecht mit der auflösenden
Bedingung gemäß Vertragspunkt Erstens.
b ..../1994 Belastungs- und
Veräußerungsverbot
C
LNR 4 auf Anteil 2
a ...../1994 IM RANG 5944/1993
BELASTUNGS- UND
VERÄUSSERUNGSVERBOT für
Kurt W*****, geb 1951-01-06
LNR 5 auf Anteil 3
a ...../1994 IM RANG 5944/1993
BELASTUNGS- UND
VERÄUSSERUNGSVERBOT für
Elfriede W*****, geb 1929-09-20
und die Übertragung der Eintragungen B-LNR 1 und C-LNR 3 in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen gemäß § 3 Abs 4 GUG bewilligt.
Hievon werden verständigt:
1.) Elfriede W*****, Pensionistin, *****,
2.) Kurt W*****, Beamter, ebendort
3.) Dr.Hanno Schwarz, öffentlicher Notar, 4020 Linz, Landstraße 1 - Graben 35, mit Originalurkunden
4.) Magistrat der Stadt Linz, Grundsteuerevidenz,
5.) Magistrat der Stadt Linz, Liegenschaftsamt
6.) Finanzamt Linz zu GZ 338171/93."
Text
Begründung:
Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Mittels Notariatsaktes vom schenkte sie die Hälfte dieser Liegenschaft dem Zweitantragsteller, ihrem Sohn, mit der Vereinbarung, daß diese Schenkung ihrem ganzen Inhalte nach durch das Vorableben des Zweitantragstellers vor der Erstantragstellerin auflösend bedingt sein solle und daß diese auflösende Bedingung anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller grundbücherlich eingetragen werden solle (Punkt Erstens des Notariatsaktes). Ferner räumten die Vertragsteile einander wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot betreffend ihre Liegenschaftshälften ein (Punkt Viertens des Notariatsaktes). In Punkt Achtens des Notariatsaktes bewilligten die Vertragsparteien ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft folgende grundbücherliche Eintragungen:
1.) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller zur Hälfte mit der auflösenden Bedingung gemäß Vertragspunkt "Erstens" und ob dieser Hälfte
a) die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364 c ABGB für die Erstantragstellerin;
b) für den Fall des Vorablebens des Zweitantragstellers vor der Erstantragstellerin auf Grund dieses Vertrages und einer Sterbeurkunde nach dem Zweitantragsteller die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erstantragstellerin;
2.) Ob der der Erstantragstellerin verbleibenden Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364 c ABGB für den Zweitantragsteller.
Die Antragsteller beantragten auf Grund dieses Notariatsaktes und unter Vorlage auch einer Erklärung nach § 2 Abs 2 des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes, der Geburtsurkunde des Zweitantragstellers in Ur- und Abschrift sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz - neben einer anderen, bewilligten und nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden grundbücherlichen Eintragung - ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft:
1.) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller zur Hälfte mit der auflösenden Bedingung gemäß Vertragspunkt Erstens und
2.) ob dieser Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364 c ABGB für die Erstantragstellerin, sowie
3.) ob der der Erstantragstellerin verbleibenden Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364 c ABGB für den Zweitantragsteller.
Das Erstgericht wies diese Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, durch den Vertrag werde dem Geschenknehmer ein bedingtes Recht eingeräumt, welches durch das Vorableben des Geschenknehmers vor der Geschenkgeberin aufschiebend bedingt sei. Der durch eine Suspensivbedingung Berechtigte erwerbe ein Anwartschaftsrecht, über das er verfügen könne. Unabhängig davon werde durch die in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag enthaltene (und als auflösend bezeichnete) Bedingung auch eine Anwartschaft der Geschenkgeberin auf die neuerliche Erwerbung des Eigentumsrechtes begründet, die ein selbständiges Recht darstelle. Anwartschaften auf künftige Rechte könnten jedoch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Einverleibung sein, weil dies in keinem Gesetz vorgesehen sei (im Gegensatz zur fideikommissarischen Substitution, bei der überdies ein Dritter begünstigt werde).
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumtes Recht begründe eine Anwartschaft, aus der Rechte und Pflichten erwachsen könnten. Dies bedeute in dem hier zu beurteilenden Fall, daß der als Geschenknehmer vorgesehene Zweitantragsteller im Falle der Übernahme des Liegenschaftsanteiles diesen weder belasten noch veräußern dürfte, da er andernfalls das aufschiebend bedingte Recht der schenkenden Erstantragstellerin beeinträchtigte. Die genannte Vertragsbestimmung komme daher einem Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364 c ABGB gleich. Ein solches könne aber nur verbüchert werden, wenn es zwischen den in § 364 c ABGB genannten Personen vereinbart sei. Diese Voraussetzung sei zwar hier gegeben, doch würde die generelle Zulassung der Eintragung der "auflösenden Bedingung", die ihrem Inhalt nach eine aufschiebende Bedingung darstelle, auch den Bestimmungen des § 364 c ABGB widersprechen.
Die Eintragung würde auch dem Vertrauensprinzip und dem Übersichtlichkeitsprinzip des Grundbuches widersprechen, weil daraus nicht zu ersehen sei, welche Rechtswirkungen damit verbunden seien bzw weil diese im Gesetz nicht geregelt seien.
Da das Recht nicht selbst eingetragen werden könne, komme auch eine Vormerkung nicht in Betracht.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
In der Rechtslehre sei der Begriff des zeitlich begrenzten Volleigentums anerkannt. Auch habe der Oberste Gerichtshof die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft späterhin einer dritten Person zu übertragen, wie eine Art fideikommissarische Substitution behandelt und derartigen, im Grundbuch bereits eingetragenen Eigentumsbeschränkungen zumindest eine dem Veräußerungs- und Belastungsverbot ähnliche dingliche Wirkung innerhalb des Personenkreises des § 364 c ABGB zuerkannt. Auch gebe es Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen er ausgesprochen habe, daß vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte in das Grundbuch eingetragen werden könnten und dann ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln seien. Der hier zu beurteilende Fall sei jedoch insoweit anders gelagert, als es nicht um den späteren Eigentumsübergang an eine dritte Person wie bei einer fideikommissarischen Substitution gehe, sondern um die Zulässigkeit der Einverleibung eines vertraglichen Heimfallrechtes zugunsten des Geschenkgebers.
Die Zulässigkeit einer solchen grundbücherlichen Einverleibung sei aus folgenden Gründen zu verneinen:
Weder dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch noch dem Grundbuchsgesetz sei der von der Rechtslehre geprägte Begriff des zeitlich begrenzten Volleigentums und darauf gerichteten Anwartschaft geläufig. Die erschöpfende Aufzählung der einverleibbaren dinglichen Rechte in § 9 GBG sehe daher eine Verbücherungsmöglichkeit künftiger dinglicher Rechte und Anwartschaften nicht vor. Wenngleich in der hier begehrten Eintragung nur von einer auflösenden Bedingung die Rede sei, ergebe sich aus Vertragspunkt Erstens des Schenkungsvertrages, daß diese (auflösende Bedingung) nur hinsichtlich des Eigentumsrechtes des Geschenknehmers gegeben sei, während dieser Vertragspunkt der Geschenkgeberin das durch das Vorableben des Geschenknehmers aufschiebend bedingte Eigentumsrecht an dem von ihr übertragenem Liegenschaftsanteil einräume. Dadurch erwerbe sie aber ein Anwartschaftsrecht. Die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 158 AußStrG sei nur dort gegeben, wo die Zeitfolge eines Dritten in das Eigentum bestimmt werden solle, nicht aber dort, wo das Eigentumsrecht mit einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen solle. Letztere Rechtsfigur habe mit dem Wesen einer fideikommissarischen Substitution nichts mehr zu tun.
Soweit - in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz - die Meinung vertreten werde, daß die zeitliche Beschränkung des Eigentumsrechtes zwar nicht Gegenstand einer Einverleibung, wohl aber einer Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG sein könne, sei darauf zu verweisen, daß hier die Antragsteller ausdrücklich die Einverleibung des Eigentumsrechtes mit der auflösenden Bedingung gemäß Vertragspunkt Erstens begehren. Ferner dürfe nicht übersehen werden, daß Anmerkungen gemäß § 20 lit a GBG nur persönliche Verhältnisse zum Gegenstand haben können, welche über die Rechtsverhältnisse am die Anmerkung betreffenden Grundbuchskörper hinaus generelle Wirkung hätten.
Das Rekursgericht halte daher an seiner Rechtsprechung (RPflSlgG 192) sowie der neueren Rechtsprechung des Kreisgerichtes Krems (NZ 1988/120, mit ausdrücklicher Ablehnung dessen Entscheidung NZ 1956, 191 in Übereinstimmung mit Hofmeister in FS-Kralik, Wiederkehr des familiengebundenen Liegenschaftseigentums? Erörterung zur Verbücherung von "Besitznachfolgerechten" und zur Theorie des "zeitlichen Eigentums", 377 ff) fest, wonach die Verbücherung des begehrten Heimfallsrechtes nicht zulässig sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Einverleibung des Eigentumsrechtes und der auflösenden Bedingungen sowie der Verbücherung von Heimfallsrechten eine uneinheitliche Rechtsprechung der Rekursgerichte vorliege und diesbezüglich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die begehrten grundbücherlichen Eintragungen bewilligt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gegenstand der Entscheidung ist, ob das Eigentum an einer Liegenschaft unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung verbüchert werden kann, bejahendenfalls in welcher Form dies zu erfolgen hat. Unerörtert kann daher bleiben, ob in analoger Anwendung der für die fideikommissarische Subsitution geltenden Vorschriften eine Eigentumsbeschränkung durch Besitznachfolgerechte Dritter ohne weitere Voraussetzungen (zB auch zwischen nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehörenden: vgl zB dies bejahend RPflSlgG 1553 und Umlauft in NZ 1985, 222 ff; einschränkend Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu §§ 357 bis 360 unter Hinweis auf die Judikatur von Gerichten zweiter Instanz, ablehnend Hofmeister, in FS-Kralik, Wiederkehr des familiengebundenen Liegenschaftseigentums? Erörterung zur Verbücherung von "Besitznachfolgerechten" und zur Theorie des "zeitlichen Eigentums", 377 ff erfolgen kann.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 897 ABGB iVm § 696 letzter Satz ABGB die Vorschrift, wonach im Falle einer auflösenden Bedingung das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht, uneingeschränkt für alle Arten von Verträgen gilt, für die anderes (bei sogenannten bedingungsfeindlichen Geschäften) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung besteht weder für Schenkungsverträge (also für das obligatorische Verpflichtungsgeschäft) noch für das zum Eigentumserwerb notwendige Verfügungsgeschäft. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum es nicht möglich sein sollte, auch das Eigentumsrecht - wie andere Rechte - nur unter einer auflösenden Bedingung, also im Falle des Bedingungseintrittes nur für die Zeit bis zum eventuellen Bedingungseintritt, einem anderem rechtsgeschäftlich einzuräumen.
Da nach § 358 ABGB alle anderen (d.h. nicht in § 357 ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht (Klang in Klang2 II 148) und die vertragliche Begründung zeitlich beschränkten Eigentumsrechtes daher zulässig (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu § 358; EvBl 1960/136 mwN).
Freilich sind auch Fälle denkbar, bei denen der Eigentümer bloß obligatorisch verpflichtet wird, das Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt auf einen anderen (hier interessierend: wiederum auf seinem Vormann) zu übertragen (siehe Gschnitzer, Sachenrecht2 150), sodaß diese bloß obligatorische Verpflichtung nicht verbüchert werden könnte. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben, wie sich aus den Eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmungen, vor allem aus der Aufsandungsklausel ergibt. Daraus geht eindeutig der Parteiwille auf Schaffung zeitlich beschränkten Eigentums für den Geschenknehmer hervor, soll doch im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung das Eigentumsrecht für die Erstantragstellerin schon auf Grund dieses Schenkungsvertrages und einer Sterbeurkunde betreffend den Zweitantragsteller (offensichtlich als grundbuchsfähigen Nachweis des Bedingungseintrittes) einverleibt werden können: Die Erstantragstellerin wird daher nicht Rechtsnachfolgerin, sondern bloß Zeitfolgerin im Eigentum des Zweitantragstellers (siehe Klang in Klang2 II 148).
Die Ablehnung "zeitlich beschränkten Eigentums" durch Hofmeister in FS-Kralik, 377 ff (401 f) auch für den Fall des Rückfalls des Eigentumsrechtes an den Rechtsvorgänger des Erwerbers ist zumindest für den Bereich eines solchen Heimfallrechtes nicht überzeugend begründet. Die Ausführungen Hofmeisters beschäftigen sich im wesentlichen mit dem - hier nicht näher zu erörternden - Besitznachfolgerecht Dritter. Zur "Rückfallsklausel" bei Schenkungen wird lediglich ausgeführt, daß diese nicht im Sinne einer ipso iure eintretenden dinglichen Rechtsänderung, sondern so zu interpretieren sei, daß dem Veräußerer bloß ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung zustehe. Nach dem Vorgesagten ist aber eine solche, dem Parteiwillen klar widersprechende Umdeutung, bloß um wenigstens die obligatorische Verpflichtung als Minus gegenüber der vereinbarten dinglichen Wirkung aufrecht zu erhalten, nicht notwendig und auch nicht zulässig.
Der Meinung, die zeitliche Beschränkung des Eigentumsrechtes durch ein Heimfallsrecht, gekleidet in eine auflösende Bedingung, sei entbehrlich, weil zwischen Personen, die in einem in § 364 c ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnis stehen, ohnedies ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit gleicher Wirkung begründet werden könnte (so zB RPflSlgG 192), kann nicht gefolgt werden, weil durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das auch in der hier zu beurteilenden Rechtssache zwischen den Parteien, die im Angehörigkeitsverhältnis des § 364 c ABGB stehen, vereinbart wurde, nur eine Verfügungsbeschränkung des eingetragenen Eigentümers gegebenenfalls bloß bis zu dessen Ableben bewirkt wird, keinesfalls jedoch der Rückfall der Sache an den ursprünglichen Eigentümer bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vermag daher nicht die Wirkung eines durch ein Heimfallsrecht zeitlich beschränkten Eigentums zu entfalten (vgl hiezu RPflSlgG 1553).
Die Zulässigkeit des durch ein Heimfallsrecht zeitlich beschränkten Eigentums, weil es sich dabei inhaltlich ebenso um Volleigentum wie im Falle des Vorliegens anderer Eigentumsbeschränkungen, sei es vertraglicher oder gesetzlicher handelt, hat wegen des Intabulationsprinzips (§ 431 ABGB) zwingend zur Folge, daß es im Grundbuch einzutragen ist. § 9 GBG, wonach im Grundbuch nur dingliche Rechte eingetragen werden können, steht dem nicht entgegen, weil auch in einem solchen Fall zeitlich beschränkten Eigentums ein dingliches Recht, eben das Eigentumsrecht des Erwerbers, eingetragen wird. Die mit der Eigentumsbeschränkung verbundene Rechtsfolge, daß im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung der frühere Eigentümer wieder einzutragen ist, weil dessen bücherliches Recht wieder auflebt, das heißt nach Ablauf der Zeitspanne, innerhalb der das Eigentumsrecht einem anderen zustand, wieder weiterbesteht, vermag daran nichts zu ändern.
Zulässig ist die grundbücherliche Eintragung von Vereinbarungen, welche die Beschränkung des Inhaltes eines dinglichen Rechtes zum Gegenstand haben, daher zB auch das vertraglich ausbedungene Heimfallsrecht an einer Liegenschaft Klang in Klang2 II 339). Dabei handelt es sich nicht um die bedingte Eintragung eines Rechtes, die durch Vormerkung zu geschehen hätte, sondern um die unbedingte Eintragung, also die Einverleibung eines bedingten Rechtes. Der Unterschied besteht darin, daß durch die Vormerkung das Recht nur gegen nachträgliche Rechtfertigung erworben wird, während durch die Einverleibung des auflösend bedingten Rechtes das Recht durch die Eintragung sofort ohne nachträgliche Rechtfertigung erworben wird, das Recht selbst aber nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses besteht. Derartige Eintragungen sind durch das Gesetz keineswegs ausgeschlossen, und sie erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiezu gegeben sind, durch Einverleibung des Rechtes unter der gestellten Bedingung, wobei diese Bedingung als Beschränkung in der Eintragung des Rechtes selbst oder durch besondere Eintragung zum Ausdruck zu bringen ist (Bartsch, Grundbuchsgesetz7 21). Die Rechtsprechung (Bartsch, aaO FN 3) hat die Einverleibung unter Beifügung der entsprechenden Beschränkung zugelassen. Die Eigentumsbeschränkung durch die auflösende Bedingung kann daher - wie beantragt - durch einen Hinweis gemäß § 5 Satz 2 GBG iVm § 12 Abs 3 GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.
Da den Eintragungsbegehren der Antragsteller auch keine anderen Gründe entgegenstehen, war der antragsabweisende Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch geschehen im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.