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BFGjournal 5, Mai 2010, Seite 187

Aufteilung der Vorsteuern aus den Errichtungskosten für ein Ordinationsgebäude samt Hausapotheke

Alfred Thallinger

Der VwGH hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis zur Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Ordinationsgebäudes samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke den Flächenschlüssel als sachgerechten Aufteilungsmaßstab bestätigt.


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§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 5 UStG 1994, Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 der 6. MwSt-RL (Stand: RL 95/7/EG vom )

Der Fall

Ein praktischer Arzt mit der Befugnis zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke errichtete in den Jahren 2001 und 2002 ein Ordinationsgebäude inklusive Hausapotheke. Hinsichtlich der Baukosten nahm er die Aufteilung der Vorsteuern unter Anwendung des „Umsatzschlüssels gemäß § 12 Abs. 5 UStG 1994 vor und machte 50 % der gesamten Vorsteuern geltend.

Das Finanzamt nahm nach entsprechenden Erhebungen die Aufteilung der Vorsteuern aus den Baukosten für das Ordinationsgebäude nach dessen Nutzfläche vor.

Gegen die vom Finanzamt hinsichtlich Flächen und Nutzungsart des Betriebsobjekts (Ordination samt Hausapotheke) grundsätzlich getroffenen und niederschriftlich dokumentierten Feststellungen wurden keine Einwände erhoben. Streit bestand lediglich über die Methode der Aufteilung der Vorsteuern aus den Baukosten.

Der Berufungswerber vertrat den Standpunkt, der Medikamentenverkauf aus der Hausapotheke lasse sich nicht von der medizinischen Diagnose und Behandlung in der Ordination trennen, sondern sei Teil der ärztlichen Gesamtleistung. Damit sei der Umsatzschlüssel anzuwenden.

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