OGH vom 19.05.2020, 5Ob5/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ ***** KG ***** (Liegenschaftsadresse *****), vertreten durch die Hauswirth – Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K***** Rechtsanwalts GmbH, *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, wegen 38.765,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 184/19p-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Im Konkursverfahren über das Vermögen der W***** GmbH wurde der bisherige Masseverwalter Dr. H***** zufolge seines Verzichts auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft des Amts enthoben und an dessen Stelle die K***** Rechtsanwalts GmbH zur neuen Masseverwalterin bestellt. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei war daher entsprechend zu berichtigen.
II. Die Revisionswerberin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
1. Das in § 27 WEG 2002 normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Wohnungseigentümers nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 IO; RIS-Justiz RS0114463).Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche können auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine neue Klage ist allerdings gegen den Insolvenzverwalter zu richten und ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Verfahren ist gegen den Insolvenzverwalter fortzusetzen (§ 6 Abs 2 IO). Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechts. Für eine solche Klage besteht die Prozesssperre des § 6 Abs 1 IO daher nicht (RS0114464).
2. Die beklagte Partei beharrt in ihrer Revision auf dem Standpunkt, dass die Klageforderung nicht oder zumindest nicht zur Gänze durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 besichert sei. Die nicht bloß auf Basis der Klagebehauptungen vorzunehmende materielle Prüfung der Voraussetzungen dafür ergebe, dass die geltend gemachten Schadenersatz- bzw Regressforderungen schon dem Grunde nach nicht von Abs 1 leg cit umfasst und jedenfalls zum Teil nicht innerhalb der in Abs 2 leg cit normierten Frist eingeklagt worden seien. Der Klägerin komme daher kein Absonderungsrecht iSd § 6 Abs 2 IO zu, sodass deren Klage im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Wohnungseigentümerin nicht zulässig sei.
3. Das Berufungsgericht hat diese von der beklagten Partei behauptete Nichtberücksichtigung der Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO geprüft und die darauf gestützte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RS0118054; RS0064002; RS0111172) verneint. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung wegen dieses Nichtigkeitsgrundes verworfen hat, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981; RS0043405; RS0042925). Daran vermag auch die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes nichts zu ändern (4 Ob 134/18m). Eine Auseinandersetzung mit den ausschließlich im Zusammenhang mit der Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO stehenden Fragen zum Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 kommt daher im Revisionsverfahren nicht mehr in Betracht.
4. Dass der beklagte Wohnungseigentümer für die durch das Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 besicherte Forderungen mit seinem gesamten Vermögen haftet und das Urteilsbegehren daher keines die Exekution auf die Pfandsache einschränkenden Zusatzes bedarf, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 81/00y; RS0113514).
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00005.20A.0519.000 |
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