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OGH vom 11.07.2008, 3Ob85/08h

OGH vom 11.07.2008, 3Ob85/08h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Rudolf M*****, und 2.) Beatrix M*****, beide vertreten durch Dr. Philipp Meran, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Eberhard Wallentin, Rechtsanwalt, Wien 9, Porzellangasse 4-6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Roland Peter P*****, wegen 43.373,79 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 730/06k-16, womit der Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 21 E 5552/06g-2, zurückgewiesen wurde und über Rekurs der Drittschuldnerin Theodora P*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 21 E 5552/06g-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Verwiesen wird auf die Vorentscheidungen 3 Ob 98/07v und 3 Ob 275/07y.

Über das Vermögen des Verpflichteten (im Folgenden weiter Verpflichteter) wurde vom Handelsgericht (HG) Wien zu AZ 6 S 419/98d mit Beschluss vom der - noch nicht aufgehobene - Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wallentin zum Masseverwalter (im Folgenden nur Masseverwalter) bestellt. Der Verpflichtete schuldet den beiden Betreibenden aufgrund eines Urteils des HG Wien vom restliche 43.373,79 EUR sA. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Bezirksgericht (BG) Donaustadt den Betreibenden gegen den Verpflichteten mit Beschluss vom zu AZ 14 E 5886/97w die Exekution ua durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer Forderung, die dem Verpflichteten gegen die Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden nur PSK) aus dem Konto Nr 74.246.662 (im Folgenden nur PSK-Konto) zustehe. In ihrem Exekutionsantrag hatten die Betreibenden behauptet, das PSK-Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten und stehe in seiner Verfügungsmacht, obwohl es auf den Namen seiner Ehegattin laute. Der erkennende Senat führte in seiner - diesen Exekutionsantrag betreffenden - Revisionsrekursentscheidung 3 Ob 133/99a (= RPflE 2000/1) aus, das Exekutionsbewilligungsgericht habe nicht zu prüfen, ob die Forderung bestehe, es sei denn, dass schon aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil ersichtlich sei. Dies treffe hier nicht zu, weil der Umstand, dass das Konto auf einen anderen Namen laute, nicht ausschließe, dass der Verpflichtete dennoch Verfügungsberechtigter sei. Ein Hindernis für die Bewilligung der beantragten Forderungsexekution bestehe daher nicht. In der Folge führten die Betreibenden gegen die PSK beim HG Wien einen Drittschuldnerprozess, den sie in allen drei Instanzen verloren. In der Revisionsentscheidung 2 Ob 166/02d (= ecolex 2003, 882 = RdW 2002, 726) wird ausgeführt, dass bei der Pfändung von Bankguthaben der Verpflichtete Inhaber des gepfändeten Kontos sein müsse; eine vom Kontoinhaber abgeleitete Zeichnungsbefugnis reiche nicht aus. Denn die Rechtsstellung des Drittschuldners werde durch die Überweisung zur Einziehung nicht geändert; seine Zahlungspflicht gegenüber dem Überweisungsgläubiger entspreche grundsätzlich jener gegenüber dem Verpflichteten. Es komme demnach darauf an, ob dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner ein eigener klagbarer Zahlungsanspruch zukomme. Dies sei gemäß § 4 Abs 3 der maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr zu verneinen, weil nur der Kontoinhaber - in casu Ehegattin des Verpflichteten - der Bank (PSK) gegenüber berechtigt und verpflichtet sei. Dass dem Verpflichteten von seiner Ehegattin als Kontoinhaberin eine Zeichnungsberechtigung erteilt worden sei, ändere dies nicht, weil die Zeichnungsberechtigung im Zweifel nur als Bevollmächtigung in Ansehung des Kontos verstanden werden müsse. Dem Verpflichteten stehe also kein eigener Anspruch zu, den die hier Betreibenden als Überweisungsgläubiger geltend machen könnten. Sollte es sich tatsächlich wirtschaftlich um Vermögen des Verpflichteten handeln, wären sie darauf zu verweisen, vorerst exekutiv auf den Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten gegen seine Ehegattin zu greifen. Auch nach Treuhandrecht würde sich nämlich ergeben, dass die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen könnten, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder.

Danach beantragten die Betreibenden die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen seine Ehegattin als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Forderung aus dem PSK-Konto. Da dieser Exekutionsantrag am - also während des Konkursverfahrens - gestellt wurde, brachten sie zur Bescheinigung der Zulässigkeit der Exekution gemäß § 10 KO vor, dass durch die mit Beschluss des BG Donaustadt vom bewilligte Exekution das Kontoguthaben durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung zu Gunsten der Betreibenden aus dem Vermögen des Verpflichteten ausgeschieden sei, weshalb dieses Guthaben und „naturgemäß" auch der betreffende Ausfolgungsanspruch gegen die Ehegattin des Verpflichteten nicht zur Konkursmasse gehöre. Mit dem Exekutionsantrag legten die Betreibenden eine vom Masseverwalter gegen die Ehegattin des Verpflichteten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien zu AZ 7 Cg 48/04m im Jahr 2004 eingebrachte Klage über 391.082,33 EUR vor. Aus der Klageerzählung ergibt sich, dass sich der Gemeinschuldner (Verpflichtete) ab 1964 in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens mit Kreditvermittlungen befasst habe, wobei er Anlagegelder von diversen Geldgebern an Kleinkreditnehmer weitervergeben habe. Ab 1982 seien die Kreditvergaben über eine Gesellschaft mbH abgewickelt worden, deren Gesellschafter zu 25 % der Verpflichtete und zu 75 % dessen Ehegattin gewesen sei. Ab 1994 sei der Verpflichtete wiederum auch unmittelbar als Kreditgeber aufgetreten. Als der Verpflichtete mit Kapitalrückforderungen seiner Gläubiger konfrontiert worden sei, habe er im September 1995 bei der PSK unter dem Namen seiner Ehegattin das genannte PSK-Konto eröffnet und dieses für einlangende Rückzahlungen seiner Kleinkreditnehmer verwendet. Von September 1995 bis November 2003 hätten die Kleinkreditnehmer insgesamt 391.082,33 EUR auf dieses Konto eingezahlt; im selben Zeitraum hätten die Entnahmen von diesem Konto durch den Verpflichteten und/oder dessen Ehegattin 401.273,05 EUR betragen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die 1998 erfolgte Konkurseröffnung sei der Verpflichtete letztendlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 159 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Ehegattin aber von der gegen sie erhobenen Anklage wegen §§ 12, 156 StGB im Zweifel freigesprochen worden. Sowohl der Verpflichtete als auch seine Ehegattin würden sich zu Unrecht darauf stützen, dass die auf das Konto geleisteten Zahlungen aus Kleinkrediten stammten, die nicht der Verpflichtete gewährt habe, sondern aus Kleinkrediten herrührten, die dieser angeblich als „Treuhänder" für seine Ehegattin vergeben habe. Die Auffassung, diese Rückzahlungen seien nicht Bestandteil der Konkursmasse, sei unrichtig. Aus den vorhandenen Unterlagen seien Anhaltspunkte für eine derartige Darlehens- und/oder Treuhandkonstruktion zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten nicht zu entnehmen. Der Betrag von 391.082,23 EUR sei mittlerweile vom Konto behoben worden, ohne der Konkursmasse zugekommen zu sein, weshalb die Konkursmasse in dieser Höhe geschädigt sei. In der Forderung von 391.082,23 EUR sei eine Teilforderung von 43.373,79 EUR enthalten, die den - hier - Betreibenden aufgrund der von ihnen beim BG Donaustadt geführten Forderungsexekution in Ansehung des PSK-Kontos gegen die PSK als Drittschuldnerin zustehe. Das beim LGZ Wien zu AZ 7 Cg 48/04m anhängig gewesene Verfahren ist infolge Klagerückziehung im April 2008 beendet.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten unangefochten zurück und änderte über Rekurs der Drittschuldnerin diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Rechtlich ging die zweite Instanz davon aus, dass nach Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden könne. Von diesem Grundsatz bestünden zwei Ausnahmen, deren Voraussetzungen jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Zum einen habe der betreibende Gläubiger auch noch nach der Konkurseröffnung das Recht, Befriedigung im Range eines vom Konkurs nicht berührten vertraglichen oder exekutiven Pfandrechts zu suchen (§ 11 KO). Ein solches Absonderungsrecht hätten die Betreibenden nach der Aktenlage an Ansprüchen, die dem Verpflichteten (Gemeinschuldner) gegen seine Ehegattin (als Drittschuldnerin) zustünden, nicht erworben, weil die vom BG Donaustadt erteilte Exekutionsbewilligung keine Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Ehegattin, sondern ausschließlich seine Ansprüche gegen die PSK erfasse. Zum anderen könne der betreibende Gläubiger auch nach der Konkurseröffnung auf konkursfreies Vermögen Exekution führen. Es bestehe aber kein Zweifel daran, dass allfällige Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Ehegattin nach wie vor in die Konkursmasse fielen, mache doch der Verpflichtete (vertreten durch den Masseverwalter) genau solche Ansprüche derzeit in dem vor dem LGZ Wien geführten Verfahren geltend. Eine Ausscheidung iSd § 119 Abs 5 KO, welche nur durch Beschluss des Konkursgerichts erfolgen könne, sei nach der Aktenlage nicht erfolgt. Der Exekutionsführung stehe demnach die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 KO entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig:

In ihrem Revisionsrekurs vertreten die Rechtsmittelwerber zusammengefasst den Standpunkt, es sei nicht einsichtig, aus welchem Grund ihnen die Exekution nur auf den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen seine Ehegattin offenstehen und jene direkt auf das Kontoguthaben verwehrt sein sollte, obwohl dieses wirtschaftlich zum Vermögen des Verpflichteten zähle. Wäre bei Bankguthaben die Pfändbarkeit von bloß „wirtschaftlichem Eigentum" nicht zulässig, könnte jeder Kridatar einen Gläubigerzugriff auf Gelder aus seinem Vermögen dadurch verhindern, dass er sich - wie es der Verpflichtete hier getan habe - eines Bankkontos bediene, dessen bankrechtlicher Inhaber nicht er, sondern ein „Strohmann" sei, der ihm eine Zeichnungsbefugnis einräume und so den Zugriff auf das Kontoguthaben ermögliche.

Mit diesen Argumenten wird ein Abweichen des Rekursgerichts von der ständigen Rechtsprechung nicht aufgezeigt:

Nach Eröffnung des Konkurses besteht grundsätzlich „Exekutionssperre". Infolge des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger kann eine Einzelvollstreckung in die Konkursmasse nicht mehr erwirkt werden. § 10 Abs 1 KO verbietet den Erwerb richterlicher Absonderungsrechte während des Konkurses (Apathy in Bartsch/Pollak/Burgstaller, Österreichisches Insolvenzrecht Kommentar4, § 10 KO Rz 2 f).

Deckungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung, etwa Absonderungsrechte (§ 11 KO), bleiben hingegen trotz Konkurseröffnung aufrecht. Sie können wie vor dem Konkurs ohne Rücksicht auf andere Gläubiger verfolgt werden. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet der Konkurseröffnung eine vollstreckbare exekutive Forderung durchsetzen will, hat bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung zu behaupten und zu beweisen, dass sein Recht von der Konkurseröffnung nicht berührt werde (stRsp, zuletzt 3 Ob 38/04s = EvBl 2005/8 = ZIK 2004, 130 = RZ 2005/9 = RPflE 2004/64 mwN aus der Lehre; RIS-Justiz RS0000387).

Dieser Nachweis ist den Betreibenden nicht gelungen: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen (stRsp, 8 Ob 55/04b = SZ 2004/140 uva; zuletzt 3 Ob 269/06i zu einer exekutiven Pfändung nach §§ 331 ff EO; RIS-Justiz RS0032577). Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners, vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wird nach dem maßgeblichen § 294 EO ein exekutives Pfandrecht an einem Forderungsrecht durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner begründet; dieser Zeitpunkt ist für die Begründung des Pfandrechts maßgebend (§ 294 Abs 1 zweiter Satz EO; Oberhammer in Angst, EO2, § 294 Rz 21). Zwar ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Zustellung des Zahlungsverbots an die PSK als Drittschuldnerin bereits 1997, also noch vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten, erfolgte. Die damals erfolgte Exekutionsbewilligung beruhte lediglich auf der von den Betreibenden behaupteten und sich später als unrichtig herausgestellten Tatsache, dass der Verpflichtete Kontoinhaber sei. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend aufzeigte, ist das 1997 erworbene Pfandrecht mit dem nunmehr beantragten Pfandrecht nicht identisch. Zwar geht es vordergründig um das PSK-Konto, allerdings wurde 1997 - und somit vor Konkurseröffnung - der Anspruch des Verpflichteten gegen die PSK als Drittschuldnerin aus einem Kontovertrag gepfändet und zur Einziehung überwiesen, wogegen sich die nunmehr - und somit nach Konkurseröffnung - beantragte Pfändung auf den (behaupteten) „Ausfolgungsanspruch" des Verpflichteten gegen dessen Ehegattin als Kontoinhaberin und nunmehrige Drittschuldnerin stützt. Drittschuldner und Rechtsgrund der beiden Forderungen des Verpflichteten sind daher nicht ident. An die Ehegattin des Verpflichteten wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor Konkurseröffnung kein Zahlungsverbot zugestellt, mit dem ihr nachteilige Verfügungen über den Herausgabeanspruch des Verpflichteten zu Lasten der Betreibenden untersagt worden wären (Oberhammer aaO Rz 27).

Zur Argumentation der Revisionsrekurswerber, eine Exekutionsführung direkt auf das Kontoguthaben sollte zulässig sein, weil dieses wirtschaftlich zum Vermögen des Verpflichteten zähle, ist auf die bereits erwähnte Entscheidung 2 Ob 166/02d im Drittschuldnerprozess gegen die PSK zu verweisen, in der ausgeführt wird: Sollte es sich tatsächlich wirtschaftlich um Vermögen des Verpflichteten handeln, wären die Kläger [hier Betreibende] darauf zu verweisen, vorerst exekutiv auf den Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten gegen seine Ehefrau zu greifen. Auch nach Treuhand-Recht würde sich nämlich ergeben, dass die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen können, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder (Apathy in Schwimann2 § 1002 ABGB Rz 12 mwN; Strasser in Rummel3 § 1002 ABGB Rz 42k aE mwN). Dieser Auffassung ist auch Oberhammer (aaO § 294 Rz 15) beigetreten. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlass. Entgegen der Rechtsmittelauffassung ist die nunmehr beantragte Pfändung nicht als „Fortführung" der 1997 erfolgten Pfändung anzusehen. Dass in einem gänzlich andere Zusammenhang - in Ansehung des die Einlagensicherung betreffenden § 93 BWG - das „wirtschaftliche Eigentum" am Bankguthaben als Rechtsgrundlage auf Auszahlung des Entschädigungsanspruchs nach dem BWG anerkannt wurde, vermag die von den Revisionsrekurswerbern trotz Konkurseröffnung gewünschte Exekutionsführung auf den Anspruch des Verpflichteten gegen seine Ehegattin als Kontoinhaberin nicht zulässig zu machen (§ 10 KO). Der behauptete Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten ist kein konkursfreies Vermögen, weil von den Betreibenden weder ein entsprechender Überlassungsakt des Masseverwalters behauptet wurde - ein derartiger Akt konnte auch nicht durch die Exekutionsbewilligung vom ersetzt werden, weil damit höchstens ein Absonderungsrecht begründet worden wäre - noch der Ausfolgungsanspruch des verpflichteten Gemeinschuldners nicht massezugehörig wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).