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BFGjournal 4, April 2010, Seite 151

Kein faires Verfahren bei einjähriger Untätigkeit des Finanzamts

Rudolf Wanke und Petra Borgmann

Ist nach Ansicht des Finanzamts zwar dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen, aber greift das Finanzamt erstmals nach Stellung des Vorlageantrags von sich aus andere Punkte auf, wird der Steuerpflichtige in seinem Recht auf Erledigung ohne unnötigen Aufschub verletzt, wenn nach einer einjährigen Untätigkeit des Finanzamts im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren über das Berufungsbegehren hinaus weitere Ermittlungen gepflogen werden. Der UFS hat sich in dieser Entscheidung erstmals zum Spannungsfeld zwischen amtswegigen Ermittlungen und einer Erledigung innerhalb angemessener Zeit geäußert.


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§§ 114, 115, 119, 139, 161, 183, 276, 280, 289, 311 BAO, § 27 VwGG, Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988

Der Fall

Der Berufungswerber reichte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 elektronisch ein. Unter anderem beantragte er die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags, gab an, für drei Kinder Familienbeihilfe zu beziehen, und erklärte Werbungskosten von 7.852,63 Euro.

Das Finanzamt erließ (einen Tag später) mit Datum den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. Bei den nichtselbständigen Einkünften wurden die beantragten Werbungskosten von 7.852,63 Euro berü...

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