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Kein faires Verfahren bei einjähriger Untätigkeit des Finanzamts
Ist nach Ansicht des Finanzamts zwar dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen, aber greift das Finanzamt erstmals nach Stellung des Vorlageantrags von sich aus andere Punkte auf, wird der Steuerpflichtige in seinem Recht auf Erledigung ohne unnötigen Aufschub verletzt, wenn nach einer einjährigen Untätigkeit des Finanzamts im zweitinstanzlichen Abgabenverfahren über das Berufungsbegehren hinaus weitere Ermittlungen gepflogen werden. Der UFS hat sich in dieser Entscheidung erstmals zum Spannungsfeld zwischen amtswegigen Ermittlungen und einer Erledigung innerhalb angemessener Zeit geäußert.
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Der Fall
Der Berufungswerber reichte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 elektronisch ein. Unter anderem beantragte er die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags, gab an, für drei Kinder Familienbeihilfe zu beziehen, und erklärte Werbungskosten von 7.852,63 Euro.
Das Finanzamt erließ (einen Tag später) mit Datum den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. Bei den nichtselbständigen Einkünften wurden die beantragten Werbungskosten von 7.852,63 Euro berü...