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BFGjournal 3, März 2010, Seite 115

Folgen der nicht vorschriftsmäßigen Bezahlung von Eingaben- und Beilagengebühren

Hedwig Bavenek-Weber

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Folgen der nicht vorschriftsmäßigen Bezahlung von Eingaben- und Beilagengebühren
§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Z 1 GebG

Der Fall

Der Berufungswerber meldete beim Magistrat der Stadt X das Baumeistergewerbe an und ersuchte um Genehmigung der Bestellung des Herrn Y zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes. Der Magistrat untersagte die Ausübung dieses Gewerbes. Dieser S. 116 Bescheid wurde nach einem Zustellversuch beim Postamt zur Abholung hinterlegt und somit zugestellt. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass für die Eingabe Gebühren im Betrag von 56,80 Euro und für die Beilagen 21,60 Euro innerhalb der angegebenen Frist nachzureichen sind, da ansonsten das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern verständigt werden müsse. Da die Gebühren nicht entrichtet wurden, setzte das Finanzamt 78,40 Euro mit Bescheid gemäß § 203 BAO und die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50 %, das sind 39,20 Euro, fest. In der Berufung ging es um die 50%ige Erhöhung.

Die Entscheidung

Der UFS wies unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des , die Berufung als unbegründet ab: Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die d...

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