Suchen Kontrast Hilfe
OGH 25.01.2000, 5Ob5/00x

OGH 25.01.2000, 5Ob5/00x

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4
RS0111820
§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.
Norm
MRG idF 3. WÄG §16 Abs4
RS0111201
Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.
Normen
RS0113014
Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.
Normen
NahversG §1
NahversG §2
RS0070977
Der OGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 1 und 2 NahversG wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe: Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen so weit bestimmbaren Inhalt haben, daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen (VfSlg 6477, 7907 uva). Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen (VwSlgNF 2932 A ua). Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe - wie "sachliche Rechtfertigung" oder "entsprechende Gegenleistung" - zu; es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.
Normen
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4
RS0112446
Das Vorzeigen des schriftlichen Gutachtens, seien dabei auch die einzelnen Punkte mit dem Antragsteller erörtert worden, ist keine ausdrückliche schriftliche Bekanntgabe.
Normen
MRG idF 3. WÄG §16 Abs4
RichtWG §2 Abs3
RS0113015
Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückgewiesen. Die ohne Freistellung erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin langte erst am und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 39 R 386/99z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG iVm § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung der konkreten Lösung ergeben, sind vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann, sie also noch eine Prüfung am Gesetzesinhalt ermöglichen. Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, die sich in bestimmten Lebensbereichen und Sachbereichen herausgebildet haben; sie sind nach solchen Maßstäben auszulegen. Diese Voraussetzungen treffen aber auf die hier in Frage stehenden und vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe zu. Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren (ÖBl 1990, 217 mwN).

Das Rekursgericht hat die vom erkennenden Senat bereits mehrfach (5 Ob 199/98w = WoBl 1999, 44; 5 Ob 238/99g) dargelegte Rechtsauffassung über die ausdrückliche Bekanntgabe der für einen Lagezuschlag maßgebenden Umstände und den Sinn der Formvorschrift iSd § 16 Abs 4 MRG richtig angewendet. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist auch von einer gefestigten Rechtsprechung in diesem Sinn auszugehen. Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag iSd § 16 Abs 3 MRG berechtigt, keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe iSd § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist. Der erkennende Senat hat überdies ausgesprochen, dass bloße Erörterungen zwischen Vermieter und Mieter die zwingend vorgeschriebene schriftliche Bekanntgabe nicht ersetzen können (5 Ob 238/99g).

Wenn das Rekursgericht das der Antragstellerin ausgehändigte Schreiben (Beilage ./1) für unzureichend erachtete, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00005.00X.0215.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-68350