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OGH vom 22.04.1997, 4Ob84/97z

OGH vom 22.04.1997, 4Ob84/97z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Friedrich Salvator H*****, 2. Dr. Michael Salvator H*****, 3. Ing. Franz Salvator H*****, 4. Leopold H*****, 5. Franz Josef W*****, 6. Dr. Josef W*****, 7. Vitus W*****, alle vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Marie Sophie S 2. Maria-Antoinette G*****, 3. Marie Christine W*****, 4. Marie Valerie S*****, alle vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen jeweils S 1,224.016,30 sA (insgesamt S 4,896.065,-- sA), infolge Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 14 R 167/96y-25, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 13 Cg 269/94p-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. beschlossen:

Die Revision wird, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Die Beklagten sind jeweils schuldig, den Klägern S 1,224.016,30 samt 4 % Zinsen aus S 11.583,75 vom bis , aus S 38.612,50 vom bis , aus S 50.196,25 vom bis , aus S 61.780,-- vom bis , aus S 73.363,75 vom bis , aus S 84.947,50 vom bis , aus S 96.531,25 vom bis , aus S 108.115,-- vom bis , aus S 119.698,75 vom bis , aus S 131.282,50 vom bis , aus S 169.895,-- vom bis , aus S 181.478,75 vom bis , aus S 193.062,50 vom bis , aus S 204.646,25 vom bis , aus S 243.258,75 vom bis , aus S 254.842,50 vom bis , aus S 308.900,-- vom bis , aus S 378.402,50 vom bis , aus S 389.986,25 vom bis , aus S 451.766,25 vom bis , aus S 463.350,-- vom bis , aus S 513.546,25 vom bis , aus S 525.130,-- vom bis , aus S 536.713,75 vom bis , aus S 548.297,50 vom bis , aus S 586.910,-- vom bis , aus S 598.493,75 vom bis , aus S 648.690,-- vom bis , aus S 698.886,25 vom bis , aus S 710.470,-- vom bis , aus S 760.666,25 vom bis , aus S 772.250,-- vom bis , aus S 822.446,25 vom bis , aus S 834.030,-- vom bis , aus S 969.173,75 vom bis , aus S 980.757,50 vom bis , aus S 992.341,25 vom bis , aus S 1,050.260,-- vom bis , aus S 1,061.843,80 vom bis , aus S 1,131.346,30 vom bis , aus S 1,142.930,-- vom bis , aus S 1,212.432,50 vom bis , aus S 1,224.016,30 seit samt 4 % Zinseszinsen von den bis zum Tage der Klagszustellung fällig gewordenen Zinsen binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Zinsenmehrbegehren, den Klägern mehr als 4 % Zinsen sowie Zinseszinsen bereits ab Klagstag und auch von den nach dem Tage der Klagszustellung fällig gewordenen Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Beklagten sind schuldig, den Klägern die mit S 245.348,10 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 30.691,35 USt und S 61.350,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagten sind schuldig, den Klägern die mit S 494.858,90 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 22.468,98 USt und S 348.045,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Miteigentümer des "H***** Gutes P*****" (idF: Gut P*****). Die Beklagten sind die Töchter von Franz Josef S*****. Franz Josef S***** war zu 15.445/100.000 Anteilen Miteigentümer des Gutes P*****. Er ist am verstorben. Sein Nachlaß wurde den Beklagten mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 9 A 333/96-46, zu je einem Viertel eingeantwortet. Das Eigentumsrecht der Beklagten wurde zu je 15.445/400.000 Anteilen an den zum Gutsbestand des Gutes P***** gehörenden Liegenschaften einverleibt.

Zwischen den Miteigentümern des Gutes P***** besteht seit eine "Miteigentümervereinbarung", welche die Ausübung ihrer Miteigentümerrechte regelt. § 13 der Miteigentümervereinbarung enthält eine Schiedsklausel.

Nach dem Ableben von Franz Josef S***** kam es zwischen den Streitteilen zu Unstimmigkeiten, die zur Einleitung eines Schiedsverfahrens führten. Mit Teil- und Zwischenschiedsspruch vom stellte das Schiedsgericht fest, daß die Miteigentümervereinbarung vom auch gegenüber den Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des am verstorbenen Franz Josef S***** gilt. Das Schiedsgericht wies eine Reihe von Begehren der Streitteile ab, insbesondere das Begehren der Kläger auf Ausschluß der Beklagten von der Gemeinschaft des Eigentums der zum Gut P***** gehörenden Liegenschaften und das Begehren der Beklagten auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an den zum genannten Gut gehörenden Liegenschaften durch Realteilung.

Das Schiedsgericht wertete die Miteigentümervereinbarung vom als Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vertragsteile hätten mit diesem Vertrag die in der Präambel zur Miteigentümervereinbarung bezeichneten Vermögenswerte des Gutes P*****, insbesondere die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, der Gesellschaft gewidmet. Für ein Nebeneinander von Miteigentumsgemeinschaft und Betriebsgesellschaft sei nach der in der Miteigentümervereinbarung getroffenen Regelung kein Raum. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nach dem Tod des Franz Josef S***** fortgesetzt worden; weder die Verlassenschaft nach Franz Josef S***** noch die Beklagten seien Gesellschafterinnen geworden. Die Beklagten seien auch in der Folge nicht in die Gesellschaft eingetreten. Die aus der Gesellschaft "ausgeschiedenen" Beklagten könnten gemäß § 1207 Satz 2 ABGB keine Realteilung verlangen, sondern seien nur berechtigt, von den verbliebenen Gesellschaftern einen Abfindungsbetrag zu fordern. Stichtag sei der Todestag von Franz Josef S*****. Die Beklagten seien seit diesem Zeitpunkt nicht mehr an den von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielten Erträgen des Gutes P***** beteiligt. Sie seien zwar noch Miteigentümerinnen; sie hätten aber keine Verwaltungsrechte. Die dingliche Rechtslage sei dem gesellschaftsrechtlichen Ergebnis anzupassen.

Mit Anerkenntnisschiedsspruch vom wurden die Beklagten schuldig erkannt, in die Einverleibung der ihnen aufgrund der Einantwortungsurkunde im Verlassenschaftsverfahren nach Franz Josef S***** ins Eigentum übertragenen Anteile an den zum Gut P***** gehörenden Liegenschaften zugunsten der Kläger im Verhältnis von deren Liegenschaftsanteilen einzuwilligen.

Mit Schiedsspruch vom wurden die Kläger schuldig erkannt, jeder Beklagten einen Betrag von S 62,885.128,-- samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu zahlen. Der Abfindungsbetrag sei erst ab Einmahnung und nicht schon ab dem Todestag zu verzinsen. Die Miteigentümervereinbarung regle den Abfindungsanspruch nicht. Auch im Gesetz seien die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters im Sinne des § 1207 Satz 2 ABGB nur unzureichend geregelt. Das Gesetz enthalte insbesondere keine Bestimmungen über einen bestimmten Fälligkeitstag oder eine bestimmte Zahlungsfrist für den Abfindungsanspruch. Bei Fehlen einer Fälligkeitsvereinbarung und einer gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung seien die allgemeinen Bestimmungen des § 1417 ABGB anzuwenden. Danach müsse der Gläubiger mahnen; eingemahnt könne nur eine Forderung in bestimmter Höhe werden. Halte der Schuldner die Forderung für überhöht, so könne er den ihm angemessen erscheinenden Betrag zahlen oder sich klagen lassen. Jener Betrag, zu dessen Zahlung der Schuldner verurteilt wird, sei ab Mahnung zu verzinsen. Der Zinsenlauf beginne mit dem der Mahnung folgenden Tag. Die Beklagten hätten den Abfindungsanspruch erstmals mit der am eingebrachten Klage erhoben. Erst mit dem folgenden Tag, dem , hätten die Zinsen zu laufen begonnen. Über die gesetzlichen Zinsen hinausgehende Zinsen könnten nicht gefordert werden. Für die von den Klägern eingewandte Gegenforderung (= die hier geltend gemachten Ausschüttungen) sei das Schiedsgericht nicht zuständig, weil sie vom Schiedsvertrag nicht umfaßt sei.

Die Kläger begehren von jeder der Beklagten S 1,224.016,30 sA.

Die Beklagten hätten die ab dem Tod ihres Vaters bis zur Verkündung des Teil- und Zwischenschiedsspruches am ausgeschütteten Beträge ohne Rechtsgrundlage erhalten. Die Auszahlung habe auf der irrigen Annahme beruht, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Beklagten fortgeführt worden sei. Den Beklagten stehe nur der Abfindungsbetrag samt 4 % Zinsen seit zu.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.

Die Rechtsansicht des Schiedsgerichtes habe die Streitteile überrascht. Sie hätten angenommen, nicht nur Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auch Miteigentümer zu sein. Nach dem Tod ihres Vaters hätten die Beklagten an den Miteigentümerversammlungen teilgenommen, sie hätten die Gestaltungs- und Verfügungsrechte in der Miteigentumsgemeinschaft wahrgenommen und die Bilanzen zugestellt erhalten. Das Begehren der Kläger komme einer entschädigungslosen Enteignung gleich, weil das Kapital der Beklagten weiterhin von der Gesellschaft genutzt worden sei, der Abfindungsbetrag aber erst ab verzinst werde. Die Beklagten seien redliche Besitzer. Sie hätten die Ausschüttungen gutgläubig verbraucht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die Beklagten hätten die Ausschüttungen für die Gebühren des Schiedsgerichtes und der Gutachter verbraucht. Sie seien gutgläubig gewesen. Bei den Ausschüttungen habe es sich um eine Art Fruchtgenuß gehandelt. Die Kläger könnten die gutgläubig verbrauchten Ausschüttungen auch nicht nach § 1447 ABGB zurückfordern.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Falle der Rechtsgrund bei gegenseitigem Leistungsaustausch nachträglich weg und erhalte jeder seine Leistung in der Folge zurück, so dürfe der redliche Leistungsempfänger die mittlerweile bezogenen Früchte behalten. In Fällen beiderseits erhaltener, äquivalenter Leistungen sei der aus der Verweisung des § 1437 ABGB auf § 330 ABGB folgende Gedanke, daß auch bei der Kondiktion einer empfangenen Nichtschuld zwischen redlichen Besitzern keine strenge Rückverrechnung der gezogenen Früchte und Nutzungen stattfinden soll, sondern daß die Früchte dem jeweiligen Leistungsempfänger verbleiben, solange interessengerecht, als diese Regelung nicht in Ausnahmefällen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führe.

Der Abschichtungsanspruch sei Zug um Zug gegen die zu erbringenden, sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses naturgemäß ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Pflichten der Rückabwicklung eines beendeten Vertragsverhältnisses und hänge somit kausal zusammen. Eine Verzinsung des Abschichtungsbetrages komme vor der Rückstellung des vormaligen Gesellschaftsvermögens nicht in Frage.

Das Erkenntnis des Schiedsgerichtes, wonach den Beklagten der Abschichtungsbetrag bereits vor der Übertragung ihrer Liegenschaftsanteile samt Zinsen ab zustehe, sei zwar bindend. Für die Zeit vor dem sei aber die Rückabwicklung nach den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen vorzunehmen. Beide Seiten hätten beim Ausscheiden des Vaters der Beklagten aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen äquivalenten Leistungsaustausch vorzunehmen, der dem Leistungsaustausch bei nachträglichem Wegfall des Rechtsgrundes vergleichbar sei. Die Anwendung dieser Grundsätze nur nach dem würde zu einem unbilligen Ergebnis führen. Da die Ausschüttungen aber bereits im Juni 1989 geendet haben, hätten sie den Beklagten als Nutzungen der ihnen zustehenden Miteigentumsanteile zu verbleiben.

Zum selben Ergebnis führe der Einwand gutgläubigen Verbrauches. Aus der gesamten Vertragsgestaltung gehe hervor, daß die Ausschüttungen zur Bestreitung des Unterhaltes der Gesellschafter dienen sollten. Erst mit der Verzinsung des Abschichtungsbetrages werde diese Unterhaltsform für jeden der Beteiligten erkennbar beendet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und teilweise berechtigt.

Die Kläger sind der Auffassung, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Es gehe nicht um einen unwirksamen Kaufvertrag, die Rückforderung des Gebrauchsvorteils für die Sache und die Verzinsung des Kaufpreises, sondern um die Rückforderung einer zu Unrecht erfolgten Ausschüttung an einen Nichtgesellschafter. § 330 ABGB sei nicht heranzuziehen, weil die Früchte selbst Gegenstand der Kondiktion seien. Mit dem Tod des Vaters der Beklagten sei kein Leistungsaustausch vorzunehmen gewesen. Nur die Kläger und nicht auch die Beklagten hätten eine Leistung zu erbringen gehabt. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, das Gesellschaftsvermögen zu benutzen. Im Schiedsverfahren sei festgestellt worden, daß die Beklagten weder Miteigentumsanteile noch Benutzungsrechte gehabt hätten. Die angefochtene Entscheidung sei nichtig, weil das Berufungsgericht entgegen dem Schiedsspruch eine Zug um Zug-Abwicklungsverpflichtung annehme. Damit verstoße es gegen die Rechtskraft- und Bindungswirkung des Schiedsspruches.

1. Zur Revision wegen Nichtigkeit

Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß der Abschichtungsanspruch Zug um Zug gegen die sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen sei, während das Schiedsgericht eine Zug um Zug-Verpflichtung verneint hat. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber für seine Entscheidung ohne Bedeutung geblieben. Die Annahme einer Zug um Zug-Verpflichtung führt nur dazu, daß die Beklagten die Übertragung des Eigentums bis zur Zahlung ihres Abschichtungsguthabens verweigern können. Sie hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Beklagten Ausschüttungen zurückzahlen müssen, die sie für einen Zeitraum erhalten haben, in dem sie zwar nicht mehr Gesellschafterinnen, wohl aber noch als Miteigentümerinnen im Grundbuch eingetragen waren.

2. Zur Revision in der Sache selbst

Der nicht besitzende Eigentümer kann vom Inhaber mit der Eigentumsklage (rei vindicatio) die Herausgabe der Sache verlangen (§ 366 ABGB). Er kann damit nicht nur die Zurückstellung der Sache, sondern auch die Herausgabe des Zuwachses begehren (§§ 404 ff ABGB). Ein redlicher Besitzer darf sich allerdings die bereits abgesonderten Früchte behalten (§ 330 ABGB; Koziol/Welser10 I 93 ff mwN).

Die Kläger stützen ihren Anspruch nicht auf das Eigentum an einer Sache - die Ausschüttungen sind in das Eigentum der Beklagten übergegangen -, sondern darauf, daß sie den Beklagten Leistungen erbracht haben. Der Anspruch der Kläger kann sich daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht "bloß auf § 330 ABGB stützen", regelt diese Bestimmung doch nur die Zuweisung der abgesonderten Früchte zwischen nicht besitzendem Eigentümer und redlichem Besitzer.

Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 1431 ABGB: Nach dieser Bestimmung kann die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert werden. Das Gesetz stellt den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum ausdrücklich gleich. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 53/71 mwN). Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten (Apathy, Redlicher oder unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137 [142] mwN).

Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen (vgl Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung 122). Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß § 1437 ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer (§§ 329 ff; Koziol/Welser10 I 437 mwN). Der Empfänger einer Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte oder nicht. Damit verweist § 1437 ABGB auf § 330 ABGB, wonach dem redlichen Besitzer alle aus der Sache entspringenden Früchte gehören, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind, und auch alle anderen von der Sache eingehobenen Nutzungen, sofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig geworden sind. Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Fall der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen (SZ 64/47 mwN).

Nach anderer Ansicht gebühren die Früchte auch in solchen Fällen dem Empfänger, der aber für die Benutzung der Sache ein Entgelt zu leisten hat (Koziol/Welser aaO 437 mwN). Bei der Rückabwicklung synallagmatischer Verträge wird aufgrund der subjektiven Äquivalents der Leistungen angenommen, daß sich die Früchte gegenseitig "aufheben" und daher nicht zu vergüten sind. Hat der Empfänger die Zahlung als vermeintlicher, aber nicht wahrer Gläubiger hingegen ohne Gegenleistung erhalten, so verliert er bei einer Verpflichtung zur Herausgabe der Früchte selbst im Falle seiner Redlichkeit im wirtschaftlichen Ergebnis nichts. Eine Gleichstellung mit dem redlichen Besitzer, der den Kaufpreis vom Veräußerer der Sache (oft) nicht zurückerhalten kann, ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (SZ 60/6 = EvBl 1987/116 = JBl 1987, 513; SZ 64/47, jeweils mwN).

Der Vater der Beklagten war bis zu seinem Tode Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welcher er seine Miteigentumsanteile am Gut P***** gewidmet hatte. Mit seinem Tod ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit hat seine Berechtigung geendet, an den Ausschüttungen der Gesellschaft beteiligt zu werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß er (und danach die Beklagten als seine Rechtsnachfolgerinnen) als Miteigentümer(innen) im Grundbuch einverleibt war(en). Ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand und steht nur den Gesellschaftern zu; die bloß dingliche Berechtigung kann keinen solchen Anspruch begründen.

Den nach dem Tod des Vaters der Beklagten erfolgten Ausschüttungen fehlt demnach ein Rechtsgrund; sie wurden in der irrigen Meinung geleistet, daß die Beklagten Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden seien. Als irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld können die Ausschüttungen nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden.

Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Ausschüttungen Unterhaltscharakter gehabt hätten. Sie haben vielmehr vorgebracht, die Ausschüttungen für die Kosten des Schiedsgerichts und der Gutachter verwendet zu haben. Ihre Rückzahlungspflicht kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Beklagten die Ausschüttungen gutgläubig verbraucht haben (zum Einwand gutgläubigen Verbrauchs bei Zahlungen mit Unterhaltscharakter s Rummel aaO § 1437 Rz 12 mwN).

Die Ausschüttungen sind auch nicht Früchte einer Leistung, die den Beklagten zugekommen ist; Früchte sind nur die auf die Ausschüttungen entfallenden Zinsen. Ob der redliche Besitzer die Früchte herausgeben muß, ist daher nur für die Frage von Bedeutung, ob das Zinsenbegehren der Kläger berechtigt ist.

Die Beklagten haben die Ausschüttungen ohne jede Gegenleistung erhalten: Sie waren nicht Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, als deren Miteigentümerinnen sie einverleibt waren, waren der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewidmet, der demnach auch die Nutzungen zustanden. Hinsichtlich ihres Miteigentümers hatten sie einen Abfindungsanspruch. Daß ihnen erst ab Zinsen für diesen Abfindungsanspruch zuerkannt wurden, hat seine Ursache darin, daß ihn die Beklagten erst an diesem Tag eingemahnt haben und das Schiedsgericht die Auffassung vertreten hat, daß Zinsen erst ab Einmahnung gebührten. Wäre der Abfindungsanspruch, wie das Berufungsgericht meint, entgegen der Auffassung des Schiedsgerichtes Zug um Zug abzuwickeln, so ergäbe sich auch daraus weder ein Zinsenanspruch für die Zeit vom (Todestag und damit Ausscheiden von Franz Josef S*****) bis noch ein Anspruch auf die Ausschüttungen. Aus der Zug um Zug-Verpflichtung folgte nur, daß die Beklagten die Einwilligung in die Verbücherung der Kläger als Miteigentümer auch "ihres" Miteigentumsanteiles bis zur Zahlung des Abfindungsguthabens verweigern hätten können. Daraus folgt aber nicht, daß die Beklagten über die bloß dingliche Berechtigung hinaus noch weitere Rechte gehabt hätten.

Die Beklagten haben somit mit den Ausschüttungen eine rechtsgrundlose Leistung erhalten, für die sie keine Gegenleistung erbracht haben. Den Klägern stehen demnach auch die (Zivil-)Früchte der Ausschüttungen zu (SZ 60/6 = EvBl 1987/116 = JBl 1987, 513; SZ 64/47, jeweils mwN). Die Kläger begehren ab höhere als die gesetzlichen Zinsen. Sie behaupten, beginnend mit Kreditverpflichtungen in zumindest der Höhe des Klagsbetrages zu haben und die begehrten Zinsen als Sollzinsen zu entrichten.

Nach bürgerlichem Recht kann ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Falle einer bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden (stRsp ua SZ 66/62 = EvBl 1993/190; RIS-Justiz RS0031924). Dazu haben die Kläger nichts behauptet. Ihr Zinsenmehrbegehren war daher abzuweisen.

Abzuweisen war auch das Begehren, Zinseszinsen bereits ab Klagstag und auch von den nach Klagszustellung fällig gewordenen Zinsen zuzusprechen. Zinseszinsen können ab der Klagszustellung verlangt werden (Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1333 Rz 3 mwN; aM Schwimann/Harrer, ABGB V § 1333 Rz 7, der - ohne nähere Begründung - "Klagsbehändigung" in § 3 lit b RGBl 1868/62 als Überreichung der Klage bei Gericht versteht); sie stehen zu, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder wenn fällige Zinsen eingeklagt werden (§ 3 RGBl 1968/62; Schubert in Rummel, ABGB**2 § 999 Rz 6; Schwimann/Harrer aaO).

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2,§ 50 ZPO.