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Verlustabzug bei Einbringung
Strittig war im Berufungsfall , ob Verluste, die durch Mitunternehmeranteile der übernehmenden Körperschaft verursacht wurden, die zum Zeitpunkt der Einbringung bereits veräußert waren, als Verlustabzug geltend gemacht werden können.
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; | §§ 4 Abs. 1 lit. b, 21 Z 2 UmgrStG |
Der Fall
Die berufungswerbende GmbH brachte vor, für die Abzugsfähigkeit von Verlusten, die auf nunmehr bereits veräußerte Mitunternehmeranteile der übernehmenden Körperschaft zurückzuführen sind, spreche, dass § 4 Z 1 lit. b UmgrStG (auf diese Bestimmung verweist § 21 Z 2 UmgrStG) zur Beibehaltung des Verlustvortrags an das Vorhandensein des verlustverursachenden Vermögens anknüpfe und dies ausdrücklich mit den Worten „Betrieb, Teilbetrieb und nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile“ umschreibe. Mitunternehmeranteile seien darin nicht als verlustverursachendes Vermögen genannt. Es sei kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Mitunternehmeranteil in der Aufzählung des § 4 Z 1 lit. b UmgrStG „vergessen“ worden sei oder der Mitunternehmeranteil an sich bereits von den Begriffen „Betrieb bzw. Teilbetrieb“ mitumfasst sein solle. Die Differenzierung sei durch den Gesetzgeber vielmehr bewusst...