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Wohnungstausch mit Vorsteuereffekt
Unsere Rechtsordnung ist vom Prinzip der Privatautonomie geprägt, d. h., niemand ist grundsätzlich gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nach eigenem Gutdünken einzusetzen. In diesem Rahmen ist auch das Anstreben der geringstmöglichen Steuerbelastung legitim. Findet jedoch eine rechtliche Gestaltung ihre Erklärung einzig in der Absicht der Steuervermeidung oder -ersparnis, so ist die Frage eines Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 22 BAO näher zu prüfen. Der Kreativität und dem Erfindungsreichtum so manches Steuerpflichtigen wird durch diese Bestimmungen eine Grenze gesetzt.
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-F/07 |
Der Fall
Die Herren A und B, Freunde aus Jugendtagen, erwerben zum selben Zeitpunkt im selben Stockwerk eines Gebäudes in einer Universitätsstadt je eine völlig gleichartige und gleich große Wohnung. Beide haben Kinder in der Anfangsphase des Studiums. Nun zieht aber nicht etwa Kind A in Wohnung A ein und Kind B in Wohnung B, sondern Wohnung A wird an Kind B vermietet, Wohnung B an Kind A. Der Mietzins ist in beiden Fällen gleich hoch. Da die beiden Väter in verschiedenen Bundeslände...