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Nichtanerkennung eines Treuhandverhältnisses unter nahen Angehörigen
In einem kürzlich entschiedenen Fall bestätigte der VwGH im Zusammenhang mit einer Vereinbarungstreuhand zwischen einem Wirtschaftstreuhänder und dessen Sohn die Rechtsansicht des UFS, eine steuerlich wirksame Zurechnung beim Treugeber könne nur dann stattfinden, wenn dieser erkennbar eine derart beherrschende Stellung innehabe, dass er wirtschaftlich, faktisch und rechtlich Träger der mit dem Treugut verbundenen Rechte und Pflichten sei. Die bloße Erklärung, die Rechte an einem Wirtschaftsgut künftig (nur mehr) als Treuhänder für einen anderen ausüben zu wollen, entspricht nicht den Kriterien für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.
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Der Fall
Ein Wirtschaftstreuhänder war an einer steuerberatend tätigen GmbH nicht wesentlich im Sinn von § 22 Z 2 Satz 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Ausgestattet mit einer Berufsbefugnis, führte er die Geschäfte der GmbH. Ein zuletzt nicht mehr operativ tätiger Gesellschafter bot dem Abgabepflichtigen die Übernahme seiner 50%igen Beteiligung unwiderruflich und unbefristet zu einem fix vereinbarten Preis an. Der Wirtschaftstreuhänder nahm das Anbot etliche Jahre spät...