OGH vom 19.06.2018, 1Ob98/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, wegen 15.516,86 EUR sA und „Rechnungslegung“ (Streitwert 3.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 148/16s-17, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 56 Cg 211/12s-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hatte, unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom (1 Ob 41/17m) das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung und sprach aus, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werde.
Nunmehr erklärt der Kläger, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (vgl nur die Nachweise bei Fink in Fasching/Konecny3 II/3 § 163 ZPO Rz 31). Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (4 Ob 118/98a; Gitschthaler in Rechberger4§ 163 ZPO Rz 4; Fink aaO).
Gemäß § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurückgenommen werden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dessen Fassung an sich jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist, den im vorliegenden Fall aber bereits das Erstgericht rechtskräftig gefasst hat. Damit ist nur noch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (geworden) sind (RIS-Justiz RS0081567 [T10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RIS-Justiz RS0106421).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00098.18W.0619.000 |
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Fundstelle(n):
IAAAD-68097